Paragraphen in 2 StR 547/21
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 547/21 BESCHLUSS vom 13. April 2022 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:130422B2STR547.21.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 14. September 2021 a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Bezeichnung der Taten als „gemeinschaftlich“ und „unerlaubt“ begangen entfällt; b) in der Einziehungsentscheidung aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 670.805 € angeordnet ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlicher unerlaubter“ Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit „gemeinschaftlichem unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu sechs Jahren und acht Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Strafe angerechnet sowie die Einziehung des Erlangten in Höhe von 129.695 € und die Einziehung des Wertes von Taterträgen („Wertes des Erlangten“) in Höhe von 761.220 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich der Tenor bedarf der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 – 3 StR 19/21, NStZ 2022, 301).
2. Die Einziehung des vom Angeklagten aus den ausgeurteilten Taten erlangten (und sichergestellten) Geldbetrages in Höhe von 129.695 € ist ohne Rechtsfehler. Indes kann die Einziehungsentscheidung, soweit sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen betrifft, nicht in vollem Umfang Bestand haben.
Wie der Generalbundesanwalt in seinen Zuschriften vom 3. Januar 2022 und vom 4. Februar 2022 zutreffend dargelegt hat, ist durch die bislang getroffenen Feststellungen nicht belegt, dass der Angeklagte auch im Fall 12 der Urteilsgründe, dem eine polizeilich überwachte Einfuhr von sodann sichergestellten Betäubungsmitteln zugrunde liegt, einen Tatertrag erlangt hat. Dies führt zur Aufhebung der die Einziehung des Wertes von Taterträgen betreffenden Einziehungsentscheidung, soweit diese die in den Fällen 1 bis 11 der Urteilsgründe erlangten Taterträge (gesamt 800.500 €) abzüglich des sichergestellten Geldbetrages in Höhe von 129.695 € übersteigt, und zur Zurückverweisung der Sache insoweit.
Franke Zeng Krehl Meyberg Eschelbach Vorinstanz: Landgericht Kassel, 14.09.2021 - 8881 Js 10418/19 11 KLs
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