III ZR 366/15
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 366/15 BESCHLUSS vom 18. August 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:180816BIIIZR366.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Oktober 2015 - 17 U 24/15 - wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Kläger vom 29. Dezember 2011 nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie III ZB 88/15, WM 2016, 403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 - III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 50.000 €.
Herrmann Reiter Tombrink Pohl Remmert Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 08.01.2015 - 2 O 176/13 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.10.2015 - 17 U 24/15 -
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