10 W (pat) 46/14
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 46/14 Verkündet am 14. Juli 2015
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend den Einspruch gegen das Patent DE 10 2006 003 800 …
BPatG 154 05.11 hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Lischke sowie die Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Küest und Dipl.-Ing. Richter beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des früheren Patentinhabers wird der Beschluss der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Dezember 2010 aufgehoben und das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: - Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 3. März 2011, - übrige Unterlagen wie Patentschrift.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Der Beschwerdeführer war Inhaber des deutschen Patents mit der Bezeichnung „Stützelement für eine Dachkonstruktion in Metall-Leichtbauausführung“, das dieser am 25. Januar 2006 angemeldet hat und dessen Erteilung am 24. September 2009 veröffentlicht wurde.
Das Streitpatent wurde am 18. Oktober 2012 im Register auf die Firma A… GmbH & Co. KG mit Sitz in B… umgeschrieben.
Die Einsprechende hat gegen die Erteilung des Streitpatents rechtzeitig am 22. Dezember 2009 Einspruch erhoben. Sie beantragt das Streitpatent zu widerrufen, wobei sie der Auffassung ist, dass sein Gegenstand nicht patentfähig sei (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
Darüber hinaus macht sie geltend, das Streitpatent sei unzulässig erweitert und beinhalte keine klare Lehre.
Auf den zulässigen Einspruch hin hat die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 das Streitpatent widerrufen.
Begründet hat die Abteilung ihre Entscheidung damit, dass der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl nach Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 gegenüber dem Stand der Technik nach der WO 2005/071180 A1 und der DE 70 12 459 U nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Der frühere Patentinhaber und Beschwerdeführer hat gegen den Widerruf des Patents frist- und formgerecht Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt.
Die erteilte und mit Hauptantrag weiterverfolgte Anspruchsfassung hat folgenden Wortlaut:
„1. Stützelement für eine Dachkonstruktion in Metall – Leichtbauausführung bei der die Außenhautplatten an einer Unterkonstruktion durch eine Vielzahl dieser Stützelemente beabstandet zueinander befestigt sind und der Raum zwischen der Unterkonstruktion und der Dachaußenhaut mit Dämmmaterial ausgefüllt ist, wobei das Dämmmaterial aus einer unteren Lage aus trittfester Dämmung und einer auf der trittfesten Dämmung aufliegenden komprimierbaren Dämmung gebildet wird, und das Stützelement aus einem die Dachaußenhautplatte tragenden Stützsteg und einem, den Stützsteg aufnehmenden, auf der trittfesten Dämmung ausgelegten Basiselement besteht, dadurch gekennzeichnet, dass das Basiselement aus einem in die trittfeste Dämmung (5) einbettbaren Dübel (11) gebildet wird, der aus einem Montageflansch (13) besteht, an dessen zur Dachaußenhautplatte (7) gerichteten Seite Kupplungselemente zum Verbinden des Montageflansches (13) mit dem Stützsteg (12) und an dessen anderer, zur trittfesten Dämmung (5) gerichteten Seite ein mit dem Montageflansch (13) einstückig ausgebildeter, in die Dämmung (5) formschlüssig einsetzbarer Anker (14) vorgesehen ist, wobei die Länge des Ankers (14) der Dicke der Dämmung (5) entspricht und der Dübel (11) mit Mitteln zu seiner Fixierung an der Unterkonstruktion (3) ausgestattet ist.
2. Stützelement nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Anker (14) im Querschnitt kreuzförmig ausgebildet ist, wobei die den Anker (14) nach unten abschließenden Kanten (15) zur Ausbildung von Spitzen von der Außenseite zum Kreuzungsmittelpunkt hin geradlinig schräg nach oben in Richtung des Montageflansches (13) verlaufen.
3. Stützelement nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Kanten (15) mit einer Abschrägung (16) zur Ausbildung einer Schneidkante versehen ist.
4. Stützelement nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die seitlichen Kanten (17) des Ankers (14) als Führungsbuchsen (18) ausgebildet sind, deren Bohrungen (19)
einerseits an der Unterseite des Ankers (14) enden und andererseits durch den Montageflansch (13) hindurchtreten, wobei die Fixierung des Dübels (11) auf der Unterkonstruktion (3) mittels von oben durch den Montageflansch (13) und die Bohrungen (19) geführter Blechschrauben erfolgt.
5. Stützelement nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Anker (14) kegelförmig mit schneckenförmiger Schneidkante ausgebildet ist, wobei die Fixierung des Dübels (11) auf der Unterkonstruktion (3) mittels einer Blechschraube durch eine im Montageflansch (13) und im Anker (14) befindliche axiale Bohrung erfolgt.
6. Stützelement nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Dübel (11) und der Stützsteg (12) zur Vermeidung von Wärmebrücken aus einem Material mit geringer Wärmeleitfähigkeit bestehen.“
Der mit der Beschwerdebegründung vom 3. März 2011 eingereichte und weiterhin geltende Hilfsantrag hat folgenden Wortlaut:
„1. Stützelement für eine Dachkonstruktion in Metall - Leichtbauausführung bei der die Außenhautplatten an einer Unterkonstruktion durch eine Vielzahl dieser Stützelemente beabstandet zueinander befestigt sind und der Raum zwischen der Unterkonstruktion und der Dachaußenhaut mit Dämmmaterial ausgefüllt ist, wobei das Dämmmaterial aus einer unteren Lage aus trittfester Dämmung und einer auf der trittfesten Dämmung aufliegenden komprimierbaren Dämmung gebildet wird, und das Stützelement aus einem die Dachaußenhautplatte tragenden Stützsteg und einem, den Stützsteg aufnehmenden, auf der trittfesten Dämmung ausgelegten Basiselement besteht, dadurch gekennzeichnet, dass das Basiselement aus einem in die trittfeste Dämmung (5) einbettbaren Dübel (11) gebildet wird, der aus einem Montageflansch (13) besteht, an dessen zur Dachaußenhautplatte (7) gerichteten Seite Kupplungselemente zum Verbinden des Montageflansches (13) mit dem Stützsteg (12) und an dessen anderer, zur trittfesten Dämmung (5) gerichteten Seite ein mit dem Montageflansch (13) einstückig ausgebildeter, in die Dämmung (5) formschlüssig einsetzbarer Anker (14) vorgesehen ist, wobei die Länge des Ankers (14) der Dicke der Dämmung (5) entspricht und der Anker (14) im Querschnitt kreuzförmig ausgebildet ist, wobei die den Anker (14) nach unten abschließenden Kanten (15) zur Ausbildung von Spitzen von der Außenseite zum Kreuzungsmittelpunkt hin geradlinig schräg nach oben in Richtung des Montageflansches (13) verlaufen, sowie der Dübel (11) mit Mitteln zu seiner Fixierung an der Unterkonstruktion (3) ausgestattet ist.
2. Stützelement nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Kanten (15) mit einer Abschrägung (16) zur Ausbildung einer Schneidkante versehen ist.
3. Stützelement nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die seitlichen Kanten (17) des Ankers (14) als Führungsbuchsen (18) ausgebildet sind, deren Bohrungen (19) einerseits an der Unterseite des Ankers (14) enden und andererseits durch den Montageflansch (13) hindurchtreten, wobei die Fixierung des Dübels (11) auf der Unterkonstruktion (3) mittels von oben durch den Montageflansch (13) und die Bohrungen (19) geführter Blechschrauben erfolgt.
4. Stützelement nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Dübel (11) und der Stützsteg (12) zur Vermeidung von Wärmebrücken aus einem Material mit geringer Wärmeleitfähigkeit bestehen.“
Der ordnungsgemäß geladene, frühere Patentinhaber und Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Mit Schriftsatz vom 3. März 2011 beantragt er sinngemäß:
1. Aufhebung des Beschlusses vom 1. Dezember 2010 und Aufrechterhaltung des Patents in ursprünglich beanspruchtem Umfang,
2. hilfsweise die beschränkte Aufrechterhaltung im Umfang des Hilfsantrages.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechende bezieht sich in ihrer Einspruchsbegründung auf folgende Druckschriften:
D1: WO 2005/071180 A1, D2: DE 199 479 13 C2, D3: DE 70 12 459 U, D4: DE 44 18 890 A1, D5: DE 20 2004 003 934 U1, D6: CA 2 001 440,
D7:
D8: D9a: D9b:
Lueger, Otto: „Lexikon der gesamten Technik und ihre Hilfswissenschaften“, Band 3, Stuttgart, Leipzig 1906, Seite 139, DE 202 21 046 U1, FR 2 744 157 A1, Prospekt „Foamglas® INFO-Aktuell·April 2004“ der Firma Deutsche Foamglas® GmbH.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde des früheren Patentinhabers ist zulässig.
