Paragraphen in 5 AR (VS) 6/16
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1 | 23 | EGGVG |
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BUNDESGERICHTSHOF AR (Vs) 6/16 BESCHLUSS vom 6. April 2016 in der Strafvollstreckungssache gegen hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG ECLI:DE:BGH:2016:060416B5ARVS6.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2016 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. November und 10. Dezember 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts sind nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG), wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet; auch diese ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 – 5 AR [Vs] 46/11 mwN).
Sander Bellay Schneider Feilcke Berger
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