Paragraphen in 5 StR 54/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 421 | StPO |
2 | 349 | StPO |
2 | 473 | StPO |
1 | 73 | StGB |
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1 | 73 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 54/22 BESCHLUSS vom 12. August 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:120822B5STR54.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. November 2021 wird von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 600 Euro abgesehen. Damit ist insgesamt die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.505 Euro angeordnet. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und schweren Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision führt zum teilweisen Absehen von der Einziehungsentscheidung im Fall II.2 der Urteilsgründe. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sieht der Senat gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 600 Euro im Fall II.2 ab. Das Landgericht hat den Wert der in diesem Fall entwendeten Gegenstände, bei denen es sich in Höhe von 400 Euro um Bargeld handelte, pauschal auf 1.000 Euro beziffert. Den Wert der später an die Geschädigten zurückgelangten Sachen, insbesondere eines Handys Apple iPhone 6, hat es nicht in Abzug gebracht (§ 73e Abs. 1 Satz 1 StGB). Da dessen Wert nicht bestimmt worden ist, sieht der Senat für den den Wert des Bargeldbetrags übersteigenden Beuteteil von der Einziehung des Wertes von Taterträgen ab, um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen. Eine Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 3 StR 349/19, NStZ-RR 2020, 181 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO; angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (zur Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO bei vollständigem oder teilweisem Absehen von der Einziehungsentscheidung nach § 421 Abs. 1 StPO vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229 f. mwN).
Cirener Gericke Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 04.11.2021 - (543 KLs) 236 Js 5172/20 (18/21)
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