Mit E-Mail vom 13. Juli 2015 hat er zwar mitgeteilt, dass er das Beschwerdeverfahren nicht mehr als seine Angelegenheit betrachte und sich nicht mehr am Verfahren beteiligen wolle. Gemäß § 265 Abs. 2 ZPO wird das Verfahren dennoch mit dem früheren Patentinhaber weitergeführt (vgl. BGH GRUR 2008, 87ff.).
2. In der Sache hat die Beschwerde des früheren Patentinhabers jedoch nur im Umfang des Hilfsantrags Erfolg.
Der Gegenstand des Streitpatents ist in der Fassung des Hilfsantrags patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG), weshalb der angegriffene Beschluss insoweit aufzuheben und das Streitpatent auf die Beschwerde entsprechend beschränkt aufrechtzuerhalten ist (§ 61 Abs. 1 PatG).
3. Der Einspruch ist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG form- und fristgerecht erhoben, er ist auch ausreichend substantiiert und somit zulässig.
4. Der Durchschnittsfachmann ist hier ein Bauingenieur aus dem Bereich Befestigungstechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Fertigung von Befestigungselementen, insb. für Dacheindeckung aus Metallblech.
5. Die Ansprüche gem. Haupt- und Hilfsantrag sind zulässig, da die in der Patentschrift denen in den Anmeldungsunterlagen entsprechen. Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages ist eine Zusammenfassung der Patentansprüche 1 und 2 der erteilten Fassung, an den sich unter Streichung der erteilten Patentansprüche 2 und 5 die Patentansprüche 2 bis 4 mit geänderter Nummerierung anschließen. Eine unzulässige Erweiterung liegt somit nicht vor.
Sowohl der Hauptantrag als auch der Hilfsantrag vermitteln dem Fachmann eine klare Lehre zum technischen Handeln. Den vorgetragenen Bedenken kann der Senat nicht folgen, weil aus den Patentansprüchen beider Anträge ganz deutlich hervorgeht, wie das Stützelement beschaffen ist und die Dachhaut trägt. Für das Verständnis stehen dem Fachmann im Übrigen eine ausführliche Beschreibung und Zeichnung zur Verfügung, so dass der Fachmann klar erkennt, wie und wo die Einzelteile des Stützelementes in der Dämmung eingebettet sind und wie der Verlauf der Kanten des Ankers gem. Hilfsantrag zur Ausbildung von Spitzen ist.
6. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt im Umfang des Hauptantrages keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist patentfähig.
Das Patent bezieht sich auf ein Stützelement für eine Dachkonstruktion in MetallLeichtbauausführung gemäß den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1.
Ausgehend vom in der Patentschrift zitierten Stand der Technik ist die in Abs. [0012] angegebene Aufgabe, ein punktuell zwischen der Unterschale und der Außenhaut der Dachkonstruktion wirkendes, wärmebrückenfreies und statisch bestimmtes Stützelement bereitzustellen, das in einer trittfesten Wärmedämmung verankert wird und als Stützelement die aufbauende komprimierbare Wärmedämmung überbrückt.
Die Lösung dieser Aufgabe ist ein Stützelement mit den eingangs angeführten Merkmalen nach Patentanspruch 1.
a) Hauptantrag Der unstreitig gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 gem. Hauptantrag mag zwar neu sein, er beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die D1 zeigt insbesondere in Figur 1 und 2 ein Stützelement für eine Dachkonstruktion in Metall-Leichtbauausführung, bei der die Außenhautplatten an einer Unterkonstruktion durch eine Vielzahl dieser Stützelemente beabstandet zueinander befestigt sind.
Der Raum zwischen der Unterkonstruktion und der Dachaußenhaut ist mit Dämmmaterial 14 ausgefüllt.
Das bekannte Stützelement besteht aus einem die Dachaußenhautplatte tragenden Stützsteg (retaining element 11) und einem den Stützsteg aufnehmenden Basiselement (s. Figur 1, holding assembly 1).
