Paragraphen in V ZR 82/13
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 82/13 BESCHLUSS vom 8. Mai 2014 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 1.099.880 €.
Gründe: 1 Der Streitwert der Vollstreckungsgegenklage bestimmt sich nach dem Nennwert der titulierten Forderung, hier 1.099.880 € (Kaufpreis zzgl. 149.940 € als das 3,5-fache des Jahreswerts der Pachtzinsforderung). Das gilt auch dann, wenn Teile der Forderung erfüllt oder beigetrieben sind, es sei denn, aus den Klageanträgen oder aus der Klagebegründung ergibt sich, dass die Vollstreckung aus der Urkunde nur teilweise für unzulässig erklärt werden soll (Senat, Beschluss vom 2. Februar 1962 - V ZR 70/60, NJW 1962, 806; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, NJW-RR 2006, 1146 Rn. 9). Daran fehlt es hier. Die Klägerin verfolgt mit dem Hauptantrag weiterhin das Ziel, die Vollstreckung aus der Urkunde insgesamt für unzulässig zu erklären.
Stresemann Czub Lemke Kazele Schmidt-Räntsch Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 25.04.2012 - 2 O 1050/11 Thüringer OLG in Jena, Entscheidung vom 28.02.2013 - 1 U 481/12 -
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