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5 StR 533/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 533/18 BESCHLUSS vom 5. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2019:050219B5STR533.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2019 gemäß § 46, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 23. Mai 2018 gewährt.

Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Es kann dahinstehen, ob – was rechtsfehlerhaft wäre – das Landgericht hinsichtlich des dem nicht revidierenden Mitangeklagten T. R.

zugeflossenen Gewinnanteils am Erlös aus den Betäubungsmittelverkäufen allein aus der Mittäterschaft auf die für das Erlangen im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erforderliche Mitverfügungsgewalt geschlossen haben könnte (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 21. August 2018 − 2 StR 311/18,

NStZ 2019, 20 mwN). Denn der Senat kann ausschließen, dass die Höhe der angeordneten Einziehung nach §§ 73, 73c StGB darauf beruhen würde, da das Landgericht den Verzicht des Mitangeklagten T. R.

auf die bei ihm sichergestellten Barmittel (auch) zugunsten des Angeklagten S. R.

einziehungsmindernd berücksichtigt hat.

Sander Berger Eschelbach

-3- Schneider Köhler

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