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6 W (pat) 12/10

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 12/10 Verkündet am 26. März 2013

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 101 44 166 …

…

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2013 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Hildebrandt als Vorsitzender sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Großmann und Dipl.-Ing. Richter beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 1.22 des DPMA vom 27. Oktober 2009, schriftliche Fassung vom 25. November 2009, insoweit aufgehoben, als das Patent 101 44 166 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten wird:

- Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag I vom 26. März 2013

- Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe I.

Gegen das am 8. September 2001 angemeldete Patent 101 44 166, dessen Erteilung am 27. Dezember 2007 veröffentlicht worden ist, ist Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf Grund der Anhörung am 27. Oktober 2009 beschlossen, das Patent zu widerrufen.

Die Patentabteilung hat in ihrem Beschluss den Einspruch als zulässig und den Patentgegenstand als nicht patentfähig erachtet, da er gegenüber der E2 keine erfinderische Tätigkeit erkennen lasse.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Im Einspruchsverfahren sind die Druckschriften E1: E2: E3: E4: E5: E6: E7: E8: E9: E10:

DE 195 24 232 A1 DE 199 55 693 A1 DE 195 26 367 A1 DE 40 26 381 A1 DE 197 38 684 A1 DE 197 47 710 A1 DE 299 12 034 U1 FR 2 734 217 A1 EP 0103 904 B1 DE 199 15 151 A1 berücksichtigt worden.

Die im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften D1: US 4 913 477 A D2: DE 2 135 300 A D3: DE 41 00 524 A1 D4: DE 197 02 205 A1 D5: DE 196 27 076 C1 sind im Einspruchsverfahren nicht mehr herangezogen worden.

Die Patentinhaberin stellt als Hauptantrag,

den Beschluss des DPMA vom 25. November 2009 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

Zur Begründung der Beschwerde führt die Patentinhaberin an, dass der Einspruch unzulässig sei, da eine Zuordnung der Merkmale des Patentanspruchs zu dem angeführten Stand der Technik nicht gegeben sei. Nach der Erörterung des Hauptantrages in der mündlichen Verhandlung hat sie neue Hilfsanträge I bis VII überreicht und unter konkreter Bezugnahme auf den entgegengehaltenen Stand der Technik ihre Meinung erläutert, warum der Patentgegenstand in den jeweiligen beanspruchten Ausgestaltungen, auch unter Berücksichtigung des Fachwissens zum Zeitpunkt der Patentanmeldung, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende vertritt demgegenüber die Auffassung, dass das Fachwissen ausreichend sei, um die Einspruchsbegründung richtig verstehen zu können. Im Hinblick auf die erfinderische Tätigkeit seien sowohl die grundlegende Lehre bzw. die Maßnahme zur Reduzierung der Teileanzahl als auch die einzelnen Merkmale, insb. das Filmscharnier und die materialspezifischen Varianten, dem Fachmann aus dem Stand der Technik oder aufgrund seines Fachwissens hinlänglich bekannt und könnten keine erfinderische Tätigkeit begründen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt ferner unter Bezugnahme auf die in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche gemäß neuer Hilfsanträge I bis VII wiederum unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses,

das Patent in der Reihenfolge der Bezifferung der Hilfsanträge hilfsweise beschränkt aufrecht zu erhalten.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

„Schloss für eine Kraftfahrzeugtür, mit: einem Schlossgehäuse und gegebenenfalls mit einem Schlosshaltewinkel (2), der an einem Aggregateträger, Türinnenblech oder dergleichen anbringbar ist; und mit einer Schlossabdeckung (3); dadurch gekennzeichnet, dass die Schlossabdeckung (3) mit dem Schlossgehäuse (1a) und/oder dem Schlosshaltewinkel (2) einteilig ausgebildet, zwischen der Schlossabdeckung (3) und dem damit einstückig verbundenen Teil, z. B. dem Schlosshaltewinkel (2), eine gelenkige Verbindung (11; 30a, 30b, 31) vorgesehen und als gelenkige Verbindung (11) ein Filmscharnier vorgesehen ist.“

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lautet:

