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2 ARs 42/15

BUNDESGERICHTSHOF ARs 42/15 2 AR 43/15 BESCHLUSS vom 5. August 2015 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung Az.: 10 Ds-204 Js 931/14-415/14 Amtsgericht Düren Az.: (422 Ds) 204 Js 931/14 (319/14) Jug Amtsgericht Tiergarten Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. August 2015 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:

1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Düren vom 21. Oktober 2014 und vom 22. Dezember 2014 - 10 Ds 204 Js 931/14415/14 - werden aufgehoben.

2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache bleibt das Amtsgericht Düren zuständig.

Gründe:

Auf die zulässige Vorlage des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten hin sind die Abgabebeschlüsse des Amtsgerichts Düren vom 21. Oktober 2014 und vom 22. Dezember 2014 aufzuheben. Die Abgabe der Sache vom Amtsgericht Düren an das für den jetzigen Aufenthaltsort des Angeklagten zuständige Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist zwar zulässig, weil der Angeklagte nach Anklageerhebung seinen Aufenthaltsort gewechselt hat (§ 42 Abs. 3 Satz 1 JGG; vgl. Senat, Beschluss vom 18. März 2014 – 2 ARs 7/14, juris). Die im richterlichen Ermessen stehende Abgabe der Sache erscheint jedoch unzweckmäßig.

Dem heute 22 Jahre alten Angeklagten liegt ausweislich der an das Amtsgericht – Jugendrichter – Düren adressierten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 14. August 2014 ein in Düren begangenes Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung zur Last. Der zur Tatzeit zwanzig Jahre alte und bei seiner Mutter in Düren wohnhafte Angeklagte bestreitet die Tat. Es erscheint daher erforderlich, in der Hauptverhandlung die in der Anklageschrift aufgeführten beiden Zeugen, die in Düren und Umgebung wohnen, zu vernehmen. Gegebenenfalls werden auch die mit der Sache befassten Polizeibeamten vernommen werden müssen, die ebenfalls in Düren wohnen. Der Angeklagte war zur Tatzeit volljährig, sein Wahlverteidiger ist in Aachen ansässig. Das Amtsgericht Düren ist mit der Sache vertraut, nachdem es im Oktober 2014 das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen hat.

Angesichts dieser Besonderheiten erscheint es auch unter Berücksichtigung des mit der Beteiligung der Jugendgerichtshilfe Berlin verbundenen besonderen Aufwands, der im Wege der Amtshilfe erfolgen kann, zweckmäßig, es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Düren zu belassen.

Fischer Appl Eschelbach Ott Bartel

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