Paragraphen in V ZB 188/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 62 | AufenthG |
1 | 16 | EG |
1 | 74 | FamFG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 62 | AufenthG |
1 | 16 | EG |
1 | 74 | FamFG |
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 188/13 BESCHLUSS vom 23. Oktober 2014 in der Zurückschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) vom 18. September 2013 und 11. November 2013 und des Landgerichts Kempten (Allgäu) - 4. Zivilkammer - vom 19. November 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe: 1 Die Haftanordnung und –verlängerung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Landgericht haben den Betroffenen schon deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt München und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25.
Juli 2014 – V ZB 137/14, juris Rn. 7 bis 10 zur Justizvollzugsanstalt Büren). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland Kazele Czub Vorinstanzen: AG Lindau (Bodensee), Entscheidung vom 18.09.2013 - XIV 30/13 B LG Kempten (Allgäu), Entscheidung vom 19.11.2013 - 42 T 1846/13 und 42 T 2029/13 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 62 | AufenthG |
1 | 16 | EG |
1 | 74 | FamFG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 62 | AufenthG |
1 | 16 | EG |
1 | 74 | FamFG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen