Paragraphen in 5 StR 458/16
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1 | 69 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 69 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 458/16 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:251016B5STR458.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 29. Juni 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung, dass der Angeklagte neben der Gesamtgeldstrafe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. Oktober 2016 ist zu bemerken:
Der Senat hält die Strafrahmenwahl des Landgerichts für rechtsfehlerfrei.
Es bedarf, wie in der Zuschrift zu Recht ausgeführt worden ist, nicht des Ausspruchs der Aufrechterhaltung der Sperrfrist gemäß § 69a StGB, weil diese zwischenzeitlich abgelaufen ist. Nicht erforderlich ist aber eine Ergänzung der Urteilsformel der landgerichtlichen Entscheidung in Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Neumünster vom 13. Januar 2016 neben der einbezogenen Geldstrafe ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis ist mit der Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung wirksam geworden, so dass sie insoweit nicht (weiter) vollstreckt werden muss (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 4 StR 398/03, NZV 2004, 536).
Sander Dölp König Berger Bellay
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