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1 StR 33/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 33/21 BESCHLUSS vom 24. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:240221B1STR33.21.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. September 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 954.948,52 € angeordnet wird; die weitergehende Einziehung entfällt.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes der Taterträge nach

§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB bedarf der Korrektur. Dem Landgericht ist bei der Addition der jeweils durch die einzelnen Taten eingetretenen Steuerersparnisse, in deren Gesamthöhe der Wert des Taterlangten einzuziehen ist, ein Rechenfehler unterlaufen. Es hat deren Summe, wie es selbst bei Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe erkannt und klargestellt hat (UA S. 26), mit 954.963,97 € statt mit – richtig – 954.948,52 € errechnet. Der Senat hat den Einziehungsbetrag deshalb in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO richtiggestellt.

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Raum Hohoff Jäger Pernice Bellay Vorinstanz: Landgericht Köln, 30.09.2020 - 118 KLs 6/19 113 Js 305/18

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2 73 StGB
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