• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

23 W (pat) 10/15

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 10/15 Verkündet am 24. Januar 2017

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache

… Anmelder und Beschwerdeführer,

betreffend die Patentanmeldung 10 2013 005 602.0 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner sowie der Richter Brandt, Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2017 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 154 05.11 Gründe I.

Die Anmeldung 10 2013 005 602 wurde am 2. April 2013 beim Deutschen Patentund Markenamt eingereicht. Sie hat die Bezeichnung „Diebstahlsicherung für elektronische Geräte“.

Die Prüfungsstelle hat im Erstbescheid vom 7. November 2013 auf den Stand der Technik gemäß den Druckschriften

(1) US 6 971 255 B2 (2) US 355 583 S (3) US 8 297 086 B2 (4) WO 2013/019211 A1 (5) US 2005/0039502 A1 (6) US 6 297 963 B1 (7) DE 102 42 577 A1 (8) US 2 912 600 (9) US 6 049 045 A (10) CA 2 237 437 A1 (11) WO 99/52088 A1 (12) GB 2 158 277 A verwiesen und dargelegt, dass die Diebstahlsicherung nach dem ursprünglichen Anspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift (1) nicht neu sei. Der Anmelder hat daraufhin mit Schriftsatz vom 14. Januar 2015 zwei Anspruchssätze eingereicht, von denen der erste als „bevorzugte, sehr eingegrenzte Variante“ und der zweite als „alternative, weiter gefasste Variante“ bezeichnet ist, und um Anberaumung eines Anhörungstermins gebeten, um mit der Prüfungsstelle einen gewährbaren Anspruchssatz vereinbaren zu können.

Die Prüfungsstelle hat dem Anmelder daraufhin am 16. März 2015 in einem Zusatz zur Ladung zur Anhörung mitgeteilt, dass keine der Anspruchsvarianten gewährbar sei, da die Gegenstände der Ansprüche 1 und 7 des mit der Angabe „bevorzugte, sehr eingegrenzte Variante“ bezeichneten Anspruchssatzes durch die Druckschriften (1) und (11) nahe gelegt seien und der im Anspruch 1 des mit der Angabe „alternative, weiter gefasste Variante“ bezeichneten Anspruchssatzes beanspruchte Gegenstand gegenüber der Druckschrift (1) nicht neu sei.

Zu der für den 22. April 2015 anberaumten Anhörung ist der Anmelder nicht erschienen. Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung daraufhin mit in der Anhörung verkündetem Beschluss zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung hat sie dargelegt, beide vom Anmelder vorgelegten Anträge seien nicht gewährbar, da die Diebstahlsicherung gemäß Anspruch 1 nach der „bevorzugten, sehr eingegrenzten Variante“ nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, während die Diebstahlsicherung nach Anspruch 1 der „alternativen, weiter gefassten Variante“ nicht neu sei.

Gegen diesen dem Anmelder am 27. April 2015 zugestellten Beschluss hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015, am selben Tag beim DPMA über Fax eingegangen, Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, er sei zu der mit der Prüfungsstelle vereinbarten Anhörung nicht erschienen, da er den entsprechenden Termin falsch in seinem Kalender eingetragen habe und dies erst nach dem Anhörungstermin bemerkt habe. Mit den beiden von ihm vorgelegten Anspruchsvarianten habe er keinen Haupt- und keinen Hilfsantrag einreichen wollen. Zudem stimme er mit der Sichtweise der Prüfungsstelle hinsichtlich der Beurteilung der Patentfähigkeit nicht überein, so dass ihm nach der Zurückweisung der Anmeldung durch die Prüfungsstelle nur der Beschwerdeweg bleibe.

In einem Zusatz zur Terminsladung vom 3. November 2016 hat der Berichterstatter dem Anmelder seine Bedenken hinsichtlich der Patentfähigkeit der Gegenstände der beiden alternativen Anspruchsvarianten dargelegt. Der Anmelder hat daraufhin am 23. Januar 2017 telefonisch angekündigt, er werde zur mündlichen Verhandlung am 24. Januar 2017 nicht erscheinen.

Nachdem der Anmelder in seiner Beschwerde erklärt hat, er stimme mit der Sichtweise der Prüfungsstelle nicht überein, im Beschwerdeverfahren aber keine neuen Ansprüche vorgelegt hat, gelten die zuletzt im Prüfungsverfahren eingereichten Anspruchssätze unverändert fort.

Der Anmelder beantragt mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015 somit sinngemäß:

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G08B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. April 2015 aufzuheben.

2.a) „Bevorzugte, sehr eingegrenzte Variante“

Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Diebstahlsicherung für elektronische Geräte“, dem Anmeldetag 2. April 2013 auf der Grundlage folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 9 gemäß „Bevorzugter, sehr eingegrenzter Variante“, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 16. Januar 2015;

- Beschreibungsseiten 1 bis 7, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am Anmeldetag;

- 6 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 10, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am Anmeldetag.

2.b) „Alternative, weiter gefasste Variante“

Hilfsweise für die unter 2.a) genannte technische Neuerung ein Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 10 gemäß „Alternativer, weiter gefasster Variante“, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 16. Januar 2015; - die unter 2.a) genannten Beschreibungsseiten und Zeichnungen.

Der mit der Angabe „bevorzugte, sehr eingegrenzte Variante“ bezeichnete Anspruchssatz umfasst neben dem auf eine Diebstahlsicherung gerichteten Anspruch 1 den auf ein elektronisches Gerät gerichteten nebengeordneten Anspruch 7. Die beiden Ansprüche haben folgenden Wortlaut:

„1. Diebstahlsicherung für elektronische Geräte, dadurch gekennzeichnet, dass sie eine das elektronische Gerät (8) sichernde Verbindungsleitung (4) umfasst, die in einem Strang zugleich elektrisch, mechanisch und sensorisch wirkt und auf diese drei Arten an das Gerät (8) gekoppelt werden kann und damit

- sowohl eine elektrische Energieversorgungsleitung (4) zum Verbinden einer Netzsteckdose mit dem elektronischen Gerät (8) darstellt, umfassend einen Netzstecker (1), einen Geräteanschlussstecker (6) und bei Bedarf einen dazwischengeschalteten Spannungswandler (2)

- als auch ein Drahtseil- oder Kabelschloss darstellt, umfassend ein mechanisches Verbindungskabel (4), das mittels einer nur einseitig durchfädelbaren Öse (3) um einen schwer oder nicht bewegbaren Gegenstand (5) geschlungen und im Gerät (8) ver- und entsperrt werden kann, sodass das Gerät (8) im verschlossenen Zustand nicht mehr vom Gegenstand (5) getrennt werden kann

- als auch eine Alarmsensorik gegen Diebstahl bereitstellt, umfassend einen oder mehrere elektrische Leiter, anhand derer das verbundene elektronische Gerät (8) mittels der Messung des zeitlichen Verlaufs elektrischer Größen erkennen kann, wenn eine Durchtrennung erfolgt, und bei Vorhandensein eines Spannungswandlers (2) auch erkennen kann, wenn ein Stromausfall bzw. eine Netztrennung vorliegt.“

