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4 Ni 60/11 (EP)

BUNDESPATENTGERICHT Ni 60/11 (EP) (Aktenzeichen)

…

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Zustellung an Verkündungs Statt am

…

In der Patentnichtigkeitssache BPatG 253 08.05 betreffend das europäische Patent 0 963 270 (DE 698 05 763)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Engels sowie die Richter Dr. agr. Huber, Dipl.-Ing. Univ. Rippel, Richterin Kopacek und Richter Dr.Ing. Dorfschmidt für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent EP 0 963 270 wird dadurch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:

„ 1. Plattensägemaschine, enthaltend: einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen von wenigstens einer zu schneidenden Platte (30; 3a, 3b); wenigstens eine bewegliche Vorrichtung (6; 6a), die dazu dient, die Platte entlang dem Tisch in einer Vorschubrichtung (F; F2) oder in einer entgegengesetzt zu dieser verlaufenden Richtung (F1; F3) zu schieben, und zwar auf solche Weise, dass sie einer Sägevorrichtung (7; 7a) und/oder einer Drehvorrichtung (R) zugeführt wird, wobei die genannte Sägevorrichtung (7; 7a) dazu bestimmt ist, die Platte (30; 3a, 3b) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (31; 4a, 4b) in einer Richtung rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2) zu schneiden, wobei die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) mit wenigstens einem Aufnehmerelement (16) versehen ist, welches die hintere Kante der Platte in Position hält, während diese gesägt wird, und wobei das Aufnehmerelement (16) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert ist, dass Antriebsmittel (36) es in einer horizontalen Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen können, wobei die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) mit zwei oder mehreren der genannten Aufnehmerelemente (16) versehen ist, Seite an Seite und in einer horizontalen Richtung (H) rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2) angeordnet, wobei wenigstens eins derselben an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) auf solche Weise montiert ist, dass es sich in einer horizontalen Richtung (H) bewegen kann, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens eins der Aufnehmerelemente (161) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert ist, dass Antriebsmittel (38) es in der Vorschubrichtung (F; F2) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der beweglichen Vorrichtung selbst bewegen können.

2. Plattensägemaschine, enthaltend: einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen von wenigstens einer zu schneidenden Platte (30; 3a, 3b); wenigstens eine bewegliche Vorrichtung (6; 6a), die dazu dient, die Platte entlang dem Tisch in einer Vorschubrichtung (F; F2) oder in einer entgegengesetzt zu dieser verlaufenden Richtung (F1; F3) zu schieben, und zwar auf solche Weise, dass sie einer Sägevorrichtung (7; 7a) und/oder einer Drehvorrichtung (R) zugeführt wird, wobei die genannte Sägevorrichtung (7; 7a) dazu bestimmt ist, die Platte (30; 3a, 3b) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (31; 4a, 4b) in einer Richtung rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2) zu schneiden, wobei die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) mit wenigstens einem Aufnehmerelement (16) versehen ist, welches die hintere Kante der Platte in Position hält, während diese gesägt wird, und wobei das Aufnehmerelement (16) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert ist, dass Antriebsmittel (36) es in einer horizontalen Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen können,, dadurch gekennzeichnet, dass die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) mit einem oder mehreren der genannten Aufnehmerelemente (16, 161) ausgestattet ist, die Seite an Seite in einer horizontalen Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) angeordnet sind, von welchen wenigstens eins (16) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert ist, dass es sich in horizontaler Richtung (H) rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen kann, und wenigstens eins (161) ist auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert, dass Antriebsmittel (38) es in der Vorschubrichtung (F; F2) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der Vorrichtung selbst bewegen können.

3. Plattensägemaschine, enthaltend: einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen von wenigstens einer zu schneidenden Platte (30; 3a, 3b); wenigstens eine bewegliche Vorrichtung (6; 6a), die dazu dient, die Platte entlang dem Tisch in einer Vorschubrichtung (F; F2) oder in einer entgegengesetzt zu dieser verlaufenden Richtung (F1; F3) zu schieben, und zwar auf solche Weise, dass sie einer Sägevorrichtung (7; 7a) und/oder einer Drehvorrichtung (R) zugeführt wird, wobei die genannte Sägevorrichtung (7; 7a) dazu bestimmt ist, die Platte (30; 3a, 3b) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (31; 4a, 4b) in einer Richtung rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2) zu schneiden, wobei die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) mit wenigstens einem Aufnehmerelement (16) versehen ist, welches die hintere Kante der Platte in Position hält, während diese gesägt wird, und wobei das Aufnehmerelement (16) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert ist, dass Antriebsmittel (36) es in einer horizontalen Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen können,, dadurch gekennzeichnet, dass die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) mit einem oder mehreren der genannten Aufnehmerelemente (16, 161, 162) ausgestattet ist, die Seite an Seite in einer horizontalen Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) angeordnet sind, von welchen wenigstens eins (16) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert ist, dass es sich in horizontaler Richtung (H) rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen kann, und wenigstens eins (161) ist auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert, dass Antriebsmittel (38) es in der Vorschubrichtung (F; F2) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der Vorrichtung selbst bewegen können, und wenigstens eins (162) ist auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert, dass Antriebsmittel (39) es in vertikaler Richtung (Z) rauf und runter bewegen können.

4. Plattensägemaschine, enthaltend: einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen von wenigstens einer zu schneidenden Platte (30; 3a, 3b); wenigstens eine bewegliche Vorrichtung (6; 6a), die dazu dient, die Platte entlang dem Tisch in einer Vorschubrichtung (F; F2) oder in einer entgegengesetzt zu dieser verlaufenden Richtung (F1; F3) zu schieben, und zwar auf solche Weise, dass sie einer Sägevorrichtung (7; 7a) und/oder einer Drehvorrichtung (R) zugeführt wird, wobei die genannte Sägevorrichtung (7; 7a) dazu bestimmt ist, die Platte (30; 3a, 3b) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (31; 4a, 4b) in einer Richtung rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2) zu schneiden, wobei die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) mit wenigstens einem Aufnehmerelement (16) versehen ist, welches die hintere Kante der Platte in Position hält, während diese gesägt wird, wobei das Aufnehmerelement (16) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert ist, dass Antriebsmittel (36) es in einer horizontalen Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen können, und wobei die bewegliche Vorrichtung (6) Teil einer Plattensägemaschine mit einer einzigen, längsverlaufenden Schneidachse (7) ist, ausgestattet mit zwei oder mehreren der genannten Aufnehmerelemente (16, 161), die Seite an Seite in einer horizontalen Richtung (H) und rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F) angeordnet sind, von welchen wenigstens eins an der beweglichen Vorrichtung (6) auf solche Weise montiert ist, dass es sich in horizontaler Richtung (H) bewegen kann, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens eins der Aufnehmerelemente, das mit (161) bezeichnete, an der beweglichen Vorrichtung (6) auf solche Weise montiert ist, dass Antriebsmittel (38) es in Vorschubrichtung (F) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der Vorrichtung selbst bewegen können.

5. Plattensägemaschine, enthaltend: einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen von wenigstens einer zu schneidenden Platte (30; 3a, 3b); wenigstens eine bewegliche Vorrichtung (6; 6a), die dazu dient, die Platte entlang dem Tisch in einer Vorschubrichtung (F; F2) oder in einer entgegengesetzt zu dieser verlaufenden Richtung (F1; F3) zu schieben, und zwar auf solche Weise, dass sie einer Sägevorrichtung (7; 7a) und/oder einer Drehvorrichtung (R) zugeführt wird, wobei die genannte Sägevorrichtung (7; 7a) dazu bestimmt ist, die Platte (30; 3a, 3b) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (31; 4a, 4b) in einer Richtung rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2) zu schneiden, wobei die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) mit wenigstens einem Aufnehmerelement (15) versehen ist, welche die hintere Kante der Platte in Position hält, während diese gesägt wird, wobei das Aufnehmerelement (16) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert ist, dass Antriebsmittel (36) es in einer horizontalen Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen können, und wobei die bewegliche Vorrichtung (6) Teil einer Plattensägemaschine mit einer einzigen, längsverlaufenden Schneidachse (7) ist, ausgestattet mit zwei oder mehreren der genannten Aufnehmerelemente (16, 161), die Seite an Seite in einer horizontalen Richtung (H) und rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F) angeordnet sind, von welchen wenigstens eins an der beweglichen Vorrichtung (6) auf solche Weise montiert ist, dass es sich in horizontaler Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F) bewegen kann, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens eins der Aufnehmerelemente (161) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6) montiert ist, dass Antriebsmittel (38) es in Vorschubrichtung (F) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der beweglichen Vorrichtung (6) selbst bewegen können.

6. Plattensägemaschine, enthaltend: einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen von wenigstens einer zu schneidenden Platte (30; 3a, 3b); wenigstens eine bewegliche Vorrichtung (6; 6a), die dazu dient, die Platte entlang dem Tisch in einer Vorschubrichtung (F; F2) oder in einer entgegengesetzt zu dieser verlaufenden Richtung (F1; F3) zu schieben, und zwar auf solche Weise, dass sie einer Sägevorrichtung (7; 7a) und/oder einer Drehvorrichtung (R) zugeführt wird, wobei die genannte Sägevorrichtung (7; 7a) dazu bestimmt ist, die Platte (30; 3a, 3b) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (31; 4a, 4b) in einer Richtung rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2) zu schneiden, wobei die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) mit wenigstens einem Aufnehmerelement (16) versehen ist, welche die hintere Kante der Platte in Position hält, während diese gesägt wird, und wobei das Aufnehmerelement (16) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert ist, dass Antriebsmittel (36) es in einer horizontalen Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen können, wobei die bewegliche Vorrichtung (6) Teil einer Plattensägemaschine mit einer einzigen, längsverlaufenden Schneidachse (7) ist, ausgestattet mit zwei oder mehreren der genannten Aufnehmerelemente (16, 161), die Seite an Seite in einer horizontalen Richtung (H) und rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F) angeordnet sind, von welchen wenigstens eins an der beweglichen Vorrichtung (6) auf solche Weise montiert ist, dass es sich in horizontaler Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F) bewegen kann; und dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens eins der Aufnehmerelemente (161) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6) montiert ist, dass Antriebsmittel (38) es in Vorschubrichtung (F) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der beweglichen Vorrichtung selbst bewegen können; und wenigstens eins (162) ist an der beweglichen Vorrichtung (6) auf solche Weise montiert, dass Antriebsmittel (39) es in vertikaler Richtung (Z) rauf und runter bewegen können.

7. Plattensägemaschine, enthaltend: einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen von wenigstens einer zu schneidenden Platte (30; 3a, 3b); wenigstens eine bewegliche Vorrichtung (6; 6a), die dazu dient, die Platte entlang dem Tisch in einer Vorschubrichtung (F; F2) oder in einer entgegengesetzt zu dieser verlaufenden Richtung (F1; F3) zu schieben, und zwar auf solche Weise, dass sie einer Sägevorrichtung (7; 7a) und/oder einer Drehvorrichtung (R) zugeführt wird, wobei die genannte Sägevorrichtung (7; 7a) dazu bestimmt ist, die Platte (30; 3a, 3b) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (31; 4a, 4b) in einer Richtung rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2) zu schneiden, wobei die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) mit wenigstens einem Aufnehmerelement (16) versehen ist, welche die hintere Kante der Platte in Position hält, während diese gesägt wird, und wobei das Aufnehmerelement (16) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert ist, dass Antriebsmittel (36) es in einer horizontalen Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen können, dadurch gekennzeichnet, dass die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) Teil einer Plattensägemaschine mit zwei Schneidachsen ist, einer längsverlaufenden Schneidachse (7) und einer querverlaufenden Schneidachse (7a), bezogen jeweils auf eine bewegliche Vorrichtung (6) und (6a), von denen jede mit zwei oder mehreren der genannten Aufnehmerelemente (16, 161) versehen ist, die Seite an Seite in einer horizontalen Richtung (H) rechtwinklig jeweils zu den Vorschubrichtungen (F) und (F2) angeordnet sind, wobei wenigstens eins der Aufnehmerelemente einer jeden beweglichen Vorrichtung an der jeweiligen beweglichen Vorrichtung (6; 6a) auf solche Weise montiert ist, dass es sich in horizontaler Richtung (H) bewegen kann, wobei wenigstens eines der Aufnehmerelemente an einer jeden beweglichen Vorrichtung (6; 6a), (161), an der jeweiligen beweglichen Vorrichtung auf solche Weise montiert ist, dass Antriebsmittel (38) es in Vorschubrichtung (F; F2) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der Vorrichtung selbst bewegen können.

8. Verfahren zum Schneiden von Platten in Plattensägemaschinen, wobei die Maschine wie folgt enthält: einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen von wenigstens einem Paar von zu schneidenden Platten (3a, 3b, ...3n); eine bewegliche Vorrichtung (6; 6a), dazu bestimmt, die Platte entlang dem Tisch in einer Vorschubrichtung (F; F2) zu schieben, um eine Sägevorrichtung (7; 7a) zu beschicken, die dazu bestimmt ist, die Platten (3a, 3b, ...3n) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (40, 41, ...4N) zu schneiden, und zwar in einer Richtung rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2), wobei die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) mit wenigstens zwei Aufnehmerelementen (16a, 16b, ...16n) versehen ist, welche die hintere Kante einer jeden Platte in Position halten, während diese gesägt wird, wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass die Aufnehmerelemente (16a, 16b, ...16n), verwendet zum Durchführen desselben, an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) auf solche Weise montiert sind, dass alle derselben, mit Ausnahme von einem, falls notwendig durch Antriebsmittel (36) in einer horizontalen Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegt werden können; wenigstens eins der Aufnehmerelemente (16b, ...16n-1) auf solche Weise montiert ist, dass Antriebsmittel (38) es in Vorschubrichtung (F; F2) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der beweglichen Vorrichtung bewegen können; - jede Platte (3a, 3b, ...3n) von einem Aufnehmerelement (16a, 16b ...16n) aufgenommen wird,

und dass das Aufnehmerelement (16b, ...16n-1) in Vorschubrichtung (F; F2) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der beweglichen Vorrichtung auf solche Weise bewegt wird, dass es die Platten (3a, 3b, ...3n) positioniert, damit die Linien, entlang welchen sie geschnitten werden sollen, ausgerichtet sind, bevor sie der Sägevorrichtung (7; 7a) zugeführt werden.

9. Verfahren nach dem vorstehenden Patentanspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Aufnehmerelemente (16a, 16b, ...16n), verwendet zum Durchführen desselben, an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) auf solche Weise montiert sind, dass alle derselben, mit Ausnahme von einem, falls notwendig durch Antriebsmittel (36) in einer horizontalen Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegt werden können; wenigstens eins der Aufnehmerelemente (16b, ...16n-1) auf solche Weise montiert ist, dass Antriebsmittel (38) es in Vorschubrichtung (F; F2) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der beweglichen Vorrichtung bewegen können; wenigstens eins der Aufnehmerelemente (16b, ...16n-1) auf solche Weise montiert ist, dass Antriebsmittel (39) es in einer vertikalen Richtung (Z) bewegen können; wobei es die genannten Bewegungen der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) ermöglichen, in einer Richtung entgegengesetzt zu der vorwärts laufenden Vorschubrichtung (F; F2) zurück zu laufen und über eine auf dem Tisch (5) positionierte Platte hinweg zu gehen, wobei einige der Aufnehmerelemente (162) bis zu einer bestimmten Höhe entlang der Achse (Z) angehoben sind, um die genannte Platte nicht zu behindern, und wobei einige der Aufnehmerelemente (161) sich quer in der horizontalen Richtung (H) in eine seitliche Position außerhalb des von der Platte belegten Bereiches verschoben haben.“

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 17.12.1998 unter Inanspruchnahme der Priorität der italienischen Patentanmeldung BO 970 740 vom 24.12.1997 (erteiltes Streitpatent IT 1 298 389) angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents Nr. 0 963 270 B1 (Streitpatent), das ein „Plattensägeverfahren und –maschine mit in seitlicher Richtung bewegbarem Plattenschieber“ betrifft. Das in englischer Sprache abgefasste Streitpatent wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 698 05 763 T2 geführt. Es umfasst 16 Patentansprüche, welche sämtlich angegriffen sind. Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 15 haben folgenden Wortlaut:

1. A panel sawing machine comprising a horizontal table (5) to support at least one panel (30, 3a, 3b) to be cut, at least one movable device (6, 6a) designed to push the panel along the table in a feed direction (F, F2) or in a direction (F1, F3) opposite to this, in such a way as to feed a sawing device (7, 7a) and/or a rotation device (R), said sawing device (7, 7a) being designed to cut the panel (30, 3a, 3b) into two or more smaller boards (31, 4a, 4b) in a direction at right angles to the feed direction (F, F2), the movable device (6, 6a) being equipped with at least one pickup element (16) that holds the rear edge of the panel in position while it is being sawn, the machine being characterized in that the pickup element (16) is mounted on the movable device (6, 6a) in such a way that drive means (36) can move it in a horizontal direction (H) at right angles to the feed direction (F, F2)

15. A method for cutting panels in panel sawing machines according to claim 1, the machine comprising a horizontal table (5) to support at least one pair of panels (3a, 3b, …3n) to be cut, a movable device (6, 6a) designed to push the panel along the table in a feed direction (F, F2) to feed a sawing device (7, 7a) designed to cut the panels (3a, 3b, …3n) into two or more smaller boards (40, 41, …4N) in a direction at right angles to the feed direction (F, F2), the movable device (6, 6a) being equipped with at least two pickup elements (16a, 16b, …16n) that hold the rear edge of each panel in position while it is being sawn, the method being characterized in that the pickup elements (16a, 16b, …16n) used to implement it are mounted on the movable device (6, 6a) in such a way that all of them, except one, if necessary, can be moved by drive means (36) in a horizontal direction (H) at right angles to the feed direction (F, F2), at least one of the pickup elements (16b… 16n-1) is mounted in such a way that drive means (38) can move it in the feed direction (F, F2) in both directions (K) relative to the movable device, each panel (3a, 3b …3n) is picked up by a pickup element (16a, 16b, …16n) and that the pickup element (16b… 16n-1) is moved in the feed direction (F, F2) in both directions (K) relative to the movable device in such a way as to position the panels (3a, 3b, …3n) so that the lines along which they have to be cut are aligned before they are fed to the sawing device (7, 7a)

In deutscher Sprache lauten Patentansprüche 1 und 15 folgendermaßen:

1. Plattensägemaschine, enthaltend: einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen von wenigstens einer zu schneidenden Platte (30; 3a, 3b); wenigstens eine bewegliche Vorrichtung (6; 6a), die dazu dient, die Platte entlang dem Tisch in einer Vorschubrichtung (F; F2) oder in einer entgegengesetzt zu dieser verlaufenden Richtung (F1; F3) zu schieben, und zwar auf solche Weise, dass sie einer Sägevorrichtung (7; 7a) und/oder einer Drehvorrichtung (R) zugeführt wird, wobei die genannte Sägevorrichtung (7; 7a) dazu bestimmt ist, die Platte (30; 3a, 3b) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (31; 4a, 4b) in einer Richtung rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2) zu schneiden, wobei die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) mit wenigstens einem Aufnehmerelement (16) versehen ist, welche die hintere Kante der Platte in Position hält, während diese gesägt wird, und wobei die Maschine dadurch gekennzeichnet ist, dass das Aufnehmerelement (16) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert ist, dass Antriebsmittel (36) es in einer horizontalen Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen können.

