Paragraphen in 1 StR 498/21
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 498/21 BESCHLUSS vom 9. März 2022 in der Strafsache gegen wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2022:090322B1STR498.21.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14. Juli 2021 aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Einziehungsausspruch aufgehoben, soweit die Anordnung der „Wertersatzeinziehung“ aus einem vorangegangenen Urteil gegen den Angeklagten aufrechterhalten worden ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, weil sich die Urteilsgründe nicht zur Höhe des Einziehungsbetrages in dem früheren Urteil verhalten und unklar ist, ob und in welcher Höhe die Anordnung bereits vollstreckt ist.
Raum RinBGH Dr. Fischer befindet sich im Urlaub und ist an der Unterschriftsleistung gehindert.
Raum Hohoff Leplow Bär Vorinstanz: Landgericht Traunstein, 14.07.2021 - 7 KLs 220 Js 28064/20
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