Paragraphen in XI ZR 584/15
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Häufigkeit | Paragraph | |
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5 | 321 | ZPO |
2 | 544 | ZPO |
1 | 21 | GVG |
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1 | 21 | GVG |
5 | 321 | ZPO |
2 | 544 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 584/15 BESCHLUSS vom 19. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:191016BXIZR584.15.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 20. September 2016 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Gründe: I.
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 20. September 2016, über die der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen Spruchgruppe entscheidet (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2016 - XI ZR 268/15, juris Rn. 1 mwN), ist unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht darlegt.
Die Klägerin hätte ausführen müssen, aus welchen Gründen sie meint, die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde lasse den Schluss zu, der Senat habe ihren Vortrag nicht beachtet. Da eine Beschwerdeerwiderung vorliegt, hätte sich die Klägerin zudem mit dieser auseinandersetzen und dartun müssen, die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde lasse sich auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären, der Senat habe bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen (Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2016 - XI ZR 268/15, juris Rn. 2 und vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, juris Rn. 2 mwN).
Daran fehlt es. Die Klägerin beschränkt sich auf den Hinweis, sie sei "der Auffassung, dass der Senat die in der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe […] nicht zur Kenntnis genommen und damit - wie schon in den Vorinstanzen - ihr Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt" habe. Dies wird § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht gerecht, zumal die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 4 ZPO mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO nur angefochten werden kann, wenn mit dieser nicht lediglich eine sekundäre, sondern eine neue und eigenständige Gehörsverletzung gerügt wird (BVerfGK 18, 301, 304).
II.
Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2016 - XI ZR 268/15, juris Rn. 5, vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, juris Rn. 5, vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 3 und vom 18. Mai 2009 - XI ZR 178/08, juris).
Ellenberger Menges Grüneberg Maihold Derstadt Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 24.03.2015 - 14 O 276/14 OLG Hamm, Entscheidung vom 26.10.2015 - I-31 U 85/15 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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5 | 321 | ZPO |
2 | 544 | ZPO |
1 | 21 | GVG |
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