• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

4 StR 249/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 249/20 BESCHLUSS vom 13. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:130121B4STR249.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Januar 2020 im Adhäsionsausspruch in Ziffer II. 2 dahin abgeändert, dass die Feststellung der Verpflichtung des Angeklagten, dem Adhäsionskläger auch sämtliche immateriellen Schäden zu ersetzen, entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Maßregel gemäß §§ 69, 69a StGB ausgesprochen. Außerdem hat es den Angeklagten verurteilt, an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen und festgestellt, „dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die diesem als Folge der abgeurteilten Tat des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr entstanden sind, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte von Gesetzes wegen übergegangen sind bzw. übergehen.“ Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verpflichtung des Angeklagten, dem Adhäsionskläger sämtliche immateriellen Schäden zu ersetzen, hat zu entfallen. Der Adhäsionskläger hatte lediglich die Feststellung beantragt, ihm sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm als Folge der abgeurteilten Tat entstanden sind, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte von Gesetzes wegen übergegangen sind bzw. übergehen.

Das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO, einer Partei zuzusprechen, was nicht beantragt ist, gilt auch im Adhäsionsverfahren. Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten. Zugleich kann im Revisionsverfahren die Beschränkung des Urteilsausspruchs unter Beseitigung dessen, was nicht beantragt war, erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 – 1 StR 143/20, Rn. 3; Beschluss vom 16. Juni 1993 – 2 StR 251/93).

2. Angesichts der von Amts wegen erforderlichen Berichtigung des Adhäsionsausspruches ist es nicht veranlasst, dies in der Entscheidung über die Verpflichtung des Angeklagten, die Auslagen des Adhäsionsklägers zu tragen, zu berücksichtigen, da ein Fall des § 472a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorliegt.

Quentin Bender Rommel Lutz Maatsch Vorinstanz: Stuttgart, LG, 20.01.2020 ‒ 242 Js 50918/19 4 KLs

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 4 StR 249/20

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 69 StGB
2 349 StPO
1 74 JGG
1 109 JGG
1 4 StPO
1 472 StPO
1 308 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 74 JGG
1 109 JGG
2 69 StGB
1 4 StPO
2 349 StPO
1 472 StPO
1 308 ZPO

Original von 4 StR 249/20

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 4 StR 249/20

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum