Paragraphen in I ZB 72/16
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 72/16 BESCHLUSS vom 14. September 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2016:140916BIZB72.16.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen:
Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 19. Zivilkammer - vom 20. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig. Der Schuldner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem die 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart das Verfahren nach dem Geschäftsverteilungsplan an die 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart abgegeben hat. Ein Beschluss, mit dem ein Verfahren nach dem Geschäftsverteilungsplan an einen anderen Spruchkörper desselben Gerichts abgegeben wird,
ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2004 - VI ZB 33/03, MDR 2004, 698, 699 mwN).
Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.06.2016 - 19 T 236/16 AG Esslingen - 4 M 392/16
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