Paragraphen in I ZB 63/17
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1 | 78 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 63/17 BESCHLUSS vom 13. November 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2017:131117BIZB63.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 14. September 2017 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Gründe:
Die als Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO zu wertende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. September 2017 ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2001 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZB 117/14, juris; Beschluss vom 15. April 2015 - I ZB 16/15, juris; Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2017 - I ZB 117/16, juris Rn. 1).
Büscher Löffler Schaffert Schwonke Kirchhoff Vorinstanzen: AG Rotenburg/Wümme, Entscheidung vom 10.03.2017 - 2 M 91/17 LG Verden, Entscheidung vom 19.06.2017 - 6 T 40/17 -
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