Paragraphen in 5 StR 552/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 552/23 BESCHLUSS vom 12. März 2024 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:120324B5STR552.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Hinblick auf außerhalb der Aussagen der Geschädigten liegende gewichtige Beweisanzeichen, die deren Angaben bestätigen (unter anderem eindeutig dem Angeklagten zuzuordnende DNA-Spuren; Verletzungen der beiden Geschädigten; Angaben von Anwohnern des Tatorts im Fall 1, die Teile des Tatgeschehens akustisch mitverfolgen konnten), hat in beiden Fällen keine so anspruchsvolle Beweislage vorgelegen, dass die hier vorgenommene besonders kritische und schon ausufernde Würdigung der Aussagen der Geschädigten geboten gewesen wäre (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 6 StR 477/21).
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 19.06.2023 - (531 KLs) 288 Js 2781/22 (7/23)
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen