2 StR 195/25
BUNDESGERICHTSHOF StR 195/25 BESCHLUSS vom 3. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:030725B2STR195.25.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 11. November 2024 im Gesamtstrafenausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen und wegen Körperverletzung zu Einzelstrafen von zwei Jahren, zweimal einem Jahr und sechs Monaten und zweimal einem Jahr Freiheitsstrafe und unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 Euro aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Stralsund zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Wochen verurteilt. Außerdem hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen.
Die auf die unausgeführte Beanstandung des Verfahrens und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Das Urteil des Landgerichts weist lediglich in Bezug auf die Bildung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
a) Gemäß § 39 StGB werden Freiheitsstrafen von längerer Dauer als einem Jahr nach vollen Monaten und Jahren bemessen. Davon kann abgewichen werden, wenn wegen § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB einerseits und § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB andererseits den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung nur entsprochen werden kann, wenn die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nicht nur nach Jahren und Monaten, sondern auch nach Wochen bemessen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2019 – 3 StR 71/19, Rn. 2 mwN).
b) Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Der Senat setzt deshalb im Hinblick auf § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO die Gesamtfreiheitsstrafe – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf vier Jahre herab.
2. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels, den besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und den im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger zu belasten.
Menges Grube Appl Zimmermann Zeng Vorinstanz: Landgericht Stralsund, 11.11.2024 – 22 KLs 5/24 - 554 Js 2847/23