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IV ZB 24/24

BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 24/24 BESCHLUSS vom 28. Mai 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:280525BIVZB24.24.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Piontek am 28. Mai 2025 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2024 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Erbin einen Pflichtteilsanspruch im Wege der Stufenklage geltend. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, der Klägerin Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erteilen, das auch alle ergänzungspflichtigen Schenkungen und unter Abkömmlingen ausgleichungspflichtigen Zuwendungen der Erblasserin sowie alle Güterstände, in denen die Erblasserin während ihrer Ehezeit gelebt hat, umfasst. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht, nachdem es den Streitwert für das Berufungsverfahren auf "bis zu 400 €" festgesetzt hatte, als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Mindestbeschwer für das Berufungsverfahren von 600 € nicht erreicht sei. Bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung bemesse sich der Wert der Beschwer nach dem Interesse der verurteilten Partei an der Nichterteilung der Auskunft. Dabei sei im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der Auskunft erfordere. Anhaltspunkte dafür, dass dieser hier den Wert von "bis zu 400 €" überschreite, seien nicht ersichtlich. Lege man den Stundensatz gemäß § 22 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) in Höhe von höchstens 25 € und den von der Beklagten geschilderten Aufwand von acht Stunden zugrunde, komme man auf einen Wert von 200 €. Die Beklagte müsse sich hier zur Auskunftserteilung keiner fremden Hilfe bedienen.

III. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt die Beklagte nicht in ihren Verfahrensgrundrechten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und verstößt nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG).

Das Berufungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Beurteilung gelangt, der Wert des Beschwerdegegenstandes der von der Beklagten eingelegten Berufung erreiche den gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Wert von über 600 € nicht.

1. Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert (Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2024 - IV ZB 29/23, ZEV 2024, 832 Rn. 6; vom 18. September 2024 - IV ZB 18/23, ZEV 2024, 828 Rn. 7; jeweils m.w.N.). Zur Bewertung des anfallenden Zeitaufwands ist in der Regel auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des JVEG zurückzugreifen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2024 aaO; vom 18. September 2024 aaO). Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist. Das kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei Angaben zu größeren Unternehmensbeteiligungen für länger zurückliegende Zeiträume (Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2024 aaO; vom 13. April 2016 - IV ZB 40/15, juris Rn. 5; vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6).

2. Soweit das Rechtsmittelinteresse - wie hier - gemäß den §§ 2, 3 ZPO festzusetzen ist, kann die Bewertung durch das Berufungsgericht im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Berufungsgericht maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder etwa erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht festgestellt hat (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2024 - IV ZB 29/23, ZEV 2024, 832 Rn. 7 m.w.N.).

3. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und ohne Überschreitung der dem Tatrichter gezogenen Grenzen einen 600 € nicht übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstandes angenommen. Die durch die Beklagte im Zusammenhang mit der Bewertung ihrer Beschwer gerügten Gehörsverstöße liegen nicht vor.

a) Ohne Ermessensfehler hat das Berufungsgericht den Zeitaufwand der Beklagten für die Erteilung der Auskunft mit den von dieser selbst angegebenen "wenigstens acht Stunden" bemessen und darauf hingewiesen, dass auch bei einer Verdoppelung dieses Aufwands die Kosten - bei Anwendung des maximalen Stundensatzes nach § 22 JVEG von 25 € - 400 € noch nicht überstiegen.

Zu weitergehenden Ausführungen hinsichtlich des Hausrats in den zwei zusammengelegten Wohnungen der Erblasserin oder bereits geschlossener Bankkonten, zu denen die Beklagte vorgetragen hat, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet den Gerichten lediglich, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, was hier geschehen ist. Hingegen ist es nicht erforderlich, auf den Parteivortrag in allen Einzelheiten einzugehen (Senatsbeschluss vom 5. September 2007 - IV ZB 13/07, ZEV 2007, 535 Rn. 8 m.w.N.). Die Zeitangabe der Beklagten, welche diese zusammen mit Ausführungen zu den Auskünften zum Hausrat und den bereits geschlossenen Bankkonten der Erblasserin in ihrer Gegenvorstellung zur Streitwertfestsetzung gemacht hat, hat das Berufungsgericht ersichtlich als für alle in diesem Zusammenhang aufgeführten Auskunftspositionen ausreichend bewertet.

Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht nicht pauschal darauf abgestellt, dass allein das bei der Erblasserin verbliebene, nicht aufgelöste Kontovermögen sowie die an die Beklagte erfolgten Schenkungen berücksichtigt werden müssten und die Beklagte hierüber unproblematisch Auskunft erteilen könne. Es hat den Vortrag der Beklagten, sie müsse die maßgeblichen Grundbuchinformationen für das zu Lebzeiten der Erblasserin überlassene Grundeigentum erst noch in Erfahrung bringen, da nicht sämtliche Immobilien an sie selbst, sondern solche auch an die Klägerin übertragen worden seien, nicht übergangen. Das Berufungsgericht hat vielmehr durch Verweis auf die Schenkungen berücksichtigt, dass auch Zuwendungen zu Lebzeiten von der Auskunftspflicht erfasst waren. Hinsichtlich des Aufwands für die Auskunft über diese Zuwendungen hat es nicht unterstellt, dass das gesamte Grundeigentum auf die Beklagte übertragen worden sei, sondern es ist nur davon ausgegangen, dass die Beklagte einen "Großteil" der Schenkungen empfangen habe und der Zeitaufwand für die Beschaffung der Grundbuchangaben insoweit reduziert sei.

b) Das Berufungsgericht hat nicht gegen den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verstoßen, weil es ihr - auch mit Blick auf den in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag - nicht darin gefolgt ist, dass die Hinzuziehung sachkundiger Hilfspersonen für die Ermittlung des Wertes der zu Lebzeiten übertragenen Eigentumswohnungen oder des Hausrats erforderlich wäre. Das Landgericht hat dem Klageantrag auf Wertermittlung nicht stattgegeben und hierzu ausgeführt, das Gericht habe den Antrag dahingehend ausgelegt, dass es sich hierbei um eine weitere Stufe handele, da auch nach Formulierung der Klägerseite die Wertermittlung erst dann stattfinden könne und solle, wenn der Bestand des Nachlasses offengelegt worden sei. Die Verurteilung zur Auskunft über "Bestand und Wert" des - realen und fiktiven - Nachlasses bezog sich daher bei sachgerechter Auslegung des Tenors allein auf die Beschreibung der Nachlassgegenstände einschließlich der wertbildenden Faktoren.

c) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Auskunftserteilung nicht erforderlich sei, beruht nicht auf einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die "überschaubaren" Auskünfte über einen aus Eigentumswohnungen, Bankkonten und Hausrat bestehenden - realen und fiktiven - Nachlass keinen Ausnahmefall darstellen, in denen der Erbe anwaltlicher Hilfe zur Auskunftserteilung bedarf. Weitergehende Erörterungen in den Gründen waren weder zu den übertragenen Wohnungen noch zu den in der Vergangenheit genutzten Bankkonten erforderlich, da sich aus dem Vortrag der Beklagten kein Anhaltspunkt dafür ergab, warum anwaltliche Hilfe erforderlich sein sollte, um Grundbuchauszüge oder Informationen über - bestehende oder geschlossene - Bankkonten anzufordern. Auch aus der von der Beklagten erwarteten Notwendigkeit, die Grundbuchämter und Banken an die Erledigung der Auskunftsverlangen zu erinnern, folgt noch kein Bedarf an anwaltlicher Unterstützung für solche Anschreiben.

4. Da die Bewertung der Beschwer rechtlich nicht zu beanstanden ist, hat das Berufungsgericht auch nicht den Zugang der Beklagten zur nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert. Gleiches gilt für den erhobenen Willkürvorwurf.

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Piontek Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 01.02.2024 - 9 O 18/23 OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 22.07.2024 - 12 U 33/24 -

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Häufigkeit Paragraph
2 103 GG
2 574 ZPO
1 2 GG
1 3 GG
1 22 JVEG
1 2 ZPO
1 3 ZPO
1 511 ZPO
1 522 ZPO

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