15. Verfahren zum Schneiden von Platten in Plattensägemaschinen nach Patentanspruch 1, wobei die Maschine wie folgt enthält einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen von wenigstens einem Paar von zu schneidenden Platten (3a, 3b, …3n), eine bewegliche Vorrichtung (6, 6a), dazu bestimmt, die Platte entlang dem Tisch in einer Vorschubrichtung (F, F2) zu schieben, um eine Sagevorrichtung (7, 7a) zu beschicken, die dazu bestimmt ist, die Platten (3a, 3b, 3n) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (40, 41, …4N) zu schneiden, und zwar in einer Richtung rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F, F2), wobei die bewegliche Vorrichtung (6, 6a) mit wenigstens zwei Aufnehmerelementen (16a, 16b, …16n) versehen ist, welche die hintere Kante einer jeden Platte in Position halten, während diese gesagt wird, wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass die Aufnehmerelemente (16a, 16b, …16n), verwendet zum Durchfuhren desselben, an der beweglichen Vorrichtung (6, 6a) auf solche Weise montiert sind, dass alle derselben, mit Ausnahme von einem, falls notwendig durch Antriebsmittel (36) in einer horizontalen Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F, F2) bewegt werden können, wenigstens eins der Aufnehmerelemente (16b, …16n-1) auf solche Weise montiert ist, dass Antriebsmittel (38) es in Vorschubrichtung (F, F2) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der beweglichen Vorrichtung bewegen können, jede Platte (3a, 3b, …3n) von einem Aufnehmerelement (16a, 16b, …16n) aufgenommen wird, und dass das Aufnehmerelement (16b, …16n-1) in Vorschubrichtung (F, F2) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der beweglichen Vorrichtung auf solche Weise bewegt wird, dass es die Platten (3a, 3b, …3n) positioniert, damit die Linien, entlang welchen sie geschnitten werden sollen, ausgerichtet sind, bevor sie der Sägevorrichtung (7, 7a) zugeführt werden.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei weder in der mit dem Hauptantrag noch mit den in den Hilfsanträgen verteidigten beschränkten Fassungen patentfähig. Er sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 3 seien neuheitsschädlich getroffen durch die Druckschrift NK4. Die Patentansprüche 1 bis 3 seien schon deshalb nicht mehr neu, da die Beklagte selbst die Querverschiebbarkeit von Greifern an Vorschubbalken von Plattensägemaschinen dokumentiert habe (Anlagen NK8 – NK12). Insoweit werde eine offenkundige Vorbenutzung durch die von der italienischen Firma G… …s.p.a. vor dem Prioritätstag des Streitpatents hergestellten und unter der Modellbezeichnung A10 vertriebenen Plattensäge geltend gemacht. Die Klägerin verweist diesbezüglich u.a. auf den Katalog als Anlage NK8, eine Funktionsübersicht als Anlage NK9 sowie auf Anlage NK10, die Ersatzteillisten für die Vorschubeinrichtungen mit deren Explosionszeichnungen als Auszüge aus dem Ersatzteilkatalog enthalte. Die Gegenstände der weiteren Unteransprüche beruhten – soweit sie nicht ebenfalls neuheitsschädlich vorweggenommen seien – nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die Verfahren gemäß der Verfahrensansprüche 8 und 9 seien weder neu noch erfinderisch.

Die Klägerin beruft sich insgesamt auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften und Dokumente:

NK3 NK4 NK5 NK6 NK7 NK8 NK9 NK10 NK11 NK12 NK13 NK14 NK15 NK16 NK17 NK18 DE 37 32 556 A1 DE 90 13 640 U1 Auszug aus dem Katalog der Fa. Gibenimpianti S.p.A. vom November 1977 Teilkopie des Katalogs der Fa. Gibenimpianti S.p.A., Modell 17 Teilkopie des Katalogs der Fa. Gibenimpianti S.p.A., Modell 19, 1984 Katalog Gabbiani Macchine Modul A10 Funktionsübersicht über Modul A10 Ersatzteilliste der Fa. Gabbiani Macchine zu Modul A10 Rechnungskopie der Fa. Gabbiani Macchine vom 28.02.1989 Anlagenkonvolut Fibrex-Maschine Matrikelnummer 1100 aus dem Jahre 1989 DE 1 628 923 A Antrag vom 19.09.2011 auf Durchführung einer delegierten Beweisaufnahme durch das Landgericht Brescia in einem Verfahren des Landgerichts Bologna Nr. 17753/2010 Protokoll der Sitzung der delegierten Beweisaufnahme vom 20.12.2011 in Brescia Aussetzungsbeschluss des LG Düsseldorf vom 18.12.2012 Italienische Originalfassung eines Gutachtens vom 05.12.2012, eingeholt vom Landgericht Bologna in einem italienischen Patentstreit zum Stammpatent IT 1 298 389 deutsche Übersetzung von NK17 Im Übrigen bietet die Klägerin Beweis zur Vorveröffentlichung der Anlagen NK8 bis NK10 und der Zugänglichmachung der in den Fotografien veranschaulichten Plattensäge (Anlage NK12) durch Einvernahme des Zeugen S… an.

Sie beantragt,

das europäische Patent 0 963 270 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit den in der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2014 eingereichten Patentansprüchen 1 bis 9 nach Hauptantrag verteidigt wird, hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung am 28.05.2014 eingereichten Hauptantrags mit dem Zusatz verteidigt wird, dass es am Ende der Patentansprüche 1, 2, 4, 5 und 7 heißt: „um querverlaufende Schnitte entlang von Schneidlinien zu erlauben, die sich in unterschiedlichen Abständen von den Enden der Platten befinden“ und in den Patentansprüchen 3 und 6 vor der Textstelle „und wenigstens eins“ ebenso lautet.

Die Patentansprüche 1 bis 9 nach Hauptantrag entsprechen dem Urteilsausspruch.

Die Beklagte tritt den Ausführungen des Klägers in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent in der nach Hauptantrag verteidigten Fassung für patentfähig. Es handle sich entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht um eine einfache Ausgestaltung einer beweglichen Vorrichtung mit einem irgendwie beweglichen Aufnehmerelement. Die Art der Ausbildung der beweglichen Vorrichtung mit quer verfahrbaren Aufnehmerelementen und dem Relativverschieben der Aufnehmerelemente zum Vorschubbalken ermögliche Einsatzmöglichkeiten, die den bisher bekannten Plattensägen nicht zu eigen gewesen seien. Keines der von der Klägerin in Bezug genommenen Dokumente sowie keine der geltend gemachten Vorbenutzungen legten dem Fachmann, weder für sich allein genommen noch kombiniert mit allgemeinem Fachwissen, die in Anspruch 1 definierte Plattensägemaschine nahe. Insbesondere offenbare keines der Dokumente ein Aufnehmerelement, das quer zur Vorschubrichtung mit Hilfe von Antriebsmitteln verfahren werden könne und in der Lage sei, zu sägende Platten einer quer zur Vorschubrichtung sägenden Sägevorrichtung nicht nur zuzuführen, sondern auch von der Sägevorrichtung zurückzuziehen, um auf diese Weise eine besonders flexible Bearbeitung von Platten zu ermöglichen. In ihren Schriftsätzen hat die Beklagte ferner beantragt, die auf den Unterlagen der Klägerin NK8 bis NK12 basierenden Vortrag zur offenkundigen Vorbenutzung nicht zu berücksichtigen.

In der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2014 hat die Klägerin den Originalersatzteilkatalog zu NK10 übergeben. Den Parteien ist ein zweiseitiger Auszug von gefertigten Kopien aus dem vorgelegten Ersatzteilkatalog vorgelegt worden (vgl. Anlage 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2014). Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2014 die Vorveröffentlichung der im Original vorgelegten NK10 unstreitig gestellt.

Der Senat hat den Parteien einen früher gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG zugeleitet. Auf den qualifizierten Hinweis vom 20.08.2013 wird Bezug genommen (Bl. 236 ff. d. A.).

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet, soweit das Streitpatent in der erteilten Fassung von der Beklagten nicht mehr verteidigt worden ist. Im Übrigen konnte der Senat nicht feststellen, dass der Gegenstand des Streitpatents in der nach dem zulässigen Hauptantrag verteidigten Fassung wegen des von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, § 138 Abs. 1 Nr. 1 EPÜ sich als nicht bestandsfähig erweist, insbesondere dass die beanspruchte Lehre gegenüber dem Stand der Technik nicht neu ist oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Auf den Hilfsantrag kommt es daher nicht an.

I.

1. Die Erfindung betrifft eine Plattensägemaschine wie sie üblicherweise zum Schneiden von Platten, Paneelen oder Folien aus Holzwerkstoffen oder aus Kunststoffen, leichten Metalllegierungen, Stahl oder zusammengesetzten Materialien verwendet werden, um aus Platten oder Plattenstapeln schmalere Bretter herzustellen.

Nach der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift haben bekannte Maschinen dieser Art normalerweise eine Anzahl von Aufnehmerelementen, die Seite an Seite in einer bestimmten Richtung im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (oder Rücklaufrichtung) der Platten angeordnet sind und auf die hintere Kante der zu schneidenden Platten wirken, um sie der oder den Schneidachsen zuzuführen.

