Paragraphen in 2 ARs 357/13
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2 | 26 | StPO |
1 | 33 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 357/13 2 AR 253/13 BESCHLUSS vom 12. März 2014 in der Strafsache gegen Az.: 69 Js 1083/08 V Staatsanwaltschaft Köln Az.: 93 Ws 108/13 Generalstaatsanwaltschaft Köln Az.: 2 Ws 389/13 Oberlandesgericht Köln hier: Gehörsrüge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2014 beschlossen:
1. Der Antrag auf Ablehnung der Richter am Bundesgerichtshofs Dr. Appl und Dr. Eschelbach sowie der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott wegen der Besorgnis der Befangenheit wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 hat der Senat durch die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl (als Vorsitzender) und Dr. Eschelbach sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Januar, 8. Februar und 22. Februar 2014 Beschwerde oder „sonstige Rechtsmittel“ eingelegt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versagung rechtlichen Gehörs beantragt und die Richter, die an dem Beschluss mitgewirkt haben, wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnt.
1. Der Ablehnungsantrag wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, die Richter hätten „einseitig und blind“ entschieden, grobe Fehler und verbunden damit auch Straftaten begangen, sind sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zulässigen Ablehnungsgesuchs nicht zu entnehmen; es werden offensichtlich nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt. Im Übrigen ist Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl an weiteren Entscheidungen, welche den Beschwerdeführer betreffen, nicht beteiligt. Eine nachträgliche Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig.
2. Der als Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) auszulegende Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 5. Dezember 2013 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig zurückgewiesen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Beschwerden grundsätzlich nicht zulässig sind und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 11. September 2013 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden, und er hat hierzu mit Schreiben vom 27. November und 2. Dezember 2013 Stellung genommen. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
Der Rechtsbehelf dringt auch im Übrigen nicht durch. Ausweislich des Senatshefts haben die zuständigen Richter das Original des Beschlusses vom 5. Dezember 2013 unterzeichnet. Die dem Beschwerdeführer zugegangene Ausfertigung stimmt mit dem Originalbeschluss überein.
Fischer Eschelbach Ott
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