Paragraphen in 2 ARs 224/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
4 | 12 | StPO |
1 | 8 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 8 | StPO |
4 | 12 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF ARs 224/21 2 AR 167/21 BESCHLUSS vom 14. September 2021 in der Strafsache gegen wegen Betruges Az.: 114 Js 376/20 Staatsanwaltschaft Bonn Az.: 701 Ds 114 Js 376/20-229/20 Amtsgericht Bonn ECLI:DE:BGH:2021:140921B2ARS224.21.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 14. September 2021 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Germersheim übertragen.
Gründe: 1 Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht nach
§ 12 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Übertragung der beim Amtsgericht Bonn (Bezirk des Oberlandesgerichts Köln) rechtshängigen Strafsache auf das Amtsgericht Germersheim (Bezirk des Oberlandesgerichts Zweibrücken) berufen. 2 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung sind gegeben. 3 Das Amtsgericht Bonn hat das Hauptverfahren eröffnet. Das Amtsgericht Germersheim war als Gericht des Wohnsitzes gemäß § 8 Abs. 1 StPO zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ebenfalls örtlich zuständig. Der für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit für eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand des § 12 Abs. 1 StPO notwendige gewichtige Grund liegt vor.
Der Angeklagte ist ausweislich des ärztlichen Attestes seiner Hausärztin vom 19. April 2021 aufgrund der Nebenwirkungen der medikamentösen Behandlung seiner schweren chronischen Infektionen in seiner Mobilität stark beeinträchtigt; längere als 20 Minuten dauernde Fahrtstrecken seien für ihn unzumutbar.
Vor diesem Hintergrund ist es zweckmäßig, das Verfahren von dem rund Kilometer von seinem Wohnort R.
entfernten Amtsgericht Bonn auf das nur etwa 10 Kilometer entfernte Wohnsitzgericht Germersheim zu übertragen. Angesichts des überschaubaren Gegenstandes der Anklage stehen auch Gründe der Prozessökonomie einer Übertragung nicht entgegen.
Franke Schmidt Zeng Grube Lutz
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
4 | 12 | StPO |
1 | 8 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 8 | StPO |
4 | 12 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen