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XII ZB 156/25

BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 156/25 BESCHLUSS vom 23. Juli 2025 in der Unterbringungssache ECLI:DE:BGH:2025:230725BXIIZB156.25.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 24. März 2025 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Gründe: I.

Der Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung seiner Unterbringung.

Der 45-jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an einer schizoaffektiven Psychose mit wiederholt manischen Episoden. Für ihn ist ein Berufsbetreuer (Beteiligter zu 1) bestellt.

Auf Antrag des Betreuers hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung des Betroffenen durch Beschluss vom 14. März 2025 dessen Unterbringung „in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. in einem geschlossenen Bereich einer Pflegeeinrichtung“ bis längstens 9. Februar 2026 genehmigt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen durch Beschluss vom 24. März 2025 verworfen. Dagegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde sei nicht formgerecht eingelegt. Das Schreiben des Betroffenen vom 12. März 2025 stelle bereits deshalb keine Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. März 2025 dar, weil dieser in dem Zeitpunkt des Schreibens noch nicht existent gewesen sei. Die beim Amtsgericht eingegangene E-Mail des Betroffenen vom 15. März 2025, der eine in Form von Bilddateien angehängte Beschwerdeschrift beigefügt war, stelle deshalb keine wirksame Beschwerdeeinlegung dar, weil darin keine Unterschrift enthalten sei.

2. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zugrunde liegt.

Vor der Verwerfung eines Rechtsmittels ist dem Rechtsmittelführer rechtliches Gehör zu gewähren. Die Pflicht zur Anhörung des Rechtsmittelführers folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2005 - XII ZB 80/05 NJW-RR 2006,142, 143; vom 15. August 2007 - XII ZB 101/07 - FamRZ 2007,

Rn. 8 mwN und vom 24. Juli 2013 - XII ZB 40/13 - FamRZ 2013, 1569 Rn. 6). Die erforderliche Anhörung ist unterblieben, weshalb das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt wurde.

3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben.

Bei seiner erneuten Befassung wird das Landgericht auch zu prüfen haben, ob das per unterschriebenem Telefax am 1. April 2025 eingegangene Schreiben des Betroffenen, welches unter dem Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens verfasst ist und sich in Anbetracht des darin zitierten § 330 FamFG auch auf die Genehmigung seiner Unterbringung bezieht, als formwirksame Beschwerdeschrift anzusehen ist.

4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Guhling Pernice Günter Recknagel Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Lindau (Bodensee), Entscheidung vom 14.03.2025 - 4 XVII 212/22 LG Kempten (Allgäu), Entscheidung vom 24.03.2025 - 42 T 335/25 -

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2 103 GG
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1 330 FamFG
1 36 GNotKG

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