Paragraphen in VII ZB 19/21
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BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 19/21 BESCHLUSS vom 8. März 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:080322BVIIZB19.21.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp als Einzelrichter beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000.000 € festgesetzt.
Gründe: I.
Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191).
II. 2 In Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung in beiden Vorinstanzen ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 30.000.000 € festzusetzen. Die Parteien wurden hierzu angehört; Einwendungen sind nicht erhoben worden.
Pamp Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 24.11.2020 - 37 OH 13/20 OLG Köln, Entscheidung vom 15.03.2021 - 17 W 20/21 -
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