Paragraphen in 6 W (pat) 21/08
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 21/08
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Einspruchs-Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2004 006 792 …
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Juni 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Küest beschlossen:
Der Beschluss der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. November 2007 wird aufgehoben und das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gründe I.
Gegen das Patent 10 2004 006 792, dessen Erteilung am 9. November 2006 veröffentlicht wurde, ist am 9. Februar 2007 Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 8. November 2007 das Patent in beschränktem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 20. Dezember 2007 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin (Beschwerdeführerin).
Sie stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. November 2007 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende (Beschwerdegegnerin) hat sich weder auf die Beschwerde noch auf den vom Senat ordnungsgemäß zugestellten Zwischenbescheid vom 24. Januar 2013 hin geäußert.
Die Patentabteilung 25 gründete den angefochtenen Beschluss auf die Druckschriften EP 0 726 359 A2 (E5) und DE 93 09 446 U1 (E3 bzw. E6), welche in einer Zusammenschau den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 für den Fachmann nahelegten.
Das Patent betrifft nach dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 eine
"Kammerfülleinrichtung (1) für Schienengleise zum Einsatz in eine zwischen Schienenfuß (2) und Schienenkopf (4) des Gleises gebildete Schienenkammer (6), bestehend aus mindestens einem Formkörper (7), der die Schienenkammer (6) mindestens teilweise ausfüllt und durch Verklebung in der Schienenkammer (6) befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Verklebung durch mindestens einen auf dem mindestens einen Formkörper (7) im Vormontagezustand angebrachten Klebepunkt oder Klebestreifen (9, 10) gebildet wird, dessen freie Oberfläche im Vormontagezustand durch ein manuell abziehbares Abdeckelement (12) überdeckt ist." Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 14 an, zu deren Wortlaut auf die Patentschrift verwiesen wird.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da der Gegenstand des Patents im Umfang des erteilten Patentanspruchs 1 gemäß §§ 1, 3 und 4 PatG patentfähig ist.
2. Als hier zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Bauingenieur (FH) im Bereich Tiefbau mit einschlägiger Erfahrung auf dem Gebiet des Gleisbaus an.
3.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist neu. Wie auch in dem angefochtenen Beschluss der Patentabteilung ausgeführt, offenbart keine der zum Stand der Technik angeführten Entgegenhaltungen eine Kammerfülleinrichtung mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1.
3.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Senat kann insbesondere der in dem angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung nicht folgen, die Druckschrift DE 93 09 446 U1 (E3 bzw. E6) lege in einer Zusammenschau mit der den Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 repräsentierenden EP 0 726 359 A2 (E5) dessen Gegenstand nahe. Die bei der Schienenlagerung nach der E3/E6 zur Verklebung des Füllkörpers in der Schienenkammer offenbarten Angaben lehren nämlich lediglich allgemein, dass das Verkleben dort mittels eines Klebers erfolgt, welcher ein Polyurethankleber sein kann und in eine in einer Begrenzungsfläche des Füllkörpers vorgesehenen Rille eingebracht werden kann. Dies könne "in aller Regel aus einer Tube" erfolgen (s. Seite 2, Zeilen 24 bis 26 der E5), so dass der Fachmann hiervon gerade nicht zur Verwendung eines von einem manuell abziehbaren Abdeckelement überdeckten Klebepunkts oder -streifens angeregt wird.
Weitergehende Aussagen über die Art und Weise der Verklebung trifft diese Druckschrift nicht; auch kann der Senat in keiner der weiteren zum Stand der Technik ermittelten bzw. von der Einsprechenden eingeführten Entgegenhaltungen einen Hinweis auf die Lehre des Streitpatents erkennen.
3.3 Mit dem somit in seiner erteilten Fassung bestandsfähigen Patentanspruch 1 haben auch die von ihm getragenen Unteransprüche 2 bis 14 Bestand.
4. Der Beschluss konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, da die unterlegene Einsprechende sich innerhalb der vom Senat in seinem Zwischenbescheid vom 24. Januar 2013 eingeräumten Frist zur Sache nicht geäußert hat. Auch hat sie keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so dass ihr ausreichend rechtliches Gehör gewährt wurde.
Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Küest Cl
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