„7. Elektronisches Gerät (8), das elektrisch, mechanisch und sensorisch an die Verbindungleitung (4) gekoppelt werden kann, dadurch gekennzeichnet,

dass es einen Verriegelungsmechanismus (10) enthält, mittels dem der Anker (7) elektromechanisch oder mechanisch - vorzugsweise durch einen federgestützten Einrastmechanismus - versperrt und elektromechanisch über einen Lösemechanismus wieder entsperrt werden kann, und dass es den zeitlichen Verlauf elektrischer Größen in der Verbindungsleitung (4) messen kann, um eine Durchtrennung der Verbindungsleitung (4), insbesondere aufgrund - eines kurzzeitigen Kurzschlusses und/oder - eines rampenartigen Spannungsabfalls zu erkennen kann, und dass es bei vorhandenem Spannungswandler (2) anhand eines exponentiellen Spannungsabfalls auch eine Netztrennung oder einen Stromausfall erkennen kann und anhand einer oder mehrerer dieser Informationen entscheiden kann, ob es - einen Alarm auslöst und/oder - sich selbst elektronisch sperrt.“

Der mit der Angabe „alternative, weiter gefasste Variante“ bezeichnete Anspruchssatz umfasst ebenfalls einen auf eine Diebstahlsicherung gerichteten Anspruch 1 sowie einen auf ein elektronisches Gerät gerichteten Anspruch 7. Diese Ansprüche lauten:

„1. Diebstahlsicherung, dadurch gekennzeichnet, - dass sie eine elektrische Verbindungsleitung (4) zum Verbinden einer Netzsteckdose mit einem elektronischen Gerät (8) umfasst, - dass am zum elektronischen Gerät führenden Ende der Verbindungsleitung

(4) ein Geräteanschlussstecker (6) und ein Anker (7) angebracht ist, wobei der Anker (7) im Geräteanschlussstecker (6) integriert ist und über einen im elektronischen Gerät (8) befindlichen Verriegelungsmechanismus (10) im elektronischen Gerät (8) versperrt werden kann, - dass an der Verbindungsleitung (4) eine Öse (3) befestigt ist, durch die das zum elektronischen Gerät (8) führende Ende der Verbindungsleitung (4) gefädelt werden kann oder dass an der Verbindungsleitung (4) eine Doppelöse oder ein Kreuz aus zwei aneinander befestigten Rohrstücken (3) befestigbar und/oder verschiebbar ist, durch die das zum elektronischen Gerät (8) führende, nicht aber das andere Ende (1) der Verbindungsleitung gefädelt werden kann, sodass eine Schlinge gebildet werden kann, die nicht mehr lösbar ist, wenn der Anker (7) im elektronischen Gerät (8) versperrt ist und - dass die Verbindungsleitung (4) zumindest abschnittsweise mechanisch verstärkt ist, um nicht mit einfachen Mitteln durchtrennbar zu sein.“

„7. Elektronisches Gerät (8), dadurch gekennzeichnet, dass - es einen Verriegelungsmechanismus (10) enthält, mittels dem der Anker (7)

der Diebstahlssicherung nach Anspruch 1 bis 5 ver- und entsperrt werden kann, - dass die Versperrung elektromechanisch oder mechanisch, vorzugsweise über einen federgestützten Einrastmechanismus, und - dass die Entsperrung elektromechanisch oder mechanisch über einen Lösemechanismus erfolgt.“

Hinsichtlich der jeweiligen Unteransprüche der beiden Anspruchssätze sowie hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben und zulässig, sie ist jedoch unbegründet, denn die Diebstahlsicherung nach dem geltenden Anspruch 1 gemäß der bevorzugten, sehr eingegrenzten Variante beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG), während die Diebstahlsicherung nach dem geltenden Anspruch 1 gemäß der alternativen, weiter gefassten Variante nicht neu ist (§ 3 PatG).

Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der geltenden Ansprüche dahingestellt bleiben, vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121, II.1 - „Elastische Bandage“.

Der Fachmann ist im vorliegenden Fall als mit der Weiterentwicklung von Diebstahlsicherungen für elektronische Geräte befasster berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss zu definieren.

1. Die Anmeldung betrifft eine Diebstahlsicherung für elektronische Geräte, bspw. mobile Geräte wie Notebooks, Tablet-PCs, Smartphones und Beamer oder eher stationäre Geräte wie Monitore, Drucker oder Desktop-PCs.

