Paragraphen in 2 ARs 43/17
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 43/17 2 AR 12/17 BESCHLUSS vom 18. Mai 2017 in der Strafvollstreckungssache gegen Az.: 2 StVK 898/16 Landgericht Kempten (Allgäu) Az.: 296 Js 5156/16 Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau ECLI:DE:BGH:2017:180517B2ARS43.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. Mai 2017 beschlossen:
Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird zurückgewiesen.
Gründe: 1 Keines der um die Zuständigkeit streitenden Gerichte - Amtsgericht Dessau-Roßlau bzw. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten - ist zuständig, aus diesem Grund war der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung zurückzuweisen. 2 Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ulm. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts begründet der Umstand, dass vor Beginn der Untersuchungshaft noch ein Strafrest von acht Tagen der zuvor in der Justizvollzugsanstalt Kempten verbüßten Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Ulm vollstreckt wurden, einen Zuständigkeitswechsel. Es handelte sich nicht lediglich um eine kurzfristige - vorübergehende - Verlegung, die keine Veränderung der Zuständigkeit herbeiführt (vgl. BGH NStZ 2000, 111).
Appl Krehl Bartel Grube Schmidt
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