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III ZA 27/15

BUNDESGERICHTSHOF III ZA 27/15 BESCHLUSS vom 25. Juni 2015 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. April 2015 – I-11 EK 8/14 – wird abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG durch das erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht kommt allein die Rechtsbeschwerde als Rechtsbehelf in Betracht (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 – III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4 und vom 22. Januar 2015 – III ZA 16/14, BeckRS 2015, 02505 Rn. 4). Diese ist – mangels ausdrücklicher Bestimmung im Gesetz (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) – nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Daran fehlt es hier, so dass die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 577 Abs. 1 ZPO).

Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Oberlandesgericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 – III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 – III ZA 26/13, juris).

Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen.

Schlick Reiter Vorinstanzen: OLG Hamm, Entscheidung vom 27.04.2015 - I-11 EK 8/15 -

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Paragraphen in III ZA 27/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 574 ZPO
1 198 GVG
1 114 ZPO
1 577 ZPO

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1 198 GVG
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