Von Bedeutung sind Diebstahlsicherungen vor allem für Notebooks und TabletPCs beim Arbeiten in Gaststätten, Zügen und Bibliotheken oder auf Seminaren und Konferenzen, um während Abwesenheitszeiten das Entwenden des Geräts zu verhindern. Dabei wird das jeweilige Gerät entweder mit einem Stahlseilschloss an ein festes Objekt angeschlossen oder mit einer Alarmanlage ausgerüstet, die erkennt, wenn das Gerät bewegt wird. Bei Stahlseilschlössern finden am häufigsten sog. Kensington-Schlösser Verwendung. Das sind meist Stahlseile, die an einem Ende eine Öse und am anderen Ende einen T-förmigen Anker zusammen mit einem Verschlussmechanismus aufweisen. Das Stahlseil kann so um eine feste Verankerung geschlungen und die T-förmige Kupplung durch eine 90-Grad-Drehung in einem sog. Kensington-Slot im elektronischen Gerät verankert werden.

Dieser Kensington-Slot ist mittlerweile zum Standard geworden und findet sich bei fast allen mobilen elektronischen Geräten. Zum Arretieren und Lösen der 90-GradDrehung werden meist Schlüsselschlösser, wie Bramahschlösser oder Stiftschlösser, oder Zahlenschlösser verwendet. Alternativ zum Kensington-Slot gibt es von anderen Anbietern auch am Gehäuse angeklebte Ösen oder ähnliche Befestigungsvorrichtungen, mittels denen das Gerät mit einem Stahlseilschloss gesichert werden kann.

Stahlseilschlösser haben im mobilen Bereich den Nachteil, dass sie zusätzliches Gewicht mit sich bringen, zusätzlichen Raum beanspruchen und oft vergessen werden, weil sie wegen der beiden vorher genannten Nachteile nur im Bedarfsfall mitgeführt werden.

Die oben erwähnten Alarmanlagen mit Bewegungsmeldern haben den Nachteil, dass manchmal Fehlalarme ausgelöst werden, beispielsweise, wenn ein Gast in einem vielbesuchten Café mit einem Körperteil das Gerät versehentlich berührt. Alarmanlagen dürfen deshalb erst ab einem gewissen Schwellenwert bzw. nach einer gewissen Verzögerung reagieren und bieten somit einem Dieb die Gelegenheit, unbemerkt bzw. schnell genug zu entkommen. Dies gilt umso mehr, als ein akustischer Alarm generell bei lauter Umgebung und vor dem Hintergrund anderer potentiell vorhandener Alarmanlagen, wie z. B. Autoalarmanlagen, möglicherweise nicht schnell genug zugeordnet werden kann.

Der Anmeldung liegt daher als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, die beiden oben genannten Methoden der Diebstahlsicherung, ein Stahlseilschloss und einen zuverlässigen Auslösemechanismus für einen Alarm, in bereits vorhandene Komponenten elektronischer Geräte zu integrieren, insbesondere in das Netzteil bzw. in das Netzanschlusskabel.

Neben der Beseitigung der oben angegebenen Nachteile der jeweiligen Methode der Diebstahlsicherung liegt der Anmeldung außerdem auch die Aufgabe zu- grunde, durch die Integration Kosten bei der Anschaffung und Zeit bei der Installation der Diebstahlsicherung einzusparen sowie vor allem die Effektivität des Diebstahlschutzes insgesamt zu steigern.