Mit anderen Maschinen können auch Stapel von Brettern mit unterschiedlichen Abmessungen, die Seite an Seite angeordnet sind, gleichzeitig gesägt werden. Dazu ist es jedoch erforderlich, dass die Schneidlinie der verschiedenen Stapel mit der Schneidachse der betreffenden Maschine übereinstimmt, wozu mehrere Schieber vorgesehen werden müssen, welche jeder auf ein (oder mehrere) Brett/Bretter oder Plattenabschnitt wirkt.

Jedoch sind derartige Maschinen eher inflexibel in Bezug auf den Wechsel der Plattengrößen oder erfordern komplexe Ausstattungen, welche die Kosten der Konstruktion sowie der Werkzeuge erheblich anheben.

2. Daher liegt dem Streitpatent gemäß den Ausführungen in Absatz [0011] der Streitpatentschrift die Aufgabe zu Grunde, eine Plattensägemaschine entweder mit einer oder zwei (oder mehreren) Schneidachsen vorzusehen, die auf ausgesprochen einfache und praktische Weise eingestellt werden können, um die Platten oder Bretter oder Gruppen von Brettern jeder Größe bearbeiten zu können. Insbesondere sollen nach den Ausführungen im Absatz [0012] der Streitpatentschrift mit der streitpatentgemäßen Plattensägemaschine zwei oder mehr Platten und/oder Bretter in Stapeln, die Seite an Seite angeordnet sind, in Längsrichtung oder in Querrichtung (abhängig davon, welche Maschinenachse benutzt wird) geschnitten werden können, auch wenn die angrenzenden Platten und/oder Bretter, jeweils unterschiedliche Längen und Breiten haben. Hierunter versteht der Fachmann die Durchführung sogenannter „Buntschnitte“.

3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der geltende Patentanspruch 1 des Streitpatents nach Hauptantrag in der deutschen Fassung vor:

a. Plattensägemaschine, enthaltend:

b. einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen von wenigstens einer zu schneidenden Platte (30; 3a,3b); c. wenigstens eine bewegliche Vorrichtung (6; 6a), die dazu dient, die Platte entlang dem Tisch in einer Vorschubrichtung (F; F2) oder in einer entgegengesetzt zu dieser verlaufenden Richtung (F1; F3) zu schieben, und zwar auf solche Weise, dass sie einer Sägevorrichtung (7; 7a) und/oder einer Drehvorrichtung (R) zugeführt wird,

d. wobei die genannte Sägevorrichtung (7; 7a) dazu bestimmt ist, die Platte (30; 3a, 3b) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (31; 4a, 4b) in einer Richtung rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2) zu schneiden,

e. wobei die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) mit wenigstens einem Aufnehmerelement (16) versehen ist, welches die hintere Kante der Platte in Position hält, während diese gesägt wird,

f. das Aufnehmerelement (16) ist auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert, dass Antriebsmittel (36) es in einer horizontalen Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen können,

MA3:die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) ist mit zwei oder mehreren der genannten Aufnehmerelemente (16) versehen, Seite an Seite und in einer horizontalen Richtung (H) rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2) angeordnet, wobei wenigstens eins derselben an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) auf solche Weise montiert ist, dass es sich in einer horizontalen Richtung (H) bewegen kann,

MA4: wenigstens eins der Aufnehmerelemente (161) ist auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert, dass Antriebsmittel (38) es in der Vorschubrichtung (F; F2) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der beweglichen Vorrichtung selbst bewegen können.

Der nebengeordnete Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag enthält die Merkmale a bis f sowie das Merkmal MA5 des erteilten Patentanspruchs 5.

MA5: die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) ist mit einem oder mehreren der genannten Aufnehmerelemente (16, 161) ausgestattet, die Seite an Seite in einer horizontalen Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) angeordnet sind, von welchen wenigstens eins (16) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert ist, dass es sich in horizontaler Richtung (H) rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen kann, und wenigstens eins (161) ist auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert, dass Antriebsmittel (38) es in der Vorschubrichtung (F; F2) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der Vorrichtung selbst bewegen können.

Der nebengeordnete Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag enthält die Merkmale a bis f sowie das Merkmal MA6 des erteilten Patentanspruchs 6.

MA6: die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) ist mit einem oder mehreren der genannten Aufnehmerelemente (16, 161, 162) ausgestattet, die Seite an Seite in einer horizontalen Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) angeordnet sind, von welchen wenigstens eins (16) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert ist, dass es sich in horizontaler Richtung (H) rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen kann, und wenigstens eins (161) ist auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert, dass Antriebsmittel (38) es in der Vorschubrichtung (F; F2) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der Vorrichtung selbst bewegen können, und wenigstens eins (162) ist auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert, dass Antriebsmittel (39) es in vertikaler Richtung (Z) rauf und runter bewegen können.

Der nebengeordnete Patentanspruch 4 gemäß Hauptantrag enthält die Merkmale a bis f sowie die Merkmale MA7 und MA8 der erteilten Patentansprüche 7 und 8.

MA7: wobei die bewegliche Vorrichtung (6) Teil einer Plattensägemaschine mit einer einzigen, längsverlaufenden Schneidachse (7) ist, ausgestattet mit zwei oder mehreren der genannten Aufnehmerelemente (16, 161), die Seite an Seite in einer horizontalen Richtung (H) und rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F) angeordnet sind, von welchen wenigstens eins an der beweglichen Vorrichtung (6) auf solche Weise montiert ist, dass es sich in horizontaler Richtung (H) bewegen kann,

MA8: wenigstens eins der Aufnehmerelemente, das mit (161) bezeichnete, ist an der beweglichen Vorrichtung (6) auf solche Weise montiert, dass Antriebsmittel (38) es in Vorschubrichtung (F) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der Vorrichtung selbst bewegen können.

Der nebengeordnete Patentanspruch 5 gemäß Hauptantrag enthält die Merkmale a bis f sowie die Merkmale MA7 und MA9 der erteilten Patentansprüche 7 und 9.

MA7: die bewegliche Vorrichtung (6) ist Teil einer Plattensägemaschine mit einer einzigen, längsverlaufenden Schneidachse (7), ausgestattet mit zwei oder mehreren der genannten Aufnehmerelemente (16, 161), die Seite an Seite in einer horizontalen Richtung (H) und rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F) angeordnet sind, von welchen wenigstens eins an der beweglichen Vorrichtung (6) auf solche Weise montiert ist, dass es sich in horizontaler Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F) bewegen kann,

MA9: wenigstens eins (161) der Aufnehmerelemente ist auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6) montiert, dass Antriebsmittel (38) es in Vorschubrichtung (F) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der beweglichen Vorrichtung (6) selbst bewegen können.

Der nebengeordnete Patentanspruch 6 gemäß Hauptantrag enthält die Merkmale a bis f sowie die Merkmale MA7 und MA10 der erteilten Patentansprüche 7 und 10.

MA7: die bewegliche Vorrichtung (6) ist Teil einer Plattensägemaschine mit einer einzigen, längsverlaufenden Schneidachse (7), ausgestattet mit zwei oder mehreren der genannten Aufnehmerelemente (16, 161), die Seite an Seite in einer horizontalen Richtung (H) und rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F) angeordnet sind, von welchen wenigstens eins an der beweglichen Vorrichtung (6) auf solche Weise montiert ist, dass es sich in horizontaler Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F) bewegen kann; MA10: wenigstens eins der Aufnehmerelemente (161) ist auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6) montiert, dass Antriebsmittel (38) es in Vorschubrichtung (F) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der beweglichen Vorrichtung selbst bewegen können; und wenigstens eins (162) ist an der beweglichen Vorrichtung (6) auf solche Weise montiert, dass Antriebsmittel (39) es in vertikaler Richtung (Z) rauf und runter bewegen können.

Der nebengeordnete Patentanspruch 7 gemäß Hauptantrag enthält die Merkmale a bis f sowie die Merkmale MA11 und MA12 der erteilten Patentansprüche 11 und 12.

MA11: die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) ist Teil einer Plattensägemaschine mit zwei Schneidachsen, einer längsverlaufenden Schneidachse (7) und einer querverlaufenden Schneidachse (7a), bezogen jeweils auf eine bewegliche Vorrichtung (6) und (6a), von denen jede mit zwei oder mehreren der genannten Aufnehmerelemente (16, 161) versehen ist, die Seite an Seite in einer horizontalen Richtung (H) rechtwinklig jeweils zu den Vorschubrichtungen (F) und (F2) angeordnet sind, wobei wenigstens eins der Aufnehmerelemente einer jeden beweglichen Vorrichtung an der jeweiligen beweglichen Vorrichtung (6; 6a) auf solche Weise montiert ist, dass es sich in horizontaler Richtung (H) bewegen kann,

MA12: wenigstens eines der Aufnehmerelemente an einer jeden beweglichen Vorrichtung (6; 6a), (161) ist an der jeweiligen beweglichen Vorrichtung auf solche Weise montiert, dass Antriebsmittel (38) es in Vorschubrichtung (F; F2) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der Vorrichtung selbst bewegen können.

