Paragraphen in 5 StR 65/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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5 | 229 | StPO |
1 | 1 | StPO |
1 | 43 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 65/20 BESCHLUSS vom 26. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:260520B5STR65.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 5. September 2019 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – unter anderem wegen mehrfachen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. Der Rüge eines Verstoßes gegen die Höchstdauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung gemäß § 229 StPO kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Die Revision macht mit Recht geltend, dass die dreiwöchige Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO überschritten wurde, weil das Landgericht die Hauptverhandlung nach der Anordnung ihrer Unterbrechung in der Sitzung vom 28. Mai 2019 (einem Dienstag) erst am 20. Juni 2019 (einem Donnerstag) fortgesetzt hat.
Unterbrechung bedeutet das Einschieben eines verhandlungsfreien Zwischenraums zwischen mehrere Teile einer einheitlichen Hauptverhandlung, die spätestens am Tag nach Ablauf der Unterbrechungsfrist fortzusetzen und sonst neu zu beginnen ist (§ 229 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Frist des § 229 Abs.1 StPO, in die weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung wiederaufgenommen wird, einzuberechnen ist, stellt keine Frist im Sinne des § 43 StPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2014 – 3 StR 408/13, NStZ 2014, 469, mit allerdings unzutreffender Fristberechnung im konkreten Einzelfall; Beschluss vom 29. November 2016 – 3 StR 235/16, NStZ 2017, 424; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 229 Rn. 9; LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 229 Rn. 6 mwN).
Hier begann die Unterbrechungsfrist von (bis zu) drei Wochen mithin am Mittwoch, dem 29. Mai 2019, zu laufen und endete am Dienstag, dem 18. Juni 2019. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung am 20. Juni 2019 war danach verspätet.
2. Das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen § 229 StPO kann nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (st. Rspr, vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1970 – 4 StR 272/68, BGHSt 23, 224, 225; Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 172/96, NJW 1996, 3019, 3020; Beschlüsse vom 16. Oktober 2007 – 3 StR 254/07, NStZ 2008, 115; vom 22. Mai 2013 – 4 StR 106/13, StV 2014,
2, 3; vom 24. Oktober 2013 – 5 StR 333/13). Solche besonderen Umstände sind nicht ersichtlich. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben.
3. Zum angefochtenen Urteil bemerkt der Senat ergänzend:
Soweit das Landgericht bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten unzutreffend auf die nur für belastende (Zeugen-)Aussagen geltende „NullHypothese“ verwiesen hat, liegt im Ergebnis kein Rechtsfehler vor. Denn die Strafkammer hat die Angaben des Angeklagten inhaltlich anschließend nach den ebenfalls in Bezug genommenen zutreffenden Maßstäben (BGH, Urteil vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16) geprüft.
Berger Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Leipzig, LG, 05.09.2019 - 432 Js 43883/18 jug 2 KLs
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