Gemäß dem Anspruch 1 der bevorzugten, sehr eingeschränkten Variante wird die Aufgabe durch eine Diebstahlsicherung für elektronische Geräte gelöst, die eine das elektronische Gerät sichernde Verbindungsleitung umfasst, die in einem Strang zugleich elektrisch, mechanisch und sensorisch wirkt und auf diese drei Arten an das Gerät gekoppelt werden kann. Die Verbindungsleitung stellt neben einer elektrischen Energieversorgungsleitung zum Verbinden einer Netzsteckdose mit dem elektronischen Gerät, die einen Netzstecker, einen Geräteanschlussstecker und bei Bedarf einen dazwischengeschalteten Spannungswandler umfasst, auch ein Drahtseil- oder Kabelschloss dar, das ein mechanisches Verbindungskabel umfasst, das mittels einer nur einseitig durchfädelbaren Öse um einen schwer oder nicht bewegbaren Gegenstand geschlungen und im Gerät ver- und entsperrt werden kann, so dass das Gerät im verschlossenen Zustand nicht mehr vom Gegenstand getrennt werden kann. Außerdem stellt die Verbindungsleitung auch eine Alarmsensorik gegen Diebstahl bereit, die einen oder mehrere elektrische Leiter umfasst, anhand derer das verbundene elektronische Gerät mittels der Messung des zeitlichen Verlaufs elektrischer Größen erkennen kann, wenn eine Durchtrennung erfolgt, und bei Vorhandensein eines Spannungswandlers auch erkennen kann, wenn ein Stromausfall bzw. eine Netztrennung vorliegt.

Gemäß dem Anspruch 1 der alternativen, weiter gefassten Variante wird die Aufgabe durch eine Diebstahlsicherung gelöst, die eine elektrische Verbindungsleitung zum Verbinden einer Netzsteckdose mit einem elektronischen Gerät umfasst, wobei am zum elektronischen Gerät führenden Ende der Verbindungsleitung ein Geräteanschlussstecker und ein Anker angebracht ist, wobei der Anker im Geräteanschlussstecker integriert ist und über einen im elektronischen Gerät befindlichen Verriegelungsmechanismus im elektronischen Gerät versperrt werden kann. An der Verbindungsleitung ist entweder eine Öse befestigt, durch die das zum elektronischen Gerät führende Ende der Verbindungsleitung gefädelt werden kann, oder an der Verbindungsleitung ist eine Doppelöse oder ein Kreuz aus zwei aneinander befestigten Rohrstücken befestigbar und/oder verschiebbar, durch die das zum elektronischen Gerät führende, nicht aber das andere Ende der Verbindungsleitung gefädelt werden kann, sodass eine Schlinge gebildet werden kann, die nicht mehr lösbar ist, wenn der Anker im elektronischen Gerät versperrt ist. Außerdem ist die Verbindungsleitung zumindest abschnittsweise mechanisch verstärkt, so dass sie nicht mit einfachen Mitteln durchtrennbar ist.

Die Ansprüche 7 der beiden Anspruchssätze geben jeweilige Ausbildungen eines elektronischen Geräts an, das durch die im jeweiligen Anspruch 1 beanspruchte Diebstahlsicherung .gesichert werden kann.

2. Die Diebstahlsicherungen nach den Ansprüchen 1 der beiden Anspruchssätze sind nicht patentfähig.

2.1 Die Diebstahlsicherung nach dem Anspruch 1 gemäß der bevorzugten, sehr eingeschränkten Variante beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG).

Aus der Druckschrift (1) ist eine Diebstahlsicherung für elektronische Geräte bekannt, die in Übereinstimmung mit der Lehre dieses Anspruchs 1 eine das elektronische Gerät sichernde Verbindungsleitung umfasst, die in einem Strang zugleich elektrisch und mechanisch wirkt und auf diese beiden Arten an das Gerät gekoppelt werden kann. Dabei stellt die Verbindungsleitung sowohl eine elektrische Energieversorgungsleitung zum Verbinden einer Netzsteckdose mit dem elektronischen Gerät dar, die einen Netzstecker, einen Geräteanschlussstecker und bei Bedarf einen dazwischengeschalteten Spannungswandler umfasst, als auch ein Drahtseil- oder Kabelschloss, das ein mechanisches Verbindungskabel umfasst, das mittels einer nur einseitig durchfädelbaren Öse um einen schwer oder nicht bewegbaren Gegenstand geschlungen und im Gerät ver- und entsperrt werden kann, so dass das Gerät im verschlossenen Zustand nicht mehr vom Gegenstand getrennt werden kann (Portable computing devices such as, for example, laptop computers, have become increasingly popular and increasingly technologically complex. The increased desirability of such devices has resulted in an increased likelihood that the computing device may be stolen. Consequently, theft-deterrent devices utilized with such portable computing systems have become well known. / Sp. 1, Zeilen 15 bis 21 // The present invention relates in general to portable computing security devices and in particular to security devices that limit movement of a portable computer by unauthorized individuals. Still more particularly, the present invention relates to a combination power cord and computer security system. / Sp. 1, Zeilen 8 bis 13 // Still referring to FIG. 1, as depicted therein, power supply 16 is coupled to power terminal 22. Power terminal 22 is preferably mounted externally on the chassis of portable computing device 10 in a manner well known in the prior art. Additionally, proximate to power terminal 22 is lock receptacle 24. Lock receptacle 24 will be utilized in a manner which will be described in greater detail herein, to affix one end of the combination power cord and security system to portable computing device 10 in a manner which will prevent unauthorized movement thereof. Referring now to FIG. 2, there is depicted a pictorial representation of a portable computing device which is secured utilizing the combination power cord and security system of the present invention. As illustrated, portable computing device 10 is disposed upon table 30. A combination power cord and security cable 32 is utilized to couple portable computing device 10 to electrical power. Combination power cord and computer security cable 32 preferably includes a connector (not shown) at one end thereof for lockable connection to portable computing device 10 and a loop 34 sized to permit the connector to pass therethrough which may be utilized to anchor portable computing device 10 to table 30 or another similar immoveable object. An AC power unit 36 is depicted. AC power unit 36 plugs into an electrical plug present within combination power cord and security cable 32 and provides electrical power to an electrical power cable formed integrally with combination power cord and security cable 32. Finally, AC power unit 36 is depicted as being plugged into electrical outlet 38, and electrical power is thus provided to portable computing device 10. Finally, with reference to FIG. 3, there is depicted a partially cutaway, schematic representation of combination power cord and security cable 32 of FIG. 2. As illustrated, portable computing device 10 preferably includes a power terminal 22 and a lock receptacle 24. As illustrated, connector 42 is securely mounted to one end of combination power cord and security cable 32. Connector 42 preferably includes a power adaptor 44, adapted to mate with power terminal 22 and a lock cylinder 46 which is adapted to mate with lock receptacle 24. A key 50 is provided such that when connector 42 is plugged into portable computing device 10 and key 50 is activated, lock cylinder 46 rotates, securing connector 42 to portable computing device 10. Of course, those skilled in the art will appreciate that a combination lock may also be utilized without departing from the spirit of the invention. As illustrated in cutaway fashion, combination power cord and security cable 32 is preferably formed utilizing a braided steel sheath 62, or other suitable secure materials such as, for example, an aramid fiber such as KevlarTM; KevlarTM is a trademark of the EI du Pont de Nemours and Company. Embedded within sheath 62 is an electrical cable 60. The end of combination power cord and security cable 32 opposite connector 42 preferably includes a loop 34 which is sized to permit connector 42 to pass therethrough. In this manner, a bight 52 may be formed which is suitable for anchoring portable computing device 10 to a large and preferably immoveable object, such as table 30. As depicted, combination power cord and security cable 32 preferably includes a power connection 56 into which a power cable may be temporarily plugged and which connects the embedded electrical cable 60 within combination power cord and security cable 32 to AC power unit 36. AC power unit 36 conventionally utilizes power plug 40 to provide operating electrical power to portable computing device 10. / Sp. 2, Zeile 56 bis Sp. 3, Zeile 55).

