• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

II ZR 155/12

BUNDESGERICHTSHOF II ZR 155/12 BESCHLUSS vom 11. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu 2 gegen das Teilurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. April 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Streitwert: 50.000 €

Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet, weil kein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorliegt. 2 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10. Januar 2005 wirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden ist und damit seine Gesellschafterrechte verloren hat, wie das Berufungsgericht (offenbar) angenommen hat, oder ob sein Ausscheiden noch eine Umsetzung des Beschlusses durch Übertragung seines Geschäftsanteils erfordert, wie die Beschwerde meint. Selbst wenn der Kläger mangels Vollzugs des dinglichen Übertragungsakts an dem Geschäftsanteil weiterhin Gesellschafter sein sollte, darf er seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insoweit ausüben, als sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist (BGH, Urteil vom 30. November 2009 - II ZR 208/08, ZIP 2010, 324 Rn. 11, 17 mwN). Da sich die Abfindung des Klägers nach dem auch insoweit rechtskräftigen Beschluss vom 10. Januar 2005 nach dem Jahresabschluss 2004 richtet und von der Mitgesellschafterin aufzubringen ist, an die der Anteil übertragen werden soll, haben die den Grund des vorliegenden Anfechtungsprozesses bildenden Beschlüsse keinerlei Einfluss auf seine Abfindung. Ebenso wenig wie dem Kläger hinsichtlich dieser Beschlüsse ein Stimmrecht zugestanden hat, hat er ein schützenswertes rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit dieser Beschlüsse.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Bergmann Born Caliebe Sunder Drescher Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 01.09.2011 - 25 O 102/07 OLG Celle, Entscheidung vom 25.04.2012 - 9 U 125/11 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in II ZR 155/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 543 ZPO
1 544 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 543 ZPO
1 544 ZPO

Original von II ZR 155/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von II ZR 155/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum