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AK 64/25

BUNDESGERICHTSHOF AK 64/25 BESCHLUSS vom 21. August 2025 Nachschlagewerk: Ja BGHSt:

Nein Veröffentlichung: Ja JNEU:

Nein

––––––––––––––––––––––––––

StPO § 115 analog Für die Wirksamkeit der Teilaufhebung eines Haftbefehls genügt die schriftliche Bekanntgabe des betreffenden Beschlusses, wenn dieser ohne Änderung des angenommenen Haftgrundes lediglich den Wegfall einzelner Tatvorwürfe bestimmt. Der mündlichen Verkündung eines neugefassten Haftbefehls beziehungsweise des Änderungsbeschlusses in entsprechender Anwendung des § 115 StPO bedarf es in einem solchen Fall nicht.

BGH, Beschluss vom 21. August 2025 – AK 64/25 in dem Strafverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2025:210825BAK64.25.0

-2wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschuldigten und seiner Verteidigerin am 21. August 2025 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.

Gründe:

I. 1 1. Der Angeschuldigte ist am 14. Oktober 2024 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit dem Folgetag aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2024 (2 BGs 953/24) ununterbrochen in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 15. November 2024 (2 BGs 1113/24) hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs im Rahmen einer Haftprüfung den Haftbefehl aufrechterhalten und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Nach Abgabe des Verfahrens durch den Generalbundesanwalt an die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 4. Februar 2025 (III-5 Ws 2/25) eine Haftbeschwerde des Angeschuldigten verworfen.

2. Gegenstand des Haftbefehls vom 15. Oktober 2024 sind folgende Tatvorwürfe:

a) Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, er habe im Zeitraum von Anfang Februar 2024 bis zu seiner Verhaftung am 14. Oktober 2024 in zwei Fällen eine schwere staatsgefährdende Gewalttat, und zwar eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 StGB oder des § 212 StGB, die nach den Umständen bestimmt und geeignet gewesen sei, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben, vorbereitet, indem er in einem Fall (Fall 1 des Haftbefehls) sich habe unterweisen lassen in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in § 89a Abs. 1 StGB genannten Straftaten gedient hätten, und in einem weiteren Fall (Fall 10 des Haftbefehls) es unternommen habe, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen.

Der Haftbefehl nimmt insofern eine hochwahrscheinliche Strafbarkeit des Angeschuldigten gemäß § 89a Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB (Fall 1 des Haftbefehls) und § 89a Abs. 1 und 2a StGB (Fall 10 des Haftbefehls) an.

b) Weiter sind Gegenstand des Haftbefehls die Vorwürfe, der Angeschuldigte habe im vorgenannten Zeitraum durch fünf selbständige Handlungen (Fälle 2 bis 6 des Haftbefehls) die terroristische Vereinigung im Ausland „Islamischer Staat“ (IS) unterstützt, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder Kriegsverbrechen (§ 8 ff. VStGB) zu begehen, und dabei jeweils zugleich gegen das Bereitstellungsverbot der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 139 vom 29. Mai 2002,

S. 9) veröffentlichten unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 verstoßen, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme gedient habe.

Der Haftbefehl nimmt insofern eine mutmaßliche Strafbarkeit des Angeschuldigten gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 52, 53 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission der Europäischen Union vom 28. Juni 2013 (ABl. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85) an.

c) Schließlich wird dem Angeschuldigten mit dem Haftbefehl vom 15. Oktober 2024 zur Last gelegt, er habe sich durch drei selbständige Handlungen (Fälle 7 bis 9 des Haftbefehls) jeweils einen Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB) verschafft, der geeignet gewesen sei, als Anleitung zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1 StGB) zu dienen, um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen.

Der Haftbefehl geht insofern von einer hochwahrscheinlichen Strafbarkeit des Angeschuldigten gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 2, § 53 StGB aus.

3. Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Mai 2025 (AK 25/25) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.

4. Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf hat mit Anklageschrift vom 6. Juni 2025 (3 OJs 19/24) wegen der vorgenannten Fälle 1 und 2 sowie 6 bis 10 Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Hinsichtlich der weiteren dem Haftbefehl vom 15. Oktober 2024 zugrundeliegenden Tatvorwürfe (Fälle 3 bis 5 des Haftbefehls) hat die Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren am

6. Juni 2025 gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

Der Vorsitzende des mit der Sache befassten 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts hat am 12. Juni 2025 die Übersetzung der Anklageschrift in die arabische Sprache und ihre Zustellung an die Verteidigerin des Angeschuldigten verfügt. Eine Entscheidung über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und Eröffnung des Hauptverfahrens ist noch nicht ergangen.

Mit Beschluss vom 11. Juli 2025 (III-5 St 3/25) hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2024 hinsichtlich der dort aufgeführten Fälle 3 bis 5 aufgehoben, die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate in Bezug auf die verbleibenden anklagegegenständlichen Tatvorwürfe für erforderlich gehalten und die Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof zur erneuten besonderen Haftprüfung veranlasst.

II.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus liegen vor.

1. Der Angeschuldigte ist der ihm mit dem Haftbefehl vom 15. Oktober 2024 zur Last gelegten Taten zu den Ziffern 1 und 2 sowie 6 bis 10 des Haftbefehls weiterhin dringend verdächtig. Die übrigen haftbefehlsgegenständlichen Tatvorwürfe (Fälle 3 bis 5 des Haftbefehls) sind nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf das Verfahren hinsichtlich dieser weiteren Tatvorwürfe gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und das Oberlandesgericht den Haftbefehl mit Beschluss vom 11. Juli 2025 insofern aufgehoben hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. April 2024 – AK 39/24,

juris Rn. 7; vom 29. November 2023 – AK 83/23, juris Rn. 7; vom 5. Juni 2019 – AK 28/19, juris Rn. 7; vom 15. Mai 2019 – AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 6; vom 6. Dezember 2017 – AK 63/17, NStZ-RR 2018, 53, 54 f.).

Die Teilaufhebung des Haftbefehls durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11. Juli 2025 ist wirksam, obwohl dieser dem Angeschuldigten nicht im Rahmen einer Vorführung mündlich verkündet, sondern lediglich schriftlich mitgeteilt worden ist. Denn für die Wirksamkeit der Teilaufhebung eines Haftbefehls genügt die schriftliche Bekanntgabe des betreffenden Beschlusses, wenn dieser – wie hier – ohne Änderung des angenommenen Haftgrundes lediglich den Wegfall einzelner Tatvorwürfe bestimmt. Der mündlichen Verkündung eines neugefassten Haftbefehls beziehungsweise des Änderungsbeschlusses in entsprechender Anwendung des § 115 StPO bedarf es in einem solchen Fall nicht, weil die Entscheidung keine zusätzliche Beschwer des Beschuldigten enthält (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4. Februar 2003 – HEs 7-8/03 – 9-10/03, juris Rn. 9; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 115 Rn. 5, § 117 Rn. 20; BeckOK StPO/Krauß, 56. Ed., § 115 Rn. 1; s. auch BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 – 2 BvR 1144/01, NStZ 2002, 157 Rn. 1: entsprechende Anwendung des § 115 StPO bei einem „erweiterten Haftbefehl“).

Hinsichtlich der Einzelheiten der in den Fällen 1 und 2 sowie 6 bis 10 des Haftbefehls erhobenen Tatvorwürfe und der den dringenden Tatverdacht insofern begründenden Umstände nimmt der Senat Bezug auf seine Haftfortdauerentscheidung vom 15. Mai 2025, deren diesbezügliche Gründe unverändert fortgelten. Die seither geführten Ermittlungen haben den dringenden Tatverdacht der nunmehr anklagegegenständlichen Taten nicht entfallen lassen; der Senat verweist insofern auf die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 6. Juni 2025.

2. In rechtlicher Hinsicht ist weiterhin davon auszugehen, dass sich der Angeschuldigte in den anklagegegenständlichen Fällen mit hoher Wahrscheinlichkeit folgende Delikte verwirklicht hat:

a) Durch das Sichunterweisenlassen in der Herstellung einer Bombe zur Begehung eines Sprengstoffanschlages (Fall 1 des Haftbefehls; Fall 1 der Anklage) hat sich der Angeschuldigte im Sinne eines dringenden Tatverdachts strafbar gemacht wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB, allerdings – wie bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 4. Februar 2025 zutreffend angenommen hat – abweichend vom Haftbefehl in der Variante des Sichunterweisenlassen in der Herstellung von und im Umgang mit Sprengstoffen und Sprengvorrichtungen.

