Paragraphen in 10 W (pat) 301/14
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1 | 20 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 301/14
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Einspruchssache betreffend das Patent 103 23 695 …
BPatG 152 08.05
…
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Februar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Großmann und Dipl.-Ing. Univ. Richter beschlossen:
Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Gründe I.
Die Einsprechende hat gegen das Patent 103 23 695 mit der Bezeichnung „Schiebetürprofil“, dessen Erteilung am 5. Januar 2006 veröffentlicht worden war, Einspruch erhoben.
Mit Wirkung zum 31. Oktober 2013 hat die Patentinhaberin durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf das Patent verzichtet.
Die Einsprechende, die mit Bescheid vom 16. Dezember 2013 aufgefordert worden war, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dessen Zustellung dazu zu äußern, ob sie ein (besonderes) Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Einspruchsverfahrens geltend macht, hat keine Stellungnahme abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, war das Bundespatentgericht für die Entscheidung über den Einspruch gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung zuständig (vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. - „Informationsübermittlungsverfahren II“; BPatG GRUR 2007, 449 f. - „Rundsteckverbinder“).
2. Das Patent ist durch den von der Patentinhaberin zum 31. Oktober 2013 erklärten Verzicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG mit Wirkung für die Zukunft („ex nunc“) erloschen. Die Einsprechende hat kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für einen rückwirkenden Widerruf des Patents und damit kein Interesse an einer Fortführung des Einspruchsverfahrens geltend gemacht. Das Einspruchsverfahren ist damit erledigt (vgl. BPatG GRUR 2010, 363 ff. - „Radauswuchtmaschine“ = BPatGE 51, 128 ff.).
3. Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter war die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. BPatG - „Radauswuchtmaschine“, a. a. O.).
Dr. Lischke Eisenrauch Dr. Großmann Richter Cl
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