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2 StR 340/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 340/16 BESCHLUSS vom 11. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

hier: Anhörungsrüge der Nebenklägerin M.

ECLI:DE:BGH:2017:110117B2STR340.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2017 gemäß § 356a StPO beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Nebenklägerin gegen den Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe: 1 Der Senat hat die Revision der Nebenklägerin durch Beschluss vom

8. Dezember 2016 verworfen. Mit einem am 9. Januar 2017 eingegangenen Schreiben erhebt die Nebenklägerin "Widerspruch" gegen den Senatsbeschluss und behauptet, sie sei gegen ihren Willen zur Nebenklägerin erklärt worden und tatsächlich nicht nachweisbar das Tatopfer gewesen. 2 Die Eingabe ist als Anhörungsrüge gemäß § 356a Satz 1 StPO auszulegen. Diese ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Nebenklägerin keine Angaben zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem behaupteten Fehler glaubhaft gemacht hat (§ 356a Satz 3 StPO). Angaben hierzu und deren Glaubhaftmachung sind aber erforderlich, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob der Rechtsbehelf in der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO eingelegt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 StR 382/10). Dies lässt sich auch nicht aus dem aktenkundigen Ablauf entnehmen, der eine Verspätung der Anhörungsrüge nahelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Appl Eschelbach Bartel Wimmer Grube

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