Das Basiselement (holding assembly 1) wird gebildet aus einem in die Dämmung einbettbaren Dübel (holding element 2, mounting element 3), der aus einem Montageflansch (connecting side 5b) besteht, an dessen zur Dachaußenhautplatte 10 gerichteten Seite Kupplungselemente (retaining flanges 9a, 9b) zum Verbinden des Montageflansches (connecting side 5b) mit dem Stützsteg (retaining element 11) und an dessen anderer, zur Dämmung gerichteten Seite ein mit dem Montageflansch (connecting side 5b) ausgebildeter, in die Dämmung formschlüssig einsetzbarer Anker (holding element 2, mounting element 3) vorgesehen sind.
Die Länge des Ankers 2, 3 entspricht in etwa der Dicke der Dämmung (thermally insulating material 13), und der Dübel (holding element 2, mounting element 3) ist mit Mitteln (mounting element 3 for mounting on the building structure 12) zu seiner Fixierung an der Unterkonstruktion 12 ausgestattet.
Die D1 zeigt kein Dämmmaterial, das aus einer unteren Lage aus trittfester Dämmung und einer auf der trittfesten Dämmung aufliegenden komprimierbaren Dämmung besteht, und auch keinen einstückigen Anker.
Die Aufteilung des Dämmmaterials in trittfester und darauf aufliegender, komprimierbarer Dämmung liegt im Belieben des Fachmannes.
Der bekannte Anker 1, 2, 3 nach der D1 lässt sich an die Dicke der Dämmschicht anpassen. Der Fachmann erkennt aber sofort, dass diese Anpassung vor Ort oder in der Vorfertigung aufwendig ist; einstückige Anker können dagegen direkt montiert werden, allerdings mit dem Nachteil, dass Anker mit unterschiedlichen Längen, angepasst an die jeweilige Dämmschichtdicke, vorgehalten werden müssen. Von dem bekannten anpassbaren Anker zu einem einstückigen zu gelangen, geht nicht über eine einfache Maßnahme hinaus.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beruht somit nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Damit ist der Hauptantrag nicht gewährbar.
b) Hilfsantrag Der unstreitig gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 gem. Hilfsantrag ist neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit.
Der Anker 14 ist im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag im Querschnitt kreuzförmig ausgebildet. Die den Anker 14 nach unten abschließenden Kanten 15 verlaufen zur Ausbildung von Spitzen von der Außenseite zum Kreuzungsmittelpunkt hin geradlinig schräg oben in Richtung des Montageflansches 13.
Eine derartige Ausbildung ergibt sich nicht aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.
In der D1 liegen die Verbindungselemente 3 vollflächig auf und sind weder kreuzförmig noch haben sie Kanten im Sinne des Streitpatents. Auch der Abstandshalter nach der D3 hat keinen kreuzförmigen Querschnitt und damit auch keine patentgemäßen Kanten.
Die D9a und insb. die D9b zeigen ein anderes Befestigungssystem. Dort werden Krallenplatten durch Eindrücken in die Dämmung und Flämmen des Anstrichs auf der Dämmung, dem Foamglas, festgelegt. Eine Sekundärdichtung wird vollflächig auf Dämmung und Krallenplatten aufgeschweißt (vgl. D9a und D9b, insb. dort die Figuren auf S. 8). In der D9a ist als zusätzliche Sicherung für die Krallenplatte 9 ein Nagel oder eine Schraube vorgesehen (vgl. D9a, Fig. 3). Die Krallenplatte 9 in der D9a ist, wie auch im Prospekt, weder kreuzförmig ausgebildet noch sind wegen fehlender kreuzförmiger Ausbildung Kanten vorhanden, die von der Außenseite zum Kreuzungsmittelpunkt hin geradlinig schräg nach oben in Richtung des Montageflansches zur Ausbildung von Spitzen verlaufen.
Hierzu ist auch dem weiteren im Verfahren befindlichen Stand der Technik nichts zu entnehmen.
Damit vermag der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet, noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu geben.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages ist damit gewährbar.
7. Mit Gewährbarkeit dieses Patentanspruchs 1 sind auch die auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen gerichteten Unteransprüche 2 bis 4 gewährbar.
III.
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Lischke Eisenrauch Küest Richter prö/Fa