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I ZB 67/14

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 67/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Pokrant, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen:

1. Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 24. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

2. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B. wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

1. Mit Beschluss vom 24. Juli 2014 hat der Senat die (weitere) Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - 5. Zivilsenat - vom 16. Mai 2014 auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Schuldner mit Schreiben vom 6. August 2014, das der Senat als Gegenvorstellung versteht. Die Gegenvorstellung ist nicht begründet. Die vom Schuldner behaupteten Mängel des Beschlusses liegen ersichtlich nicht vor, insbesondere handelt es sich dabei nicht „um einen Scheinbeschluss ohne richterliche Unterschrift und Dienstortbezeichnung der verantwortenden Richter“.

2. Der Schuldner hat die Ablehnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B. , die die Ausfertigung des Beschlusses vom 24. Juli 2014 unterschrieben hat (§ 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 4 ZPO), wegen der Besorgnis der Befangenheit. beantragt (§§ 42, 49 ZPO). Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil die vom Schuldner dafür vorgetragene Begründung, die ausfertigende Justizbedienstete habe durch den bei ihrer Unterschrift angebrachten Zusatz „als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle“ dokumentiert, dass sie tatsächlich keine Urkundsbeamtin sei, von vornherein ungeeignet ist, die angebliche Befangenheit der abgelehnten Urkundsbeamtin zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 63/13, juris Rn. 2).

Büscher Löffler Pokrant Schwonke Koch Vorinstanzen: AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 28.03.2014 - 607 M 3458/13 OLG Rostock, Entscheidung vom 16.05.2014 - 5 W 38/14 -

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