Der nebengeordnete Patentanspruch 8 ist auf ein Verfahren zum Schneiden von Platten in Plattensägemaschinen gerichtet und lässt sich wie folgt gliedern:

1) Verfahren zum Schneiden von Platten in Plattensägemaschinen, wobei die Maschine wie folgt enthält

2) einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen von wenigstens einem Paar von zu schneidenden Platten (3a, 3b, …3n),

3) eine bewegliche Vorrichtung (6, 6a), dazu bestimmt, die Platte entlang dem Tisch in einer Vorschubrichtung (F, F2) zu schieben, um eine Sägevorrichtung (7, 7a) zu beschicken,

4) eine Sägevorrichtung (7, 7a), die dazu bestimmt ist, die Platten (3a, 3b, …3n) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (40, 41, …4N) zu schneiden, und zwar in einer Richtung rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F, F2),

5) die bewegliche Vorrichtung (6,6a) ist mit wenigstens zwei Aufnehmerelementen (16a, 16b, …16n) versehen, welche die hintere Kante einer jeden Platte in Position halten, während diese gesägt wird; wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass a) die Aufnehmerelemente (16a, 16b, …16n), verwendet zum Durchführen desselben, an der beweglichen Vorrichtung (6, 6a) auf solche Weise montiert sind, dass alle derselben, mit Ausnahme von einem, falls notwendig durch Antriebsmittel (36) in einer horizontalen Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F, F2) bewegt werden können; b) wenigstens eines der Aufnehmerelemente (16b, …16n-1) ist auf solche Weise montiert, dass Antriebsmittel (38) es in Vorschubrichtung (F, F2) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der beweglichen Vorrichtung bewegen können; c) jede Platte (3a, 3b, …3n) wird von einem Aufnehmerelement (16a, 16b ...16n) aufgenommen, und dass das Aufnehmerelement (16b, …16n-1) in Vorschubrichtung (F, F2) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der beweglichen Vorrichtung auf solche Weise bewegt wird, dass es die Platten (3a, 3b, …3n) positioniert, damit die Linien, entlang welchen sie geschnitten werden sollen, ausgerichtet sind, bevor sie der Sägevorrichtung (7, 7a) zugeführt werden.

4. Als zur objektiven Problemlösung berufener Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulausbildung der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion von Plattensägemaschinen anzusehen.

5. Nach dessen maßgeblichem Verständnis und einer am Gesamtzusammenhang orientierenden Betrachtung (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2010, Xa ZR 149/07 = GRUR 2011, 129 – Fentanyl-TTS; Urt. v. 3.6.2004, X ZR 82/03 = GRUR 2004, 845 – Drehzahlermittlung, m. w. N.) ist zu beurteilen, welche technische Lehre Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs ist und welcher technische Sinngehalt den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zukommt (BGH, Urt. v. 12.3.2002, X ZR 168/00 = GRUR 2002, 515, 517 – Schneidmesser I; Urt. v. 7.11.2000, X ZR 145/98 = GRUR 2001, 232, 233 - Brieflocher, jeweils m. w. N.), Der Senat legt danach den geltenden Patentansprüchen folgendes Verständnis zu Grunde:

5.1. Der Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 1 (Hauptantrag) betrifft eine Plattensägemaschine, die einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen von wenigstens einer zu schneidenden Platte (30; 3a, 3b) aufweist. Mit ihr sollen gemäß der geltenden Problemstellung des Streitpatents sog. „Buntschnitte“ (automatisiert) durchgeführt werden, also bei Seite an Seite angeordneten Bretterbzw. Plattenstapeln mit einem Schnitt unterschiedliche Abmessungen erzeugt werden. Der Erörterung bedarf zunächst das Merkmal c, wonach die streitpatentgemäße Plattensägemaschine eine bewegliche Vorrichtung (6; 6a) hat, die dazu dient, die Platte bzw. den Plattenstapel entlang dem Tisch in einer Vorschubrichtung (F; F2) oder in einer entgegengesetzt zu dieser verlaufenden Richtung (F1; F3) zu „schieben“.

Wie der Senat bereits im qualifizierten Hinweis ausgeführt hat, ist dieses Merkmal hinsichtlich des Begriffs „schieben“ nach Auffassung des Senats insgesamt recht weit auszulegen. Einerseits fallen Ausführungen (mit einer Schneidachse) darunter, bei der entsprechend der Darstellung in Figur 1 die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) die Platte entlang dem Tisch zunächst in Vorschubrichtung (F; F2) und anschließend auch in die dazu entgegen gesetzte Richtung (F1; F3) „schieben“ kann, wobei im letzteren Fall das „Schieben“ dann (fachgerecht) ein „Ziehen“ ist. Sachgerecht dürfte der in der englischen Originalfassung verwendete Ausdruck „to push“ daher allgemein im Sinne von „Drängen“ der Platte in diese oder jene Richtung, also ein „Bewegen“ allgemein zu verstehen sein. Dies belegen auch die Ausführungen auf Seite 27 der NK2, bei dem von einem rückwärts Verschieben, also fachgemäß von einem „Ziehen“ die Rede ist.

Ebenso bedarf der Begriff „oder“ einer Erläuterung. Isoliert betrachtet könnte der Begriff „oder“ zunächst den Eindruck erwecken, dass die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) die Platte entlang dem Tisch entweder (nur) in einer Vorschubrichtung (F; F2) oder (nur) in einer entgegengesetzt zu dieser verlaufenden Richtung (F1; F3) bewegt. Gegen eine derartige Auslegung sprechen jedoch die Ausführungen hinsichtlich der geltenden Problemstellung des Streitpatents, bei der es um die Anfertigung sog. „Buntschnitte“ geht, bei dem Seite an Seite angeordnete Stapel von Platten bzw. Plattenstapel mit unterschiedlichen Abmessungen gleichzeitig (automatisiert) gesägt werden sollen. Hieraus leitet der Fachmann die Lehre ab, dass zur (automatisierten) Einstellung der unterschiedlichen Abmessungen der Plattenstapel die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) jede Platte bzw. Plattenstapel je nach Bedarf sowohl entlang dem Tisch in einer Vorschubrichtung (F; F2) als auch in einer entgegengesetzt zu dieser verlaufenden Richtung (F1; F3) bewegen kann, um die Platten bzw. Plattenstapel entsprechend ihren Sollabmessungen bezüglich der Säge lagegeregelt zu positionieren.

Dieses „Drängen“ bzw. „Bewegen“ der Platte bzw. des jeweiligen Plattenstapels dient nach Merkmal d dazu, sie einer Sägevorrichtung (7; 7a) und/oder einer Drehvorrichtung (R) zuzuführen, wobei die Sägevorrichtung (7; 7a) die Platte (30; 3a, 3b) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (31; 4a, 4b) „querschneidet“, also rechtwinklig zur Vorschubrichtung (F; F2) schneidet.

Die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) hat gemäß Merkmal e wenigstens ein Aufnehmerelement (16), das die hintere Kante der Platte in Position hält, während diese gesägt wird. Damit wird klar ausgesagt, dass das Aufnehmerelement nicht nur dazu beiträgt die hintere Kante der Platte bzw. des Plattenstapels in Position zu halten, sondern, dass dieses „in Position halten“ ausschließlich und alleine von einem (oder mehreren derartiger) Aufnehmerelement(e) verwirklicht wird.

Weiterhin erschließt sich dem Fachmann in Verbindung mit dem Merkmal c, dass das „in Position halten“ der Platte, während diese gesägt wird, nicht nur den tatsächlichen Schnittvorgang betrifft, sondern eben auch das (automatisierte) Einstellen der unterschiedlichen Abmessungen der Plattenstapel, also das Bewegen der Platte bzw. des Plattenstapels im Sinne des Streitpatents je nach Bedarf sowohl in (F; F2) als auch entgegen (F1; F3) der Vorschubrichtung.

Nach Merkmal f ist das (wenigstens eine) Aufnehmerelement (16) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung montiert, dass Antriebsmittel (36) es in einer horizontalen Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen können. In der geltenden, gegenüber der erteilten mit den Merkmalen MA3 und MA4 beschränkten Fassung nach Hauptantrag hat die bewegliche Vorrichtung in Ergänzung zu Merkmal f nicht nur wenigstens eins, sondern zumindest zwei oder mehrere Aufnehmerelemente, die Seite an Seite und in einer horizontalen Richtung rechtwinklig zu der Vorschubrichtung angeordnet sind, wobei wenigstens eins dieser Aufnehmerelemente an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) auf solche Weise montiert ist, dass es sich in einer horizontalen Richtung (H) bewegen kann. In Verbindung mit Merkmal f können dadurch die Abstände der Aufnehmerelemente rechtwinklig zur Vorschubrichtung zueinander eingestellt bzw. verändert werden.

Nach Merkmal MA4 ist darüber hinaus wenigstens eins der Aufnehmerelemente (161) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert, dass Antriebsmittel (38) es in der Vorschubrichtung (F; F2) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der beweglichen Vorrichtung selbst bewegen können. Dadurch weist zumindest ein Aufnehmerelement eine weitere Bewegungsachse gegenüber der beweglichen Vorrichtung und ebenfalls gegenüber den übrigen Aufnehmerelementen auf, so dass nunmehr eine Relativbewegung in Vorschubrichtung zwischen zwei Aufnehmerelementen und dadurch zwischen den einzelnen Platten bzw. Plattenstapel möglich ist. Durch Aufnahme dieses Merkmals ist es bei der streitpatentgemäßen Plattensägemaschine nunmehr möglich, (automatisiert) Buntschnitte derart durchzuführen, dass zwei oder mehrere nebeneinander angeordnete Platten- und/oder Bretter(stapel), von den jeweils zugeordneten Aufnehmerelementen gehalten und unabhängig voneinander in bzw. entgegen der Vorschubrichtung so positioniert werden, dass sie mit unterschiedlichen Abmessungen gleichzeitig gesägt werden können.

