Paragraphen in 4 StR 518/16
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 518/16 BESCHLUSS vom 11. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen Untreue Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Juni 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:110517B4STR518.16.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts bieten die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer konventionswidrigen Verfahrensverzögerung. Eine entsprechende Verfahrensrüge ist nicht erhoben.
Sost-Scheible Bender Cierniak Quentin Franke
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