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5 StR 610/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 610/24 BESCHLUSS vom 27. März 2025 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:270325B5STR610.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. Juli 2024 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit versuchter Körperverletzung und wegen tätlicher Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere war das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht gehalten, die angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu erörtern, denn zwischen Strafe und Maßregelanordnung besteht grundsätzlich keine Wechselwirkung (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 5 StR 168/23 Rn. 17; Beschluss vom 10. Mai 2022 – 4 StR 99/22, NJW 2022, 2945).

2. Die nach § 66 Abs. 1 StGB angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat das Vorliegen eines Hangs zur Begehung erheblicher Straftaten rechtsfehlerhaft auch auf zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten gestützt.

Sie hat insoweit ausgeführt, dass die vom psychiatrischen Sachverständigen angenommene zustimmende Haltung des Angeklagten zur Delinquenz auch in der Hauptverhandlung deutlich geworden sei. Danach habe er zwar in einem Fall eine körperliche Misshandlung der Geschädigten „vordergründig bedauert, zugleich aber deutlich gemacht, dass er sich hierzu als berechtigt ansah, weil diese sich auf den Boden erbrochen und nach ihm getreten habe.“

Zulässiges Verteidigungsverhalten – wie hier das Bestreiten der Rechtswidrigkeit – darf jedoch weder hangbegründend noch als Anknüpfungspunkt für die Gefährlichkeit des Angeklagten verwertet werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 2020 – 1 StR 277/20, NStZ 2021, 730; vom 12. August 2020 – 4 StR 588/19, StV 2021, 254, 255; vom 3. Januar 2024 – 5 StR 449/23 Rn. 21, jeweils mwN). Denn müsste der Angeklagte befürchten,

dass zulässiges Verteidigungsverhalten zur Begründung der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu seinem Nachteil verwertet wird, wäre er in seiner Entscheidung nicht mehr frei, wie er sich gegen die Anklagevorwürfe verteidigen will.

3. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO).

Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Lübeck, 17.07.2024 - 7 KLs 710 Js 46694/22

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