Paragraphen in V ZB 81/14
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1 | 74 | FamFG |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZB 81/14 BESCHLUSS vom 12. März 2015 in der Zurückschiebungshaftsache
2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 22. April 2014 wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen der Landkreis Rotenburg (Wümme) zu tragen hat.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
1. Die Rechtsbeschwerde ist in der Hauptsache zulässig, aber unbegründet. Von einer Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
2. Wegen der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf den Beschluss des Senats vom 6. November 2014 (V ZB 105/14, FGPrax 2015, 41 Rn. 4) verwiesen.
Stresemann Weinland Czub Kazele Brückner
3 Vorinstanzen: AG Zeven, Entscheidung vom 07.04.2014 - 6 XIV 3 B LG Stade, Entscheidung vom 22.04.2014 - 9 T 35/14 -
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