Paragraphen in 6 StR 365/22
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1 | 64 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 365/22 BESCHLUSS vom 21. September 2022 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:210922B6STR365.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2022 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 23. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Der Verteidiger hat den Rechtsmittelangriff mit der Revisionsbegründung vom 25. Mai 2022 ausdrücklich beschränkt auf die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Diese Beschränkung der Revision ist wirksam, führt aber zu ihrer Unzulässigkeit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 5, 7; vom 2. Dezember 2010 – 4 StR 459/10, NStZ-RR 2011, 255; vom 31. Juli 2021 – 4 StR 238/12, NStZ 2012, 652). Der Angeklagte ist durch die unterbliebene Maßregelanordnung nicht beschwert (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 6. März 2019 – 3 StR 60/19 Rn. 2 und vom 19. April 2016 – 1 StR 45/16 Rn. 1 mwN; vom 5. März 2020 – 1 StR 598/19; Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 ff.).
Sander Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Cottbus, 23.05.2022 - 21 KLs 6/22 1020 Js 1832/21
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1 | 64 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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