Paragraphen in 5 StR 6/18
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1 | 67 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 67 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 6/18 BESCHLUSS vom 7. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2018:070218B5STR6.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27. September 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Für die Bemessung der Höchstfrist der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt weist der Senat auf die seit dem 1. August 2016 geltende Fassung des § 67d Abs. 1 Satz 1 und 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2017 – 3 StR 381/17) hin.
Mutzbauer Sander König Berger Mosbacher
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1 | 67 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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