Paragraphen in IV ZR 320/13
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1 | 269 | ZPO |
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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 320/13 BESCHLUSS vom 8. Januar 2014 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2014 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski beschlossen:
I. Der Kläger wird, nachdem er die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 19. Juli 2013 zurückgenommen hat, dieser Rechtsmittel für verlustig erklärt.
Streitwert: 149.423,17 €
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
Die Rücknahme der Rechtsmittel des Klägers beruht auf einem Vergleich der Parteien, in dem diese eine entsprechende Kostenquote vereinbart haben. Diese Regelung geht nicht nur der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO (dazu BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 – VII ZB 4/04, NJW-RR 2004, 1506), sondern auch derjenigen der §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO vor.
Mayen Wendt Harsdorf-Gebhardt Felsch Dr. Karczewski
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1 | 269 | ZPO |
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