• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 606/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 606/23 BESCHLUSS vom 14. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des versuchten Totschlags u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:140224B5STR606.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. August 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Anklagevorwurf des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen. Hiergegen wendet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers, mit der die Aufhebung des Urteils samt den Feststellungen und die Zurückverweisung an das Landgericht beantragt werden.

1. Die Revision ist unzulässig, da dem Vortrag kein bestimmtes Anfechtungsziel zu entnehmen ist, welches von der Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers gedeckt wäre.

Gemäß § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. September 2021 – 6 StR 375/21; vom 20. September 2016 – 3 StR 49/16 mwN).

Da der Angeklagte im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten Jugendlicher war (§ 1 Abs. 2 JGG), richtet sich die Anschlussbefugnis des Nebenklägers nach § 80 Abs. 3 Satz 1 JGG. Als zulässiges Ziel eines Anschlusses kommt aus dem dortigen Katalog im vorliegenden Verfahren allein die Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Leben in Betracht.

Ein solches Ziel ist für die Revision des Nebenklägers jedoch weder formuliert worden, noch kann es den Umständen eindeutig entnommen werden. In Betracht kam vorliegend nicht nur eine Veurteilung wegen eines Verbrechens des versuchten Totschlags, sondern auch eine solche nur wegen des Vergehens einer gefährlichen Körperverletzung. Da für Letztere keine Rechtsmittelbefugnis bestand, hätte es einer eindeutigen Angabe des Anfechtungsziels bedurft (BGH, Beschluss vom 29. November 2023 – 6 StR 534/23), an der es hier fehlt. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, sind erst mit Schriftsatz vom 2. Januar 2024 und damit nach dem Ende der Revisionsbegründungsfrist eingegangen, welche – nachdem das Urteil der Nebenklagevertreterin am 5. Oktober 2023 zugestellt worden ist – mit dem 6. November 2023, einem Montag, ablief (§ 345 Abs. 1 Satz 3, § 401 Abs. 1 Satz 3, § 43 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).

2. Die Revision hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Cirener Gericke Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 04.08.2023 - (507 KLs) 278 Js 115/22 (24/22)

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 606/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 1 JGG
1 80 JGG
1 43 StPO
1 345 StPO
1 349 StPO
1 400 StPO
1 401 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 1 JGG
1 80 JGG
1 43 StPO
1 345 StPO
1 349 StPO
1 400 StPO
1 401 StPO

Original von 5 StR 606/23

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 606/23

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum