19 W (pat) 75/17
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 75/17
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2016 013 214.0 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Phys. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
BPatG 152 08.05 Gründe I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 02 N – hat die am 5. November 2016 eingereichte Anmeldung mit Beschluss vom 23. März 2017 zurückgewiesen, mit der Begründung, in der Anmeldung sei keine technische Lehre angegeben, mit der die gestellte Aufgabe gelöst werde. Deshalb sei der Anmeldegegenstand keine Erfindung im Sinne des § 1 PatG.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 19. April 2017. Er beantragt sinngemäß, den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und ein Patent zu erteilen.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung durch Prüfungsstelle keinen Anlass zur Beanstandung erkennen lasse und daher die Beschwerde keine Erfolgsaussichten hätte. Da kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt sei, wäre mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu rechnen.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 13. November 2017 zu dem Zwischenbescheid des Senats vom 17. Oktober 2017 Stellung genommen und überarbeitete Unterlagen eingereicht:
Blatt „Beschreibung und Lehre“, 1 Blatt „Kurzfassung“, 1 Blatt „Patentansprüche“, 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 8 sowie Figurenbeschreibung.
Der geltende Patentanspruch vom 13. November 2017 lautet:
1. Ringmagnetmotor dadurch gekennzeichnet 1. daß der Ringmagnetmotor vier Ringmagnetpaare hat. 2. daß der Ringmagnetmotor zwei Luftspalte hat. 3. daß sich je zwei Ringmagnetpaare an jeder Luftspalte gegenüber befinden. 4. daß die Ringmagnete 1, 4 und 7 axial mit Nordpol nach unten magnetisiert sind. RM 2 mit Nordpol und RM 6 mit Südpol voraus radial rechtsherum, RM 3 mit Südpol und RM 5 mit Nordpol voraus radial linksherum magnetisiert sind.
Der ursprünglich eingereichte Patentanspruch 1 vom Anmeldetag 5. November 2016 hatte gelautet:
1. Ringmagnetmotor dadurch gekennzeichnet 1. daß der Ringmagnetmotor vier Ringmagnetpaare hat. 2. daß der Ringmagnetmotor zwei Luftspalte hat. 3. daß sich je zwei Ringmagnetpaare an jeder Luftspalte gegenüber befinden. 4. daß die Magnetisierung des einen Ringmagneten jeden Paares in Richtung des Radius verläuft, während der andere zu dem Ringmagnetpaar gehörende Ringmagnet quer zum Radius magnetisiert ist. 5. daß der Stator mit den Ringmagneten für den Magnetfluß einen geschlossenen Kreis bildet.
Der Zurückweisung durch die Prüfungsstelle lag der Patentanspruch 1 vom 1. Dezember 2016 zugrunde:
1. Ringmagnetmotor dadurch gekennzeichnet 1. daß der Ringmagnetmotor vier Ringmagnetpaare hat. 2. daß der Ringmagnetmotor zwei Luftspalte hat. 3. daß sich je zwei Ringmagnetpaare an jeder Luftspalte gegenüber befinden. 4. daß die Ringmagnete 1, 4 und 7 von oben nach unten magnetisiert sind. Die Ringmagnete 2 und6 von rechts nach links und die Ringmagnete 3 und 5 von links nach rechts magnetisiert sind. 5. daß der Stator mit den Ringmagneten für den Magnetfluß einen geschlossenen Kreis bildet.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Lehre der Anmeldung ist technisch nicht brauchbar, weil durch diese die selbst genannte Aufgabe, die Energie von Atomen in kinetische Energie umzuwandeln (vgl. geltende Beschreibung, Absatz 0010), nicht lösbar ist. Sie ist daher keine Erfindung im Sinne von § 1 PatG (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1984 – X ZB 5/84, BlPMZ 1985, 117 – Energiegewinnungsgerät) und daher einer Patenterteilung nicht zugänglich.
Bei dem angemeldeten Ringmagnetmotor handelt es sich nämlich um ein Perpetuum mobile, da der Vorrichtung mehr Energie entnommen werden soll, als ihr zugeführt wird, schließlich haben alle der verwendeten Ringmagnete, die offenbar aus einem Dauermagnetmaterial bestehen, jeweils ihr eigenes statisches Magnetfeld. In Summe wird sich aus der Überlagerung der einzelnen Magnetfelder ein resultierendes Gesamtmagnetfeld ergeben, das aber ebenso statisch ist, wie die Einzelmagnetfelder. Bei der konkreten Ausführung anhand der Angaben im Patentanspruch vom 13. November 2017 würde sich deshalb der Rotor nach dem Einsetzen allenfalls kurzzeitig bewegen, dann würde sich aufgrund der wirkenden Kräfte ein statischer Zustand einstellen. Dasselbe gilt für die Patentansprüche in den Fassungen vom 5. November 2016 sowie vom 1. Dezember 2016.
Deshalb war die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.
2. Da schon aus dem vorstehenden Grund eine Patenterteilung nicht möglich ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass der Fachmann – hier ein DiplomPhysiker oder promovierter Physiker – weder den zuletzt eingereichten Unterlagen noch den vorangegangenen Unterlagen entnehmen kann, wie er die vom Anmelder beanspruchte Vorrichtung realisieren soll.
Für den Fachmann, der der Frage nachgeht, ob es technisch realisierbare Vorrichtungen geben kann, mit denen eine Umwandlung des Spannungspotentials zwischen Elektron und Proton in kinetische Energie auf makroskopischer Ebene mittels Dauermagneten möglich ist, bleibt bei Studium der Unterlagen unverständlich, wie die Angaben, wonach die Ringmagnete 2, 3, 5 und 6 radialmagnetisiert seien und zwar „Ringmagnet 2 mit Nordpol und Ringmagnet 6 mit Südpol voraus rechtsherum.“ „Ringmagnet 3 mit Südpol und Ringmagnet 5 mit Nordpol voraus linksherum.“ technisch umzusetzen seien (Merkmal 4 des zuletzt eingereichten Patentanspruchs sowie zuletzt eingereichten Absatz 0005 der Beschreibung).
Unter einer radialen Magnetisierung würde der Fachmann eigentlich eine Anordnung erwarten, bei der ein Pol in der Mitte einer kreisrunden Anordnung und der andere Pol konzentrisch dazu außen angeordnet ist. Die zeichnerische Darstellungen deuten eher auf eine horizontale Magnetisierung hin, die Formulierungen „rechtsherum“ sowie „linksherum“ auf eine umlaufende Magnetisierung, die es nach Überzeugung des Senats bei nur einem Polpaar jedoch nicht gibt.
Die Lehre des Anspruchs 1 ist damit für den Fachmann auch nicht nacharbeitbar.
3. Ebenso bleibt im Ergebnis unbeachtlich, dass die geltenden Unterlagen gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen in erheblichem Umfang geändert sind. Auch dies müsste aufgrund § 38 Patentgesetz zur Zurückweisung der Anmeldung und damit der Beschwerde führen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Arnoldi Ko