„Schloss für ein Kraftfahrzeug, mit: einem Schlossgehäuse (1a), mit einem Schlosshaltewinkel (2), der an einem Aggregatsträger, Türinnenblech oder dergleichen anbringbar ist, und mit einer Schlossabdeckung (3), dadurch gekennzeichnet,

dass die Schlossabdeckung (3) mit dem Schlosshaltewinkel (2) einteilig ausgebildet ist, zwischen der Schlossabdeckung (3) und dem damit einstückig verbundenen Teil eine gelenkige Verbindung (11; 30a, 30b, 31) vorgesehen ist und als gelenkige Verbindung (11) ein Filmscharnier vorgesehen ist.“

Bei Haupt- und Hilfsantrag schließen sich jeweils die Unteransprüche 2 bis 10 gemäß Patentschrift an. Wegen der Fassung der Ansprüche der weiteren Hilfsanträge II bis VII wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig.

Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.

1. Zur Zulässigkeit des Einspruchs Der frist- und formgerecht eingereichte Einspruch ist ausreichend substantiiert. Die Einsprechende beruft sich in ihrem am 26. März 2008 beim DPMA eingegangenen Einspruchsschriftsatz auf den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (§ 59 PatG i. V. m. § 21 (1) Nr. 1 PatG) und stützt ihr Vorbringen unter anderem auf die E9 (EP 0 103 904 B1). Der Anspruch enthält fakultative und alternative Merkmale. Bei Weglassung des fakultativen Merkmals entfällt auch die alternative Ausgestaltung, so dass nur noch die von der Einsprechenden als Basisvariante des Patentanspruchs 1 bezeichnete Ausführung übrigbleibt. Demnach habe das Schloss ein Schlossgehäuse und eine Schlossabdeckung, wobei Schlossgehäuse und Schlossabdeckung einteilig ausgeführt und gelenkig über ein Filmscharnier miteinander verbunden seien. Der Patentanspruch lasse dabei völlig offen, was das Schlossgehäuse umfassen bzw. die Abdeckung abdecken soll. Unter Punkt 4.a verweist die Einsprechende im Hinblick auf die mangelnde Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 auf das Kraftfahrzeugschloss nach der E9. Dessen Gehäuse weise zwei Teile, eine sog. „latch section 2“ und eine „control section 3“ auf, die entsprechend den Figuren 8 und 13 verschwenkbar miteinander verbunden seien und wobei die Schwenkeinrichtung als Filmscharnier ausgebildet sei. Auf Grund des überschaubaren Sachverhalts sieht es der Senat als gegeben an, dass ein fachkundiger Leser auch ohne konkrete Darlegung die Zuordnung zwischen den Merkmalen „Schlossgehäuse“ und „Abdeckung“ im Patentanspruch 1 einerseits sowie „latch section“ und „control section“ der Entgegenhaltung E9 andererseits herstellen und damit die Einspruchsbegründung richtig verstehen kann (s. a. Schulte, Patentgesetz, 8. Auflage, § 59 PatG, Rdnr. 95).

2. Zum Patentgegenstand Das Patent betrifft ein Schloss für eine Fahrzeugtür. Ein derartiges Schloss umfasst entsprechend dem Patentanspruch 1 das eigentliche Schloss 1 mit einem Schlossgehäuse 1a, einer Schlossabdeckung 3 zum Schutz des Schlosses 1 vor Feuchtigkeit und Fremdeingriff und ggf. einem Schlosshaltewinkel 2 zur Befestigung des Schlosses (vgl. Abs. [0002] u. [0027] i. V. m. Figur 1). Laut Absatz [0008] der Patentschrift besteht die Aufgabe des Patents darin, ein solches Schloss so zu verbessern, dass beim Einbau des Schlosses die erforderliche Teilezahl reduziert wird und die Logistikkosten verringert werden. Patentgemäß wird dies dadurch bewerkstelligt, dass Schlossgehäuse und Abdeckung oder auch Abdeckung und Schlosshaltewinkel in einteiliger Ausführung vorgesehen sind, so dass statt drei nur noch zwei Teile handzuhaben sind (siehe Abs. [0011]); die Verbindung der Abdeckung mit einem der beiden Teile zu einer Einheit erfolgt dabei über ein Filmscharnier (vgl. Abs. [0012], 2. Hälfte), was neben den logistischen Vorteilen auch noch herstellungs- und montagetechnische Vorteile mit sich bringt. Als Fachmann wird ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau angesehen, der bei einem Autoteile-Zulieferer mit der Konstruktion und Montage von Kraftfahrzeugausstattungs- und -zulieferteilen, insb. Türschlössern, befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt.