Die Diebstahlsicherung nach diesem Anspruch 1 unterscheidet sich vom Stand der Technik gemäß der Druckschrift (1) somit lediglich dadurch, dass die Verbindungsleitung bei Kopplung an das Gerät auf eine weitere, dritte Art wirken kann, indem sie nicht nur elektrisch und mechanisch, sondern außerdem auch senso- risch wirkt, indem die Diebstahlsicherung eine Alarmsensorik gegen Diebstahl bereitstellt, die einen oder mehrere elektrische Leiter umfasst, anhand derer das verbundene elektronische Gerät mittels der Messung des zeitlichen Verlaufs elektrischer Größen erkennen kann, wenn eine Durchtrennung des Verbindungskabels erfolgt, und außerdem bei Vorhandensein eines Spannungswandlers auch erkennen kann, wenn ein Stromausfall bzw. eine Netztrennung vorliegt.

Die Verbindungsleitung nach der Druckschrift (1) so auszubilden, dass sie neben der oben gewürdigten elektrischen und der mechanischen auch die sensorische Wirkung einer Alarmsensorik aufweist, liegt für den Fachmann jedoch nahe. Denn die Druckschrift (11) offenbart eine Diebstahlsicherung für elektronische Geräte, bei der eine Verbindungsleitung zwischen einem elektronischen Gerät und einer Stromversorgung nicht nur elektrisch, sondern auch sensorisch wirkt, indem sie eine Alarmsensorik gegen Diebstahl bereitstellt (The invention relates to an alarm cable capable of being installed between electrical appliances and one or more power or data signal sources, thereby securing the appliance against theft in addition to functioning as a power or data signal supply device. With an alarm cable according to the invention, it is ensured that an alarm signal is triggered when an attempt is made to disconnect the alarm cable from the power or data signal source or the equipment that is to be secured. This will complicate the execution of a theft / S. 1 / 1. und 2. Abs..).

Die Alarmsensorik gegen Diebstahl umfasst dabei einen oder mehrere elektrische Leiter, anhand derer die Sensorik mittels der Messung des zeitlichen Verlaufs elektrischer Größen erkennen kann, wenn eine Durchtrennung des Kabels erfolgt. Zudem kann die Sensorik durch Überprüfung der von einem in dem Verbindungskabel angeordneten Spannungswandler abgegebenen Spannung auch erkennen, ob ein Stromausfall oder eine Netztrennung vorliegt (Protection of equipment is achieved according to the invention in that an alarm cable is plugged into the power or data signal input terminal in the equipment that is to be secured, and to a power or data signal source, such as the mains supply. Voltage from the power or data signal source is detected by a voltage detector. Furthermore, there runs from a control circuit a current loop via switches in the alarm cable connectors, which is opened or closed upon disconnection from or connection to the equipment that is to be secured and also the power or data signal source. A similar current loop at the loop detector of resistor elements in the cable connectors detects any changes of state in the electrical properties of the loop, and gives an alarm on "unauthorised connection" of the loop along the cable between the connectors. In another current loop a fixing pin(screw) and (a washer at) the fastening piece are connected in series, so that via the control circuit a prolonged alarm signal is given when changes in the electrical properties of the loop occur upon unauthorised manoeuvring of the fixing pin. / S. 2, Zeile 34 bis S. 3, Zeile 9 // The alarm cable is supplied with current from the 230V mains supply 9 via transformer TRA and from a separate floating battery. The transformer TRA is located in the plug 2 of the cable together with associated rectifier and smoothing capacitor. The transformer inlet is protected against surges by means of a varistor. The battery and a voltage regulator are located in the appliance part 3 of the cable. Battery maintenance and conditioning are controlled by a microcontroller which functions as control circuit 11. A separate voltage detector 10 detects whether a 230 V mains supply is present by measuring whether the transformer provides sufficiently high voltage. When voltage is unduly low, a message is given to microcontroller 11. A common switching loop 7 detects whether a microswitch SW in the connector part 2 or a microswitch SW in the appliance part 3 is tripped because the cable is unplugged. Detection is effected by measuring whether a series resistance R of nominally 1 kΩ is present or whether it is changed substantially (e.g., by a short circuit to 0 V or by breaks in the cable at 4, 6) by comparison with known values. / S. 3, Zeilen 17 bis 32).

