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4 StR 459/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 459/18

1. 2.

BESCHLUSS vom 3. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juli 2019 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. Mai 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer B.

hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer M. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2019:030719B4STR459.18.0 Ergänzend zu den Verwerfungsanträgen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die erhobene Inbegriffsrüge des Beschwerdeführers M. ist unzulässig, weil der geltend gemachte Verstoß gegen § 261 StPO mit den Mitteln des Revisionsverfahrens nicht nachweisbar ist. Ob die zum Gegenstand der Verfahrensrüge gemachten Inhalte eines Briefes und eines Chat-Verlaufs, die dem Zeugen A. in der Hauptverhandlung vorgehalten worden sind, von der Strafkammer hätten erörtert werden müssen, hängt maßgeblich von der Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung ab, deren Inhalt für den Senat wegen des im Revisionsverfahren geltenden Verbots der Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme nicht feststellbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2017 – 4 StR 406/16, NStZ-RR 2017, 185 mwN).

Die Verfahrensrüge, mit welcher der Beschwerdeführer B.

die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens rügt, ist ebenfalls unzulässig. Denn mit Blick auf das Vorbringen der Revision, aufgrund der in den Akten befindlichen Arztberichte sei davon auszugehen,

dass die Diagnose einer Schädelprellung beim Nebenkläger ausschließlich auf dessen eigenen Angaben beruhe und tatsächlich keinerlei Verletzungen festgestellt worden seien, hätte es der – hier unterbliebenen – Mitteilung des Inhalts der in Bezug genommenen ärztlichen Berichte bedurft, insbesondere des Notfallscheins der Universitätsmedizin Ma. , aus dem sich ergibt, dass die Diagnose einer Schädelprellung ärztlicherseits aufgrund einer Untersuchung des Nebenklägers getroffen wurde.

Sost-Scheible Feilcke Cierniak Paul Quentin

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