Paragraphen in V ZA 15/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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5 | 427 | FamFG |
1 | 70 | FamFG |
1 | 76 | FamFG |
1 | 114 | ZPO |
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1 | 70 | FamFG |
1 | 76 | FamFG |
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1 | 114 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF V ZA 15/14 BESCHLUSS vom 10. September 2014 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Betroffene, ein 2010 ohne gültige Ausweispapiere und ohne Aufenthaltstitel nach Deutschland eingereister russischer Staatsangehöriger, wurde am 21. Juli 2014 von Polizeibeamten aufgegriffen und aufgrund eines Vollstreckungshaftbefehls zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe in eine Justizvollzugsanstalt verbracht. Am 28. Juli 2014 beantragte die beteiligte Behörde die Anordnung von Sicherungshaft gemäß § 427 FamFG als Überhaft. Das Amtsgericht hat am 29. Juli 2014 die Haft antragsgemäß bis zum 9. September 2014 angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 25. August 2014 zurückgewiesen. Der Betroffene beantragt Verfahrenskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde, mit der er zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Aussetzung des Haftvollzugs erreichen will.
II.
Das Beschwerdegericht meint, die Haft sei zu Recht angeordnet worden. Haftgründe lägen vor. Eine Abschiebung nach Russland sei voraussichtlich innerhalb von drei Monaten möglich.
III.
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft, weil sie sich gegen einen Beschluss richtet, der im Verfahren über die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung ergangen ist.
1. Bei der erstinstanzlichen Entscheidung vom 29. Juli 2014 handelt es sich um eine vorläufige Freiheitsentziehung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 427 Abs. 1 FamFG. Zwar hat das Amtsgericht seine Entscheidung nicht ausdrücklich als „einstweilige Anordnung“, sondern als „Beschluss“ bezeichnet. Es kommt aber deutlich zum Ausdruck, dass es sich um eine vorläufige Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 427 Abs. 1 FamFG handeln sollte.
Im Tenor wird ausdrücklich „vorläufige“ Sicherungshaft angeordnet. Die Begründung zitiert nicht nur die Vorschrift des § 427 Abs. 1 FamFG, sondern enthält auch Ausführungen dazu, dass zunächst eine vorläufige Freiheitsentziehung erforderlich sei. Darüber hinaus ergibt die Beschränkung der Haftdauer auf sechs Wochen nur vor dem Hintergrund Sinn, dass dies die für vorläufige Freiheitsentziehungen geltende Höchstfrist ist (§ 427 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Im regulären Hauptsacheverfahren wäre sie hingegen widersinnig, weil das Amtsgericht für die Bestätigung der Rückübernahme durch die russischen Behörden einen Zeitraum von acht Wochen veranschlagt hat, also davon ausging, dass die Abschiebung längere Zeit erfordert als die (vorläufig) angeordnete Haftdauer von sechs Wochen. Im Übrigen war auch der Haftantrag der Behörde ausdrücklich nur auf eine einstweilige Anordnung gerichtet.
2. Hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden, ist die Beschwerdeentscheidung ebenfalls in diesem Verfahren ergangen, selbst wenn dem Beschwerdegericht dies nicht bewusst gewesen sein sollte. Auch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10, FamRZ 2011, 1728 Rn. 16).
Stresemann Brückner Czub Kazele Roth Vorinstanzen: AG Zwickau, Entscheidung vom 29.07.2014 - 1.5 XIV 35/14 B LG Zwickau, Entscheidung vom 25.08.2014 - 9 T 233/14 -
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1 | 114 | ZPO |
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