Für den Fachmann liegt es nahe, eine solche Alarmsensorik gegen einen Diebstahl auch bei dem Verbindungskabel der Diebstahlsicherung nach der Druckschrift (1) vorzusehen, um auch dort Diebstahlsversuche festzustellen, bei denen der Dieb das Verbindungskabel entfernt oder durchtrennt. Dabei liegt es im fach- männischen Können, die Alarmsensorik nicht im Verbindungskabel anzuordnen, wie es bei der Ausbildung nach der Druckschrift (11) gemäß der dortigen Fig. 2 der Fall ist, sondern sie dem elektronischen Gerät zuzuordnen, so dass das mit dem Kabel verbundene elektronische Gerät den jeweiligen Eingriff am Kabel erkennen kann, wie es der Anspruch 1 lehrt.

Somit beruht die Diebstahlsicherung nach diesem Anspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

2.2 Die Diebstahlsicherung nach Anspruch 1 der alternativen, weiter gefassten Variante ist nicht neu.

Wie sich aus den vorangehenden Darlegungen zur Druckschrift (1) ergibt, offenbart diese eine Diebstahlsicherung, die eine elektrische Verbindungsleitung zum Verbinden einer Netzsteckdose mit einem elektronischen Gerät umfasst, wobei am zum elektronischen Gerät führenden Ende der Verbindungsleitung ein Geräteanschlussstecker und ein Anker angebracht sind, wobei der Anker im Geräteanschlussstecker integriert ist und über einen im elektronischen Gerät befindlichen Verriegelungsmechanismus im elektronischen Gerät versperrt werden kann. Ferner ist an der Verbindungsleitung eine Öse befestigt ist, durch die das zum elektronischen Gerät führende Ende der Verbindungsleitung gefädelt werden kann, so dass eine Schlinge gebildet werden kann, die nicht mehr lösbar ist, wenn der Anker im elektronischen Gerät versperrt ist.

Zudem gibt die Druckschrift (1) aber auch an, dass die Verbindungsleitung zumindest abschnittsweise mechanisch verstärkt ist (As illustrated in cutaway fashion, combination power cord and security cable 32 is preferably formed utilizing a braided steel sheath [dt.: Hülle, Umhüllung] 62, or other secure materials [...]. Embedded within sheath 62 is an electrical cable 32 [...] / Sp. 3, Zeilen 36 bis 42), womit sie zwangsläufig nicht mit einfachen Mitteln durchtrennbar ist.

Damit ist die Diebstahlsicherung nach Anspruch 1 der alternativen, weiter gefassten Variante nicht neu.

2.3. Es kann dahinstehen, ob die Druckschriften (1) und (11) auch den elektronischen Geräten nach den nebengeordneten Ansprüchen 7 der beiden Anspruchssätze patenthindernd entgegen stehen, denn diese Ansprüche fallen ebenso wie die Unteransprüche der beiden Anspruchssätze ohnehin wegen der Antragsbindung mit dem Anspruch 1 des jeweiligen Anspruchssatzes, vgl. BGH GRUR 2007, 862, Leitsatz - „Informationsübermittlungsverfahren II“.

3. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht dem Beschwerdeführer - vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer Beschwer das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des BGH, www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektronischen Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.

Dr. Strößner Brandt Dr. Zebisch Dr. Himmelmann prö

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 23 W (pat) 10/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 4 PatG
1 3 PatG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 3 PatG
2 4 PatG

Original von 23 W (pat) 10/15

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 23 W (pat) 10/15

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum