Paragraphen in X ZB 1/25
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 103 | GG |
1 | 78 | ZPO |
1 | 117 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
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2 | 103 | GG |
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BUNDESGERICHTSHOF X ZB 1/25 BESCHLUSS vom 17. Juni 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:170625BXZB1.25.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. KoberDehm, den Richter Dr. Rensen und die Richterin Dr. von Pückler beschlossen:
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 17. April 2025 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der als Gegenvorstellung und Wiedereinsetzungsantrag überschriebene Rechtsbehelf ist als Anhörungsrüge auszulegen, da der Kläger unter Verweis auf Art. 103 Abs. 1 GG inhaltlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt und die Fortsetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens anstrebt.
Die Anhörungsrüge ist zulässig, auch wenn sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Im Fall der ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden, weil der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO von der Partei selbst gestellt werden kann. Dementsprechend kann in Verfahren ohne Rechtsanwaltszwang auch die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO von der Partei selbst erhoben werden (BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - I ZA 15/14 Rn. 2; Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 3).
II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden. Derartige Verstöße hat der Kläger nicht dargetan; sie liegen auch ersichtlich nicht vor.
Der Senat hat die Ausführungen des Klägers, insbesondere auch in den Schreiben vom 10. und 25. März 2025 zur Kenntnis genommen und diese lediglich einer von der Rechtsauffassung des Klägers abweichenden Würdigung zugeführt. Das Schreiben vom 12. Mai 2025, das bei Beschlussfassung noch nicht vorlag, enthält lediglich eine Sachstandsanfrage.
Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.
Bacher Deichfuß Kober-Dehm Rensen von Pückler Vorinstanzen: AG Döbeln, Entscheidung vom 07.08.2024 - 4 C 749/21 LG Chemnitz, Entscheidung vom 02.12.2024 - 3 S 158/24 -
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