b) Durch die anklagegegenständlichen Geldtransfers (Fälle 2 und 6 des Haftbefehls; Fälle 2 und 3 der Anklage) hat sich der Angeschuldigte hochwahrscheinlich wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit einem Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 139 vom 29. Mai 2002, S. 9) veröffentlichten unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission der Europäischen Union vom 28. Juni 2013 (ABl. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85) in zwei Fällen (§ 53 StGB) strafbar gemacht.

c) Durch die Beschaffung von Anleitungen unter anderem zur Herstellung einer USBV und des Giftes Rizin (Fälle 7 bis 9 des Haftbefehls; Fälle 4 bis 6 der Anklage) hat sich der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Sichverschaffens einer Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB in drei Fällen (§ 53 StGB) strafbar gemacht.

d) Die versuchte Ausreise des Angeschuldigten aus der Bundesrepublik Deutschland am 14. Oktober 2024 (Fall 10 des Haftbefehls; Fall 7 der Anklage) führt nach der derzeitigen Beweislage zum dringenden Tatverdacht einer Strafbarkeit wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Abs. 2a in Verbindung mit Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2019 – StB 19/19, juris Rn. 16, 29; vom 25. Juli 2019 – AK 36/19, juris Rn. 14; vom 13. Juni 2019 – StB 13/19, juris Rn. 20 f., 29, 35 ff.; vom 6. April 2017 – 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 6 ff.). Da der Angeschuldigte bereits auf den Flug eingecheckt und die Ausreisekontrolle passiert hatte, als er festgenommen wurde, war die Schwelle von der straflosen Ausreisevorbereitung zum strafbaren Unternehmen der Ausreise überschritten (vgl. MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 89a Rn. 53).

e) Die hochwahrscheinlichen Taten des Angeschuldigten unterfallen der deutschen Strafgewalt nach dem Territorialitätsprinzip (§ 3 StGB), weil er jeweils in Deutschland tätig wurde. Deshalb ist auch der von § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB geforderte strafbarkeitsbegründende Inlandsbezug gegeben.

f) Wegen der näheren Einzelheiten der vorläufigen rechtlichen Würdigung der anklagegegenständlichen hochwahrscheinlichen Taten des Angeschuldigten nimmt der Senat Bezug auf seine diesbezüglichen Ausführungen im Haftfortdauerbeschluss vom 15. Mai 2025.

3. Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten nach § 129a StGB im Zusammenhang mit der terroristischen Vereinigung im Ausland „Islamischer Staat“ (IS) hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – als Neufassung einer früheren Verfolgungsermächtigung – am 13. Oktober 2015 erteilt.

Einer Verfolgungsermächtigung nach § 89a Abs. 4 StGB in Bezug auf eine Strafverfolgung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat bedarf es nicht, weil sich die betreffenden Tatvorwürfe auf im Inland begangene Taten beziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2019 – StB 19/19, juris Rn. 31; vom 25. Juli 2019 – AK 36/19, juris Rn. 17; vom 13. Juni 2019 – StB 13/19, juris Rn. 41; vom 6. April 2017 – 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 16).

4. Es ist nach wie vor der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gegeben. Es ist wahrscheinlicher, dass sich der Angeschuldigte – sollte er auf freien Fuß gelangen – dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird. Der Senat nimmt insofern Bezug auf seine fortgeltenden Erwägungen zu den Haftgründen im Haftfortdauerbeschluss vom 15. Mai 2025.

Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen weiterhin nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO erreicht werden.

5. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) sind gegeben. Der Umfang des Verfahrens und seine besonderen Schwierigkeiten haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft.

Insofern nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Ausführungen im Haftfortdauerbeschluss vom 15. Mai 2025.

Auch danach ist das Verfahren durchgängig mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden: Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 6. Juni 2025 Anklage zum Oberlandesgericht erhoben. Der Vorsitzende des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts hat am 12. Juni 2025 die Übersetzung der dort am Vortag eingegangenen Anklageschrift und ihre Zustellung an die Verteidigerin des Angeschuldigten verfügt. Für den Fall einer positiven Eröffnungsentscheidung sind ein Beginn der Hauptverhandlung am 11. September 2025 sowie elf Folgetermine mit der Verteidigerin abgesprochen worden. Vor diesem Hintergrund steht zu erwarten, dass das Verfahren dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen entsprechend gefördert werden wird.

6. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nach wie vor nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Schäfer Berg Kreicker

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