5.2. Die nebengeordneten Ansprüche 2 bis 7 enthalten jeweils ebenfalls die Merkmale a bis f sowie weiter ergänzende Merkmale, wobei in jedem der nebengeordneten Ansprüche 2 bis 7 auch das Merkmal enthalten ist, wonach „wenigstens eins der Aufnehmerelemente auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert ist, dass Antriebsmittel (38) es in der Vorschubrichtung (F; F2) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der beweglichen Vorrichtung selbst bewegen können“.

Daneben bilden die weiter ergänzten Merkmale Plattensägemaschinen mit zusätzlichen Achsen oder bestimmten Schneidachsen aus. Sie sind selbsterklärend und bedürfen keiner Erläuterung.

II.

Der Senat sieht die ausschließlich auf fehlende Patentfähigkeit, insbesondere fehlende Neuheit bzw. mangelnde Patentfähigkeit, gestützte Klage nur insoweit als erfolgreich an, als sie sich gegen die nicht mehr verteidigte, erteilte Fassung richtet, während sie im Übrigen abzuweisen ist, soweit das Streitpatent in der Fassung der unbestritten zulässig geänderten Patentansprüche 1 bis 9 nach Hauptantrag verteidigt wird: Denn der Senat konnte nicht feststellen, dass sich die danach verteidigte Lehre als nicht neu oder nicht erfinderisch erweist.

1. Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

1.1. Die Klägerin hat hinsichtlich des als maßgeblich angesehenen Standes der Technik ihren Angriff auf das Streitpatent in der nach Hauptantrag verteidigten Fassung zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor allem auf die Druckschriften NK8 bis NK10 betreffend eine Plattensägemaschine des Typs „Gabbiani A10“ bzw. auf eine offenkundige Vorbenutzung der Maschine „Gabbiani A10“ gestützt, deren Aufbau einer Zusammenschau der Druckschriften NK8 bis NK10 entspricht.

Die NK10, soweit in Kopien eingereicht, betrifft einen Auszug aus einem Ersatzteilkatalog der Plattensägemaschine „Gabbiani A10“, der dem Senat in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegt wurde. Auf den Seiten 4 bis 6 ist dreisprachig ein Bestellbeispiel für Ersatzteile aufgeführt, bei dem das Herstellungsjahr 1982 des Maschinenmodells „Gabbiani A10“ angegeben ist und deshalb nach Überzeugung des Senats zweifelsfrei die Existenz der Plattensägemaschine „Gabbiani A10“ und auch des Ersatzteilkatalogs gemäß der Anlage NK10 deutlich vor dem Prioritätstag des Streitpatents belegt. Die Beklagte hat die Vorveröffentlichung NK10 nach Vorlage im Original in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt.

Bei den Druckschriften NK8 und NK9 handelt sich um Firmenprospekte der Plattensägemaschine „Gabbiani A10“, die nach ihrem jeweiligen Aufbau und Layout zweifelsfrei als Werbedruckschrift und damit zum öffentlichen Verteilen zeitnah zum Druckdatum an interessierte Kreise und Kunden vorgesehen waren. Wenngleich beide Druckschriften kein Druckdatum aufweisen, belegen jedoch die baugleichen Ausführungen von einzelnen Bauteilen, wie sie der NK8 und NK9 zu entnehmen sind, mit den in dem Ersatzteilkatalog nach der NK10 aufgeführten Ersatzteilen, dass auch die Druckschriften NK8 und NK9 deutlich vor dem Prioritätstag des Streitpatents gedruckt wurden und daher der Öffentlichkeit zugänglich waren.

Die Beklagte hat den Zeitpunkt der öffentlichen Zugänglichkeit hinsichtlich der Druckschriften NK8 und NK9 auch nur mit Nichtwissen und damit unsubstantiiert bestritten, was nach ständiger Rechtsprechung, insbesondere auch der Senate des Bundespatentgerichts, zur Entkräftung der insoweit bestehenden Beweisvermutung nicht ausreicht (BPatGE 32, 109; BPatG Beschl. v. 10.3.2003; 20 W (pat) 4/01; BPatG Beschl. v. 8.11.2005, 23 W (pat) 308/04; vgl. ferner die Rechtsprechungshinweise in Keukenschrijver/Busse, PatG, 7. Aufl. § 4 Rdn 195, m.w. N.).

Die von der Klägerin behauptete offenkundige Vorbenutzung der Maschine „Gabbiani A10“ mit dem Offenbarungsgehalt, wie er sich dem Fachmann anhand der Dokumente NK8 bis NK10 dem Fachmann erschließt, sieht der Senat ausdrücklich aufgrund der vorgelegten Dokumente NK8 bis NK10 als erwiesen an. Im Übrigen konnte der Senat, wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde und im Folgenden noch erläutert wird, eine Vorbenutzung als wahr unterstellen, da sie dem Streitpatentgegenstand in der geltenden Fassung nicht patenthindernd entgegensteht. Einer Beweisaufnahme durch Zeugeneinvernahme bedurfte es deshalb nicht (vgl. hierzu BGH NJW-RR 05, 1051).

1.1.2. Weitgehend unstrittig zwischen den Parteien ist, dass keine der Druckschriften NK8 bis NK10 für sich dem Streitpatentgegenstand neuheitsschädlich entgegensteht.

Denn die Druckschrift NK10 zeigt keine Plattensägemaschine im Ganzen, sondern nur Einzelteile der Maschine „Gabbiani A10“. Die Druckschriften NK8 und NK9 können zumindest nicht das Merkmal MA4 „unmittelbar und eindeutig“ offenbaren. Denn aus keiner Stelle der NK8 oder NK9 ist ersichtlich, dass zumindest eins der Aufnehmerelemente durch Antriebsmittel in der Vorschubrichtung in beiden Richtungen im Verhältnis zu der beweglichen Vorrichtung bewegbar sind. Dies gilt insbesondere auch für das von der Klägerin herangezogene Bild 2 auf der Seite 6 der NK9 (mit nachträglicher Beschriftung auch eingereicht als NK19). Hier ist zwar eine Schwalbenschwanzführung 7 für den Schubarm 9 erkennbar, jedoch kein Antriebsmittel.

Zudem wird eine mögliche Bewegung des Schubarms 9 entlang dieser Schwalbenschwanzführung 7 durch die mit den drei Schrauben angeschraubte Platte

(ohne eigene Bezugsziffer,

jedoch unmittelbar neben der Ziffer 7)

zumindest einseitig verhindert,

so dass sich hieraus dem Fachmann allenfalls eine manuelle Einstellmöglichkeit für die Lage des Schubarms, jedoch keine Verstellmöglichkeit über Antriebsmittel erschließt.

1.1.3. Aber auch die offenkundige Vorbenutzung der Maschine „Gabbiani A10“ im Offenbarungsgehalt der Druckschriften NK8 bis NK10 offenbart keinen Stand der Technik, der den Streitpatentgegenstand neuheitsschädlich vorwegnimmt.

1.1.3.1.

Die Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“, wie sie durch die Anlage NK8 schematisch und durch die Anlage NK9 in fotorealistischer Weise offenbart wird, besteht aus einem Grundmodul 1 entsprechend der Darstellung auf Seite 4 der NK8. Das Grundmodul der Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“, wie es auch auf Seite 3 beschrieben und dargestellt ist, weist eine Sägevorrichtung für Längsschnitte (longitudinale 1) und eine für Querschnitte (transversale 2) auf. Bestandteil des Grundmoduls sind auch die auf der Seite 6 der NK8 beschriebenen Ausrichtbolzen (allineatore laterali 5) für die Längsrichtung (laterale) und die in der Tischebene versenkbaren Ausrichtscheiben (allineatore frontale 4), wie sie auch auf Seite 22 beschrieben sind, sowie ein Vorschubbalken, an dem mehrere Aufnehmerelemente (bracci di spinta con pinze 3) angeordnet sind.

Je nach Anwendungsfall kann das Grundmodul in der Zone B durch die Modulgruppen 2-14 (Seite 4 der NK8) im Baukastenprinzip beliebig ergänzt werden. Typische Ausführungsbeispiele hierzu sind auf Seite 5 bis 13 der NK8 aufgelistet. Beispielsweise können gemäß der Prinzipskizze auf Seite 7, oben der NK8 in der Ausführungsform Modul A10/03 oder A10/04 ein Anbautisch entsprechend Modul 2 oder 3 und ein weiterer Vorschubbalken mit mehreren Aufnehmerelementen 1 (bracci di spinta con pinze) entsprechend Modul 8 oder 10 ergänzt werden. Als Aufnehmerelemente 1 stehen die auf Seite 21 unter der Überschrift „pinze“ für die unterschiedlichen Bewegungsrichtungen (longitudinale und transversale) unterschiedliche Ausführungsformen zur Verfügung. Für die Längsschnitte im Bereich der Zone B ist ein „Schubarm mit Spannzange“ vorgesehen. Der genaue Aufbau dieses „Schubarms mit Spannzange“, der an dem vorderen Ende eine Rolle als Schieber aufweist, ist aus der Anlage NK22 (Auszug aus NK10) ersichtlich. An der einen Seite der am Schubarm angebrachten Rolle ist ein Schwenkhebel 17 angeordnet, der über den Zylinder 15 geschwenkt werden kann. An der anderen Seite der Rolle ist ein Schieber 2 mit einer Zunge am vorderen Ende (ohne Bezugszeichen) vorgesehen, der über den Zylinder 10 vor- bzw. zurückgezogen werden kann. Für die Querschnitte ist ein „Schubarm mit Spannzange“ anderer Bauart (ohne Rolle) vorgesehen, wie er auf Seite 7, Bild 2 der NK9 oder auf Seite 21 der NK8 dargestellt ist. Deutlich erkennbar weist dieser (zweite) „Schubarm mit Spannzange“ keine beidseitig greifende Zange, sondern lediglich einen schwenkbaren Niederhalter auf. Diese beiden Arten von Spannzangen sollen beim Anhalten der Schubarme ein Verrutschen der oberen Platten eines Plattenstapels verhindern, wie es auf Seite 21 der NK8 beschrieben und gezeigt ist.

