Paragraphen in 6 StR 158/22
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 158/22 BESCHLUSS vom 14. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen versuchter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 21. Januar 2022 wird verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin klargestellt, dass es sich bei den sichergestellten Gegenständen um 1,12 Gramm Cannabis nebst zwei Zip-Tüten sowie 0,36 Gramm Tabak-Cannabis-Gemisch handelt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander Feilcke Tiemann Wenske von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Magdeburg, 21.01.2022 - 25 KLs 275 Js 25556/21 (25/21)
ECLI:DE:BGH:2022:140622B6STR158.22.0
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1 | 349 | StPO |
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