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VI ZR 1042/20

BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 1042/20 BESCHLUSS vom 16. August 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:160822BVIZR1042.20.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Allgayer und Böhm sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen:

Die Kosten der Vorinstanzen tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf bis 6.000 € festgesetzt.

Gründe: I.

Der Kläger nimmt die beklagte Motorenherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.

Er erwarb im Oktober 2014 bei einem Dritten ein Fahrzeug Seat Alhambra 2.0 TDI zum Preis von 30.525,10 €. In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs EA189 verbaut. Zum Zeitpunkt des Erwerbs war der Motor mit einer Steuerungssoftware ausgestattet, die vom KraftfahrtBundesamt im Nachhinein als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. November 2018 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos auf, binnen zwei Wochen 30.525,10 € an ihn zu zahlen.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz, insbesondere Ersatz des von ihm aufgewendeten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Die dagegen gerichteten Berufungen beider Parteien hatten nur geringfügigen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte nur noch gegen die Verurteilung zur Zahlung von Deliktszinsen gemäß § 849 BGB in Höhe von 4 % aus einem Betrag von 16.000 € ab dem 22. Oktober 2014 und aus einem Betrag von 14.525,10 € ab dem 29. Oktober 2014, jeweils bis zum 21. Januar 2019.

Die Parteien haben den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 15. Juli 2022 und vom 21. Juli 2022 übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Revisionsverfahrens zu beachten und dessen Auswirkung auf die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen festzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2022 - VI ZR 1096/20, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 9. März 2022 - VII ZR 100/21, juris Rn. 2; jeweils mwN). Danach waren die Kosten in der aus der Beschlussformel ersichtlichen Weise zu verteilen.

1. Die zulässige, auf die Verurteilung zur Zahlung von Deliktszinsen beschränkte Revision der Beklagten wäre begründet gewesen.

a) Der dem Kläger vom Berufungsgericht zugesprochene Anspruch auf Zahlung von Deliktszinsen gemäß § 849 BGB besteht nicht, da der Kläger als Gegenleistung für die Kaufpreiszahlung ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhielt (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 17 ff. und VI ZR 397/19, VersR 2020, 1327 Rn. 20 ff.; vom 2. November 2021 - VI ZR 731/20, VersR 2022, 252 Rn. 7; vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 455/20, VersR 2022, 593 Rn. 9).

b) Das Berufungsurteil stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere kann der streitgegenständliche Zinsanspruch nicht auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB gestützt werden. Das anwaltliche Schreiben vom 13. November 2018 hat keinen Verzug der Beklagten begründet, weil der Kläger darin die Erstattung des Kaufpreises verlangt hat, ohne sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen, und daher eine deutlich überhöhte Leistung verlangt hat (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381, 390, juris Rn. 30; vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, VersR 2022, 837 Rn. 78). Es liegen auch keine besonderen Gründe vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien den sofortigen Verzugseintritt ohne Mahnung rechtfertigen würden, § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 22 und VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 27).

2. Der Kostenverteilung für die Vorinstanzen war im Übrigen das Berufungsurteil mit seinem nicht angefochtenen Inhalt - auch der versehentlich nur in den Urteilsgründen (BU 20 unter Ziffer III) festgestellten teilweisen Erledigung des Rechtstreits - zugrunde zu legen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 1985 - VI ZR 59/84, VersR 1985, 441, juris Rn. 3 mwN). Dabei war zu berücksichtigen,

dass der Kläger erfolglos Deliktszinsen gemäß § 849 BGB gefordert hat (vgl. Senatsurteil vom 20. April 2021 - VI ZR 521/19, ZIP 2021, 1015 Rn. 8 mwN).

Seiters von Pentz Allgayer Böhm Linder Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 18.09.2019 - 5 O 370/18 OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.06.2020 - 9 U 214/19 -

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