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5 Ni 12/14 (EP)

BUNDESPATENTGERICHT Ni 12/14 (EP)

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Patentnichtigkeitssache …

BPatG 152 08.05

…

betreffend das europäische Patent 1 860 424 (DE 50 2006 010 019)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 9. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Klante, die Richterin Martens und den Richter Dipl.-Ing. Kleinschmidt beschlossen:

1. Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Beschluss des Rechtspflegers vom 29. Juli 2014 aufgehoben.

2. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Klagegebühr gewährt.

Gründe I.

Die Klägerin hat am 31. Januar 2014 gegen die Beklagte Patentnichtigkeitsklage erhoben, mit der sie die Nichtigerklärung des Streitpatents begehrt. Den Streitwert für das Nichtigkeitsverfahren hatte sie in der Klageschrift mit 250.000,-- € angegeben, hierzu jedoch eine entsprechende Klagegebühr nicht eingezahlt. Der Senat hat sodann mit Beschluss vom 17. März 2014 den Streitwert vorläufig auf 625.000,-- € festgesetzt. Die Zustellung dieses Beschlusses an die Klägerin erfolgte am 24. März 2014 zusammen mit einem Anschreiben der Rechtspflegerin vom 18. März 2014, das die Höhe der zu zahlenden Klagegebühr zwar zutreffend mit 18.342,-- € angab, gleichzeitig jedoch fälschlicherweise eine bereits erfolgte Teilzahlung annahm und so lediglich von einem offenen Restbetrag von 8.874,-- € ausging. Die Rechtspflegerin stellte am folgenden Tag telefonisch gegenüber der Prozessbevollmächtigten der Klägerin richtig, dass die volle Gebühr noch offen sei. Ausweislich der Zahlungsanzeige des DPMA vom 3. Juni 2014 ging zum vorliegenden Aktenzeichen am 22. Mai 2014 eine Gebührenzahlung in Höhe von 18.332,-- € ein, mithin ergab sich ein Differenzbetrag von 10,-- €. Im Widerspruch hierzu bat die Rechtspflegerin mit Schreiben vom 12. Juni 2014 um Einreichung einer Kopie des Einzahlungsnachweises „für die restliche Gebühr ….über 8.874,-- €“. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin überreichte daraufhin am 18. Juni 2014 eine Belastungsanzeige der U… Bank in B…, an die mitwirkende S… Kanzlei F… vom 24. Mai 2014, aus der hervorgeht, dass am 22. Mai 2014 die Klagegebühr in voller Höhe zur Zahlung an das Bundespatentgericht angewiesen worden ist. Mit Verfügung der Rechtspflegerin vom 23. Juni 2014 hat diese den Vorgang der Zahlstelle des DPMA zur Klärung der Zahlungsdifferenz übermittelt.

Mit Beschluss des Rechtspflegers vom 29. Juli 2014, der Klägerin zugestellt am 14. August 2014, ist festgestellt worden, dass die Klage als nicht erhoben gilt, da die Zahlung der Klagegebühr innerhalb der Frist nicht vollständig erfolgt sei.

Laut Zahlungsanzeige vom 26. August 2014 ist am 15. August 2014 eine weitere Zahlung in Höhe von 20,-- € zum Aktenzeichen des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens eingegangen.

Gegen den Beschluss des Rechtspflegers wendet sich die Klägerin mit der Erinnerung vom 26. August 2014 und beantragt,

1. den Beschluss des Rechtspflegers vom 29. Juli 2014 aufzuheben,

2. der Erinnerungsführerin Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Klagegebühr zu bewilligen.

Zur Begründung führt die Klägerin aus, ihr sei Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Klagegebühr zu gewähren, da weder sie noch ihre Bevollmächtigten ein Verschulden an der nicht vollständigen Zahlung treffe. Vielmehr gehe aus der Belastungsanzeige hervor, dass der gesamte Betrag in Höhe von 18.342,-- € vom Konto der Kanzlei F… abgebucht worden sei sowie zusätzlich der separat gebuchte Betrag von 8,-- C… an Gebühren für die Durchführung der Überweisung. Dafür, dass von der Korrespondenzbank, der U… D…, eine weitere Gebühr (10,-- €) eingezogen worden sei, habe es keine Anhaltspunkte gegeben. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten ohnehin äußerst sorgfältig gehandelt, da zweimal auf fehlerhafte gerichtliche Zahlungsaufforderungen zu reagieren gewesen sei. Das Gericht sei seinen prozessualen Fürsorgepflichten nicht nachgekommen, da es sich bei der geringen Differenz von 10,-- € offensichtlich nur um ein Versehen handeln konnte.

Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die zulässige Erinnerung hat in der Sache Erfolg. Der Beschluss des Rechtspflegers vom 29. Juli 2014 ist aufzuheben, da die Klägerin ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur vollständigen Zahlung der Klagegebühr einzuhalten. Der Klägerin ist daher antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

a) Die Wiedereinsetzung ist statthaft, da sie auf eine Frist gerichtet ist, deren Versäumung nach einer gesetzlichen Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat

(§ 123 Abs. 1 Satz 1 PatG). Die Klägerin hat die Frist zur vollständigen Zahlung der Klagegebühr versäumt und dadurch einen gesetzlich festgelegten Rechtsnachteil erlitten. Die Klagegebühr ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 PatKostG innerhalb der Frist von 3 Monaten ab Fälligkeit (§ 3 Abs. 1 PatKostG) zu zahlen. Die Zahlungsfrist begann mit der Zustellung des vorläufigen Streitwertbeschlusses des Senats vom 17. März 2014 am 24. März 2014 und endete somit am 24. Juni 2014. Innerhalb der Frist – und zwar am 22. Mai 2014 - ist lediglich eine Zahlung in Höhe von 18.332,-- € eingegangen, die Zahlung der restlichen 10,-- € erfolgte am 15. August 2014 und somit verspätet mit der Folge, dass die Nichtigkeitsklage wegen § 6 Abs. 2 Parkest als nicht erhoben zu gelten hat.

b) Die Wiedereinsetzung ist auch zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß beantragt worden (§ 123 Abs. 2 Satz 1 und 2 PatG). Die versäumte Handlung ist am 15. Augst 2014 und somit innerhalb der Antragsfrist, die mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses begann, nachgeholt worden (§ 123 Abs. 2 Satz 2 PatG).

c) Die sachlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung sind ebenfalls gegeben. An der Versäumung der Frist zur vollständigen Zahlung der Klagegebühr trifft weder die Klägerin selbst ein Verschulden im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG noch liegt ein ihr zurechenbares Verschulden eines Vertreters vor. Der Senat geht mit den Ausführungen der Prozessbevollmächtigten davon aus, dass die Klägerin mit einem Einbehalten einer weiteren Gebühr seitens der U… Bank in D… nicht rechnen musste, nachdem das Konto der S… Kanzlei F… mit der vollständigen Klagegebühr belastet und eine gesondert ausgewiesene Bankgebühr vom 8,-- C… als „Fremdkosten für Zahlung ohne IBAN“ abgebucht worden war. Für ein Verschulden der Klägerin ist darüber hinaus kein Raum, wenn das Gericht seinen prozessualen Fürsorgepflichten nicht ausreichend nachkommt. Diese waren vorliegend umso höher anzusetzen, als die zweimalige unrichtige Bezifferung der zu zahlenden Beträge durch die Rechtspflegerin geeignet war, bei den Prozessbeteiligten zumindest eine gewisse Unsicherheit bezüglich der Zahlungspflicht hervorzurufen. Vor diesem Hintergrund hätte damit umso mehr Veranlassung bestanden, nach Kenntnis vom Eingang einer um lediglich 10,-- € verminderten Klagegebühr beim Prozessbevollmächtigten umgehend nachzufragen. Nachdem die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Belastungsanzeige vom 24. Mai 2014 am 18. Juni 2014 vorgelegt hatten, hätte sich spätestens der Verdacht aufdrängen müssen, dass es sich bei dem Fehlbetrag um eine Bankgebühr handeln könnte und somit um ein Versehen, das mit einem telefonischen Hinweis seitens der Rechtspflegerin hätte fristgerecht bereinigt werden können.

Da der Klägerin somit Wiedereinsetzung in die Frist zur vollständigen Zahlung der Klagegebühr zu gewähren war, hat die Erinnerung Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Klante Martens Kleinschmidt Pü

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