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24 W (pat) 114/10

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 114/10

_______________________

(Aktenzeichen)

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Marke 305 62 030 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. März 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juni 2010 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 305 62 030 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke EM 004 469 003 angeordnet worden ist.

Gründe Mit Erinnerungsbeschluss vom 14. Juni 2010 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der eingetragenen Marke 305 62 030 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke EM 004 469 003 angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO ist auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu BPatGE 43, 96).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Werner Dr. Schnurr Heimen Bb

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