3. Zur Patentfähigkeit des erteilten Anspruchs 1 (Hauptantrag) Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist neu, da aus dem Stand der Technik kein Kfz-Türschloss hervorgeht, bei dem eine patentgemäße Schlossabdekung über ein Filmscharnier mit dem Schlossgehäuse oder mit dem ggf. vorhandenen Schlosshaltewinkel verbunden ist. Allerdings beruht er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Als nächstkommender Stand der Technik ist abweichend vom angefochtenen Beschluss der Patentabteilung die E9 anzusehen. Diese Druckschrift zeigt in Figur 5 ein Kfz-Türschloss mit einem in Einbauposition L-förmigen Schlossgehäuse („latch section“ 2, „control section“ 3) und einer Schlossabdeckung („cover plate“ 7), die mittels zweier Rastzapfen („retainer projections“ 76) auf das Schlossgehäuse aufgeclipst wird. Das Schlossgehäuse umfasst hierbei zwei Funktionsgruppen, nämlich eine Verriegelungseinheit „latch section 2“ und eine Betätigungs- bzw. Steuereinheit „control section 3“, die über ein Scharnier („hinge 11“) schwenkbar verbunden sind (s. a. Figuren 8 und 13). Dabei wird sowohl in der Beschreibung und vor allem auch in den Ansprüchen 1 bis 4 hervorgehoben, dass die beiden Gehäuseteile 22 bzw. 31 einstückig aus Kunststoff hergestellt sind (Ansprüche 2 u. 3), wobei der gelenkige Verbindungsbereich durch einen Materialabschnitt mit gegenüber der Gehäusewandstärke reduzierter Dicke ausgebildet wird (Anspruch 4 sowie Text auf Sp. 4, Z. 21 bis 26). Auf Grund der einstückigen Fertigung und der reduzierten Wandstärke im Scharnierbereich ist es für den Fachmann offensichtlich, dass es sich bei der beschriebenen Gelenkverbindung um ein sog. Filmscharnier handelt. Dabei entnimmt der Fachmann dieser Ausgestaltung bereits die Lehre, dass zwei (Gehäuse-)Teile über ein Filmscharnier zunächst in einem Herstellschritt einstückig hergestellt werden können, wobei durch das gelenkige Filmscharnier zudem noch eine bessere Montierbarkeit bzw. verschiedene Positionen möglich sind.

Neben dem Streben nach günstigen Herstell- und Montageverfahren ist der Fachmann gerade im Kfz-Zulieferbereich auch bestrebt, die Anzahl der handzuhabenden Teile zu reduzieren, um den Aufwand für die Logistik und auch bei der Montage zu reduzieren. Dieser Trend war im Automobil-Bereich schon vor der Anmeldung des Streitpatents gegeben, was auch aus den vorveröffentlichten, im Verfahren befindlichen einschlägigen Druckschriften hervorgeht. So offenbart beispielsweise die E1 einen Tür-Modulträger mit vormontierten Ausstattungsteilen und einem über ein Filmscharnier verbundenen Schlosskasten (vgl. Figur 5, Bez. 6, 10 u. 11) oder die E5 eine ebenfalls über ein Filmscharnier mit der Verkleidung verbundene Serviceabdeckung (vgl. Anspruch 4 der E5). Aus den eingangs genannten Gründen ist der Fachmann somit veranlasst und ihm auch bei dem Schloss nach der E9 durch die Schrift selbst nahegelegt, die separate und ebenfalls aus Kunststoff hergestellte Schlossabdeckung („cover plate 7“ in Figur 5, sowie Text in Sp. 5, Z. 42 bis 58) in einem Herstellschritt mit dem abzudeckenden Schlossgehäuse zu fertigen und über ein Filmscharnier die Montierbarkeit bzw. das Zuklappen der Abdeckung zu gewährleisten. Damit gelangt der Fachmann ausgehend vom Kfz-Türschloss der E9 in naheliegender Weise zum Gegenstand mit allen Merkmalen des erteilten Anspruchs 1.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist somit nicht patentfähig.

4. Zur Patentfähigkeit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag I geht aus dem erteilten Anspruch 1 in der Weise hervor, dass die dort lediglich fakultativ beanspruchte Alternative mit einem Schlosshaltewinkel nunmehr als alleinige Ausgestaltung mit einem zwingend erforderlichen Schlosshaltewinkel beansprucht wird. Die Merkmale des Anspruchs 1 sind ursprünglich offenbart und der Patentgegenstand ist gegenüber der erteilten Fassung beschränkt. Im Übrigen ist die Zulässigkeit dieses Anspruchs und auch die der weiteren Hilfsanträge II bis VII unbestritten. Die im Hilfsantrag I beanspruchte Schloss-Variante unterscheidet sich von dem zuvor betrachteten Türschloss nach der E9 grundsätzlich durch die Befestigungsart des Schlosses. Bei der E9 wird das Schlossgehäuse direkt am Türblech befestigt (vgl. Fig. 5, Auflage des Schlosses an der Einprägung A13 und Verschraubung über die Löcher A16), wohingegen die anspruchsgemäße Befestigung des Schlossgehäuses über einen Schlosshaltewinkel erfolgt. Auf Grund der speziellen Befestigungsart und Konstruktionsweise ist bei der E9 auch eine Veranlassung dahingehend, einen Schlosshaltewinkel vorzusehen, nicht erkennbar, so dass die E9 bei der vorliegenden Anspruchsvariante nicht mehr als nächstliegender Stand der Technik in Betracht zu ziehen ist. Kfz-Schlösser, die mittels eines Schlosshaltewinkels befestigt werden, gehen aus der E6 (vgl. Figur 1, Bez. 2, 31 u. 32) oder der E7 (vgl. Figur 1, Bez. 1, 9 u. 2) hervor. Diese offenbaren neben dem an einem Aggregateträger angebrachten Schlosshaltewinkel allerdings nur das daran befestigte Türschloss, eine Schlossabdeckung ist jedoch nicht explizit entnehmbar. Schlossabdeckungen sind dem Fachmann allerdings hinlänglich im Stand der Technik bekannt und es wird daher auch bei den Türschlössern nach der E6 oder E7 als naheliegend angesehen, diese zum Schutz vor Feuchtigkeit und als Diebstahlschutz vorzusehen; üblicherweise werden diese allerdings erst nach der Montage des Schlosses im Türkörper angebracht (s. a. Abs. [0002] der PS oder auch Figur 5 der E9). Eine Veranlassung oder Anregung dahingehend, die Schlossabdeckung über ein Filmscharnier am Schlosshaltewinkel zu befestigen, geht allerdings aus dem gesamten entgegengehaltenen Stand der Technik nicht hervor. Zwar mag dem Fachmann aus den unter Punkt 3. dargelegten Gründen nahegelegt sein, eine Schlossabdeckung an dem Teil vorzusehen, den es abdecken soll und an dem es üblicherweise auch befestigt wird, d.h. unmittelbar am Schlossgehäuse. Eine mittelbare Befestigung am Haltewinkel liegt aber weiter ab, so dass eine solche Auswahl eher als willkürlich und auf einer ex-post-Betrachtung beruhend angesehen wird, zumal konkrete Anregungen für eine derartige Anordnung weder durch den Stand der Technik noch durch das Fachwissen gegeben werden. Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I nicht nahegelegt und auch patentfähig.

5. Mit dem patentfähigen Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I haben auch die hierauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10 Bestand.

6. Im Hinblick auf die getroffene Entscheidung erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Hilfsanträge II bis VII.

Hildebrandt Eisenrauch Dr. Großmann Richter Cl

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