Jeder Vorschubbalken und die jeweiligen als Schubarme 1 ausgebildeten Aufnehmerelemente dienen gemeinsam dazu, die Platte entlang dem Tisch in einer jeweiligen Richtung vorwärts zu schieben und zwar in der Zone B in einer ersten Richtung und auf dem Grundmodul in einer dazu rechtwinkligen Richtung, wie auf Seite 3 der NK8 anhand des Pfeils dargestellt ist. Dadurch wird die Platte jeweils einer Sägevorrichtung zugeführt. Anders als beim Streitpatent nach Merkmal c ist ein durch die bewegliche Vorrichtung (Vorschubbalken) verursachte Bewegung der Platte bzw. Plattenstapels entgegen der jeweiligen Vorschubrichtung, also ein „Ziehen“ der Platte bzw. Plattenstapels, in keiner der Druckschriften NK8 bis NK10 offenbart. Vielmehr ist in den Druckschriften NK8 bis NK10 grundsätzlich nur von Schieben die Rede was auch durch die Benennung der Bauteile (Schubarm oder Schieber nach der NK9) dokumentiert wird.

Dies gilt insbesondere auch für die von der Klägerin herangezogenen Prinzipskizzen auf Seite 7,

oben oder Seite 10,

unten unter Verweis auf die Pfeile,

welche entgegen die

(Haupt-

)Bewegungsrichtung des Grundmoduls gerichtet sind. Zwar wird dort ein Plattenstapel (unstrittig) entgegen der Bewegungsrichtung des Grundmoduls bewegt, allerdings soll dadurch der Plattenstapel nicht entsprechend Merkmal c einer Säge- bzw. Drehvorrichtung zugeführt werden, sondern aus der Sägemaschine ausgeschleust werden. Zudem erfolgt diese Bewegung des Plattenstapels nicht durch die bewegliche Vorrichtung

(Vorschubbalken), sondern durch zusätzliche Schieber (espulsore pretaglio 4).

Die bekannte Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“ ist entsprechend Merkmal d dazu geeignet, die Platte in zwei oder mehrere schmalere Bretter in einer Richtung rechtwinklig zu der Vorschubrichtung zu schneiden.

Die Aufnehmerelemente (bracci di spinta con pinze (1)) der beweglichen Vorrichtung (Vorschubbalken), welche die Platte bzw. den Plattenstapel in Vorschubrichtung schieben, haben gemäß den Zeichnungen auf Seite 22 der NK8 auch die Funktion den Plattenstapel gemeinsam mit weiteren Ausrichtelementen auszurichten. Nach der unteren Prinzipskizze, rechte Spalte,

dieser Seite können diese Aufnehmerelemente auch dazu beitragen, dass die hintere Kante der Platte nicht nach hinten ausweicht, während diese gesägt wird. Damit tragen diese Aufnehmerelemente jedoch allenfalls dazu bei, die hintere Kante der Platte bzw. des Plattenstapels in Position zu halten. Für ein alleiniges „in Position halten“ des Plattenstapels, entsprechend Merkmal e des Streitpatents, ist das bekannte Aufnehmerelement der bekannten Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“ weder vorgesehen noch geeignet. Die NK8 zeigt mehrere Ausführungsbeispiele, bei denen die Aufnehmerelemente unterschiedliche Positionen bezüglich der Querrichtung des Vorschubbalkens einnehmen, was vermuten lässt, dass sie in einer horizontalen Richtung im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung bewegbar sind. Durch die ergänzende Offenbarung der NK10, gemäß der nachfolgenden Zeichnung „Vorschubarm mit automatischer Verstellung“, TAV. B in dem Abschnitt „Längsvorschubgruppe“, P/114 000 (eingereicht als Anlage NK21) ist ersichtlich,

dass der gesamte Schubarm 2 des Aufnehmerelements, gemeinsam mit dem ersten Schlitten 10, an dem er über den Bolzen 1 schwenkbar befestigt ist, und einem weiteren Schlitten (ohne Bezugszeichen), über Antriebsmittel (Antriebswelle 21) in einer horizontalen Richtung im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung bewegbar sind.

Dadurch lässt sich dieser Offenbarungsstelle der NK10 auch das Merkmal MA3 entnehmen, wonach die bewegliche Vorrichtung (Vorschubbalken) mit zwei oder mehreren der genannten Aufnehmerelemente (Schubarme 2) versehen ist, die Seite an Seite und in einer horizontalen Richtung rechtwinklig zu der Vorschubrichtung angeordnet sind, wobei wenigstens eins derselben an der beweglichen Vorrichtung auf solche Weise montiert ist, dass es sich in einer horizontalen Richtung, nämlich entsprechend Merkmal f im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung bewegen kann.

Jedoch weist die bekannte Maschine „Gabbiani A10“ das Merkmal MA4 im Sinne des Streitpatents nicht auf. Zwar hat die bekannte Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“, wie die Zeichnung NK21 „Vorschubarm mit automatischer Verstellung“, TAV. B in dem Abschnitt „Längsvorschubgruppe“, P/114 000 der NK10 i.V. mit der zugehörigen Stückliste zeigt, mit der Position *17 eine KolbenZylinder-Einheit zur Bewegung des jeweils zugeordneten Aufnehmerelements in zwei möglichen Ausführungsformen, die sich offenbar nur im Verstellweg unterscheiden („Cilindro Waircom 80/25K/50 EHD“ bzw. „Cilindro Waircom 100/25K/50 EHD“). Aus der zeichnerischen Darstellung sowie der Bezeichnung ist dem Fachmann ersichtlich, dass es sich hierbei um herkömmliche KolbenZylinder-Einheiten handelt, die druckmittelangetrieben lediglich von einer Endlage in die andere fahren. Zweck dieser Verstellbarkeit ist offenbar, die Aufnehmerelemente (Schubarme 2) vor dem Hochschwenken, um eine bestimmte (gleichbleibende) Strecke entsprechend dem Hub der Kolben-Zylinder-Einheit zurückzufahren und auf diese Weise ein ungewolltes Verschieben von Platten des Plattenstapels beim Verschwenken des Schubarms zu vermeiden.

Entgegen dem Vortrag der Klägerin sind diese herkömmlichen Kolben-ZylinderEinheiten der Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“ nicht dazu geeignet, mehrere Plattenstapel entsprechend ihrer vorprogrammierten Sollgröße unterschiedlich zu positionieren, wie es zur (automatisierten) Herstellung von Buntschnitten erforderlich wäre. Denn hierfür müsste die Antriebseinheit in der Lage sein, den jeweiligen Plattenstapel in beliebige (vorprogrammierbare)

Stellungen lagegeregelt positionieren zu können, wozu neben dem Positionieren in beliebigen Stellungen auch ein Zurückziehen des Plattenstapels zumindest im Rahmen der Lageregelung gehört. Beides, nämlich weder das Positionieren in beliebigen Stellungen, noch eine Lageregelung, können diese einfachen auf Endanschlag fahrenden Kolben-Zylinder-Einheiten Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“ verwirklichen.

der Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die streitpatentgemäße Plattensägemaschine, wie vorstehend erläutert, in den Merkmalen c, e und MA4 von der bekannten Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“ unterscheidet.

1.1.3.2. Insgesamt vermittelt die bekannte Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“ dem Fachmann die Lehre, dass mit ihr automatisch Paletten bzw.

Packeinheiten zusammenstellbar sind, auf denen verschiedene Plattenstapel unterschiedlicher Länge und Breite vorhanden sind, wie auf Seite 2 der NK8 dargestellt. Dies wird bei der bekannten maschine Winkelplattensäge-

„Gabbiani A10“

entsprechend der Darstellung auf Seite 15, unten der NK8 i.V. mit Seite oben durch eine Art „Kommissionierung“ verwirklicht, also dem Zusammenlegen von Plattenstapeln verschiedener Aufträge

(A bzw. B) mit gleichen Schnittgrößen für das Quersägen und anschließendem Sortieren der Plattenstapel entsprechend der gewünschten Packeinheit.

Damit sind mit der bekannten Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“ jedoch keine „Buntschnitte“ im Sinne der Aufgabenstellung des Streitpatents möglich, bei denen zwei oder mehr Platten und/oder Bretter in Stapeln, die Seite an Seite angeordnet sind und unterschiedliche Länge und Breite aufweisen, in einem Schnitt quergesägt werden können. Schon deshalb kann die bekannte Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“ auch die streitpatentgemäße Aufgabe nicht lösen, in der es darum geht, sogenannte „Buntschnitte“ durchzuführen. Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist diese Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“ auch nicht dafür geeignet, wozu auf die vorstehend erläuterten Unterschiede in den Merkmalen c, e und MA4 hinzuweisen ist.

1.1.4. Die DE 90 13 640 U1 (Anlage NK4) zeigt, wie bereits im gerichtlichen Hinweis ausführlich beschrieben, eine Plattensägemaschine, die allenfalls die Merkmale a bis f sowie MA3 aufweist. Das Merkmal MA4, wonach die Aufnehmerelemente zusätzlich zur Querverstellbarkeit relativ zum Vorschubbalken auch in Vorschubrichtung verstellbar sind, zeigt diese Druckschrift jedoch nicht, weil dort die Aufnehmerelemente relativ zum Vorschubbalken (Werkstückschieber 36) nur quer zur Vorschubrichtung, jedoch nicht in bzw. entgegen der Vorschubrichtung verfahrbar sind.

1.1.5.

Auch das vorgelegte Firmenprospekt NK5 lässt keine Relativbewegung der Aufnehmerelemente in Vorschubrichtung bezüglich der beweglichen Vorrichtung erkennen.

Hierzu ist auf die Bilder auf Seiten 76 und 77 der NK5 zu verweisen,

bei der lediglich zwei gepaarte Sonderschieber (= bewegliche Vorrichtungen i.S, des Streitpatents)

angeordnet sind, die zwar jeweils unabhängig in Vorschubrichtung verstellbar sind und dadurch eine gleichzeitige Ausführung von Buntschnitten auf zwei Paketportionen erlauben, jedoch keine Relativbewegung der Aufnehmerelemente in Vorschubrichtung bezüglich der beweglichen Vorrichtung verwirklichen. Somit entspricht dieser Stand der Technik dem in der Beschreibungseinleitung auf Seite 2, letzter Absatz bis Seite 4, Mitte der NK2 des Streitpatents genannten Stand der Technik.

1.1.6. Die übrigen Druckschriften liegen weiter ab vom Streitpatentgegenstand gemäß dem geltendem Hauptantrag und wurden von der Klägerin hinsichtlich fehlender Neuheit des Streitgegenstandes in der mündlichen Verhandlung nicht mehr herangezogen.

1.2. Die Klägerin vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass die streitpatentgemäße Plattensägemaschine nach dem Patentanspruch 1 durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nahegelegt ist, Art. 56 EPÜ.

1.2.1. Insbesondere hat die Klägerin selbst hinsichtlich des nunmehr gemäß Hauptantrag verteidigten Patentanspruchs 1 lediglich darauf hingewiesen, dass „Buntschnitte“ im Stand der Technik aus der NK5, Seite 75 bis 76 und auch ein Zurückziehen von Plattenstapel beispielsweise aus der NK4 dem Fachmann bekannt seien. Welchen Anlass jedoch der Fachmann ausgehend von der offensichtlich bekannten Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“ hat, diese einzelnen Funktionen der völlig andersartig aufgebauten Plattensägemaschinen wie die der NK4 oder die der NK5 - in die Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“ zu übernehmen, hat die Klägerin nicht darzulegen vermocht. Insofern ist der von der Klägerin vorgetragene Hinweis auf die Entscheidung „Aufzugsmultigruppensteuerung“ (BGH, Urt. v. 14.5.2013, X ZR 107/10 = GRUR 2013, 1022) nicht einschlägig, weil dort für naheliegende Möglichkeiten zur Optimierung einer übergreifenden Gesamtsteuerung bei der Überlagerung mit zwei oder mehreren Aufzugsgruppen auf dem Fachmann bekannte Lösungen vergleichbarer Problemstellung abgestellt wurde. Der Bundesgerichtshof hat dies in den jüngeren Entscheidungen „Kollagenase I“ (Beschl. v. 25.2.2014, X ZB 5/13

= GRUR 2014, 461) und „Farbversorgungssystem“ (Urt. v. 11.3.2014, X ZR 139/10 = GRUR 2014, 647) dahingehend präzisiert, dass eine Veranlassung für den Fachmann zur Heranziehung einer maschinenbautechnischen Lösung bereits dann bestehen kann, wenn diese Lösung als generelles Mittel zum allgemeinen Fachwissen gehört und für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehen ist, d.h. zum „Standard-Repertoire“ gehört, und wenn andererseits insbesondere keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen. Der Hinweis auf die Üblichkeit von Buntschnitten und der Einsatz dieser Sägetechnik als „Standard-Repertoire“ allein begründet deshalb gerade im Hinblick auf den insoweit andersartigen Aufbau derartiger, dieses Sägeverfahren nutzende Maschinen gerade nicht eine Naheliegen ohne Nachweis konkreter sonstiger Veranlassung.

1.2.2. Nach Überzeugung des Senats ist im vorliegenden Fall bereits eine Kombination (nur) der Druckschrift NK5 mit der Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“ nicht naheliegend. Denn wie bereits beim Neuheitsvergleich ausgeführt, beschreitet die bekannte Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“ einen völlig anderen Lösungsweg, um automatisch Paletten bzw. Packeinheiten zusammenzustellen, auf denen verschiedene Plattenstapel unterschiedlicher Länge und Breite vorhanden sind, als Plattensägemaschinen wie die NK5, die Buntschnitte durchführen können. Während die bekannte Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“ durch das auf Seite 15 der NK8 offenbarte Ablaufprinzip des „Kommissionierens“ Paletten bzw. Packeinheiten unterschiedlicher Länge und Breite zusammenstellt, fertigt die Plattensägemaschine nach NK5 Paletten bzw. Packeinheiten durch die Durchführung der Buntschnitte unmittelbar an. Jede dieser Druckschriften bietet somit ein in sich abgeschlossenes Lösungskonzept, um automatisch Paletten bzw. Packeinheiten zusammenzustellen, auf denen verschiedene Plattenstapel unterschiedlicher Länge und Breite vorhanden sind, so dass der Fachmann keine Veranlassung hatte, einzelne aus dem Stand der Technik bekannte gegenständliche Elemente willkürlich herauszugreifen und zur Lehre des Anspruchs 1 zusammenzufügen; dies käme vielmehr einer unzulässigen ex-postBetrachtung in Kenntnis der Erfindung gleich.

1.2.3. Doch selbst für den nicht naheliegenden Fall, dass der Fachmann die aus der NK5 bekannte Lehre hinsichtlich der Buntschnitte auf die Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“ übertragen wollte, führt dies nicht naheliegend zum Streitpatentgegenstand.

Zum einen leitet die bekannte Plattensägemaschine nach der NK5 den Fachmann allenfalls dazu an, zur Durchführung von Buntschnitten bei der bekannten Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“ zwei bewegliche Vorrichtungen anzuordnen, die unabhängig voneinander in Vorschubrichtung verstellbar sind, um dadurch eine gleichzeitige Ausführung von bunten Querschnitten auf zwei Paketportionen zu erlauben. Dies ist jedoch ein anderer Lösungsweg als der, den das Streitpatent beschreitet, bei dem das Verschieben bzw. das Positionieren der Paketportionen durch eine Relativbewegung der Aufnehmerelemente in Vorschubrichtung bezüglich der beweglichen Vorrichtung verwirklicht wird. Zum anderen erhält der Fachmann auch keine Hinweise auf eine derartige Ausgestaltung der Maschine nach Merkmal c im Sinne des Streitpatents, die ein Vor - und Zurückziehen des Plattenstapels ermöglicht; für eine solche technische Lösung existieren in der NK5 und der Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“ keine Hinweise.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag Bestand hat.

2. Patentansprüche 2 bis 7 nach Hauptantrag Die Klägerin vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass die mit den jeweils nebengeordneten Patentansprüchen 2 bis 7 beanspruchten Plattensägemaschinen aufgrund des im Verfahren befindlichen Standes der Technik nahe gelegt sind.

2.1. Da die nebengeordneten Patentansprüche 2 bis 7, neben weiteren (unbestritten zulässigen) Merkmalen, auch die Merkmale a bis f sowie MA3 und MA4 umfassen, die dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag zugrunde liegen, ist das Vorliegen der Neuheit sowie erfinderischen Tätigkeit übereinstimmend zu beurteilen. Die Gegenstände der jeweils nebengeordneten Patentansprüche 2 bis 7 gemäß Hauptantrag sind deshalb neu, da keine entgegengehaltene Druckschrift ihre Merkmale in ihrer Gesamtheit zeigt. Sie beruhen zudem auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

2.2. Wie bereits zur Beurteilung der Patentfähigkeit der Plattensägemaschine nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt worden ist, sind aus dem Stand der Technik keine Plattensägemaschinen bekannt oder nahe gelegt, die die im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag aufgeführten Merkmale a bis f sowie MA3 und MA4 aufweisen.

3. Patentansprüche 8 und 9 nach Hauptantrag 3.1. Wie bereits bei der Beurteilung der Neuheit sowie erfinderischen Tätigkeit der Plattensägemaschine nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt ist, sind aus dem Stand der Technik keine Plattensägemaschinen bekannt oder nahe gelegt, bei denen zur Durchführung von Buntschnitten zumindest eines der Aufnehmerelemente in Vorschubrichtung relativ bezüglich der beweglichen Vorrichtung bewegbar ist.

3.2. Da der auf ein Verfahren zum Schneiden von Platten in Plattensägemaschinen gerichtete Patentanspruch 8 gemäß Hauptantrag im Wesentlichen die verfahrenstechnische Lösung der im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Plattensägemaschine beschreibt und sinngemäß weitgehend auch diejenige Merkmale aufweist, die in dem Patentanspruch 1 aufgeführt sind, ist das Vorliegen der erfinderischen Tätigkeit übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen. Patentanspruch 8 gemäß Hauptantrag hat daher auch Bestand.

Die Patentfähigkeit des Verfahrens des Patentanspruchs 8 gemäß Hauptantrag begründet ebenso die Rechtsbeständigkeit des darauf rückbezogenen, ebenfalls angegriffenen Unteranspruchs 9, der Ausgestaltungen der Erfindung nach Patentanspruch 8 enthält. Er wird vom beständigen Hauptanspruch getragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte (BPatGE 34, 215).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Engels Dr. Huber Rippel Kopacek Dr. Dorfschmidt

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Häufigkeit Paragraph
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1 56 EPÜ
1 138 EPÜ
1 83 PatG
1 84 PatG
1 99 PatG
1 92 ZPO
1 709 ZPO

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